Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_213/2026
Urteil vom 17. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Appenzell Innerrhoden,
Marktgasse 2, 9050 Appenzell.
Gegenstand
Rechtsvorschlagserhebung, Mitteilung des Pfändungsanschlusses,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Aufsichtsbehörde SchKG, vom 28. Januar 2026
(KAB 15-2025).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Appenzell Innerrhoden erliess am 22. Oktober 2025 drei Verfügungen gegenüber dem Beschwerdeführer, in denen es feststellte, dass der am 20. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz verspätet erfolgt sei. Am 28. Oktober 2025 erliess das Betreibungsamt zudem eine Mitteilung des Pfändungsanschlusses.
Am 31. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Zirkularentscheid vom 28. Januar 2026 wies das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 6. März 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2026 zugestellt worden. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdefrist fälschlich mit dreissig, statt mit zehn Tagen angegeben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Da dem Beschwerdeführer aus der falschen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG, BGE 135 III 374 E. 1.2.2), ist auf die erst am 6. März 2026 der Post übergebene Beschwerde inhaltlich einzugehen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Schreibweise seines Namens. Seine Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen. Ausserdem äussert er sich zur Betreibung Nr. zzz. Er kritisiert, dass der Pfändungsanschluss bzw. die Pfändung am 2. Oktober 2025 und damit am gleichen Tag erfolgt sei wie die angebliche Zustellung des Zahlungsbefehls. Es trifft zwar zu, dass sich das Kantonsgericht zum Pfändungsanschluss dieser Betreibung nicht geäussert hat, sondern nur zum Anschluss der Betreibung Nr. xxx. Er missversteht jedoch offenbar die von ihm selber eingereichte Mitteilung des Pfändungsanschlusses, die vom 28. Oktober 2025 stammt und den Anschluss - unter anderem - der Betreibung Nr. zzz an eine bereits früher (nämlich am 2. Oktober 2025) vollzogene Pfändung in einer anderen Betreibung mitteilt. Inwiefern vor diesem Hintergrund Recht verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vom Beschwerdeführer verlangte Genugtuung.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie teilweise querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Aufsichtsbehörde SchKG, mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg