Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_172/2026
Urteil vom 19. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Wettingen,
Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen.
Gegenstand
Rückweisung des Betreibungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 9. Februar 2026 (KBE.2025.76).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Oktober 2025 beim Betreibungsamt Wettingen ein Betreibungsbegehren gegen die Sozialen Dienste Wettingen ein. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 zurück.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Baden. Mit Entscheid vom 21. November 2025 wies das Bezirksgericht Baden die Beschwerde ab. In Anwendung von Art. 32 Abs. 2 SchKG ersuchte es das Betreibungsamt, das Betreibungsbegehren an das Konkursamt Aargau zu übermitteln.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 9. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass seine Beschwerde an das Obergericht keine genügende Begründung enthielt. Stattdessen begründet er die gegen die Sozialen Dienste Wettingen geltend gemachte Forderung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg