Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_80/2025
Urteil vom 6. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 31. März 2025 (BEK 2024 118).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 erteilte das Bezirksgericht March dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises Altendorf-Lachen SZ vom 11. März 2024 gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'400.--. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wies der Kantonsgerichtspräsident das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Zugleich trat er wegen Verspätung und mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab und auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- der Beschwerdeführerin. Auf diese gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_132/2024 vom 10. Februar 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein.
1.2. Mit Eingabe vom 25. März 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin am Kantonsgericht Schwyz sinngemäss um Erlass der Kosten von Fr. 300.--, die Annahme ihrer Vertreterin als neue Schuldnerin der Kosten und erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 31. März 2025 wies der Kantonsgerichtspräsident das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat.
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Sie verlangt darin die Gutheissung ihres Gesuchs, macht eine "reine Behördenschikane" geltend und schildert ihre Sicht der Dinge. Sie geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Unter den gegebenen Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.