Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_238/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde B.________ und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Oberland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Oktober 2025
(ZK 25 439).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 22. September 2025 erteilte das Regionalgericht Oberland den Beschwerdegegnern die definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'415.85 nebst Zins zu 3% seit dem 3. April 2025 (Kantons- und Gemeindesteuern 2021), Fr. 145.10 (verbuchter Verzugszins), Fr. 381.75 (nicht verbuchter Verzugszins) und Fr. 500.-- (Bussen und Gebühren). Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst