Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_164/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern,
Weltpoststrasse 5, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (Kindesschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 19. Januar 2026 (KES 25 940).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2008). Seit 2014 besteht für die Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB .
Am 30. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der KESB Bern eine Gefährdungsmeldung ein. Mit "Beschwerde wegen Untätigkeit" vom gleichen Tag (persönlich überbracht am 3. November 2025) verlangte der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Bern unter anderem, die KESB sei anzuweisen, unverzüglich Kindesschutzmassnahmen zu prüfen und zu ergreifen. Am 4. November 2025 forderte die KESB die Beiständin auf, bis am 4. Februar 2026 den Sachverhalt näher abzuklären und Empfehlungen abzugeben. Der Beschwerdeführer reichte dem Obergericht mehrere weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 19. Januar 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, die KESB habe ohne Versäumnis eine Abklärung durch die Beiständin in die Wege geleitet. Anders als der Beschwerdeführer schätze die KESB die Dringlichkeit nicht als hoch ein und habe nicht sofort die vom Beschwerdeführer gewünschten Massnahmen erlassen, sondern die Schaffung einer Entscheidgrundlage innert angemessener Frist angeordnet. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liege nicht vor. Auf die beantragte Verkürzung der Abklärungsfrist sei zu verzichten. Es sei nicht Aufgabe des Obergerichts, in das laufende Verfahren einzugreifen. Der Beschwerdeführer habe in seiner ersten Eingabe die Beschwerde auf einen Vorfall vom 23. August 2025 bezogen. In den nachfolgenden Eingaben habe er zahlreiche andere Punkte aufgegriffen. Dabei sei unklar, ob er auch diesbezüglich Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geltend machen wolle. Falls ja, liege keine tatsächliche Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor, falls nein, seien die Anträge unzulässig.
4.
Der Beschwerdeführer wirft den Behörden Untätigkeit und namentlich das Unterlassen sofortiger Schutzmassnahmen vor. Mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Er stützt die Mehrzahl seiner Rügen (Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 KRK; verweigerte Beweisabnahme durch das Obergericht; zu lange Dauer der dreimonatigen Abklärungsfrist) vielmehr auf die Annahme, dass die Kinder akut gefährdet seien. In diesem Zusammenhang schildert er jedoch bloss seine Sicht der Dinge, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben und ohne hinreichend aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht die Dringlichkeit falsch eingestuft haben soll. Soweit er zudem geltend macht, das Obergericht habe die Gesamtdauer des Verfahrens seit 9. Mai 2014 ignoriert, legt er nicht dar, weshalb dies Verfahrensgegenstand gewesen sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg