Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_185/2025
Urteil vom 24. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Filiale Grenchen-Bettlach,
Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2025 (SCBES.2024.94).
Erwägungen
1.
Mit Eingaben vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug und die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, vom 11. Dezember 2024. Im Laufe des Verfahrens reichte er zahlreiche weitere Eingaben ein. Mit Urteil vom 21. Februar 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf das Ausstandsgesuch gegen drei Oberrichter nicht ein. Die Beschwerde wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ wies sie ab. Die Aufsichtsbehörde erhob keine Kosten.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 4. März 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 6. März 2025 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
2.
Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie die Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi ab. Er habe gegen alle einmal oder mehrfach wegen gröbster Verfehlungen Anzeige erstattet. Es könne eindeutig nachgewiesen werden, dass sie befangen seien gegenüber sozial schwachen Menschen und solchen mit Migrationshintergrund. Er beruft sich auf bereits eingesandte Unterlagen.
Die Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie die Bundesrichter Herrmann, Hartmann und Josi sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. In Bezug auf Bundesrichter Bovey belegt der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe. Auf welche Unterlagen er sich beruft, ist unklar. Die angebliche Anzeige ist kein Ausstandsgrund. Wäre es anders, hätte es eine Partei in der Hand, die Justiz lahmzulegen, indem sie missliebige Gerichtspersonen anzeigt. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey ist nicht einzutreten, worüber der Abgelehnte selber befinden kann.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht pfändbar zu sein. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beruhe auf Böswilligkeit und der Absicht, ihn zu beklauen. Sie stimme hinten und vorne nicht, z.B. gingen Krankenkasse und öV-Abo daraus nicht hervor, der Mietzins stimme nicht, Rente und Lohn seien tiefer als angegeben. Mit all dem schildert der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht und er setzt sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander. Er erhebt auch Vorwürfe gegen das Betreibungsamt Emmen und bestreitet dessen Kompetenz. Dabei setzt er sich nicht mit der Erwägung der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn auseinander, dass sie für Rügen gegen das Betreibungsamt Emmen nicht zuständig sei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg