Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_2/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Erlassgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Zivilkammer,
vom 11. November 2025 (ZKERL.2025.7).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Beschluss vom 3. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2025 nicht ein, wies dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
Am 4. November 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Gerichtskasse des Obergerichts ein Erlassgesuch. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wies das Obergericht das Erlassgesuch ab und auferlegte ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 250.--.
1.2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Die schwer lesbare Eingabe enthält diverse Anträge. Unter anderem wird der Ausstand der Bundesrichterin Kiss sowie der Bundesrichter Hurni und Denys beantragt. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und stellt sinngemäss den Antrag, ihm sei in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG ein Rechtsanwalt zu bestellen. Weiter beantragt er, es sei ihm bis zum 23. Januar 2026 eine Fristerstreckung für Ergänzungen seiner Beschwerdebegründung einzuräumen. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung ist abzuweisen, da gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdeergänzung bleibt demnach unbeachtlich.
3.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits in zahlreichen Urteilen dargelegt, dass die Mitwirkung an früheren Urteilen für sich allein kein Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Das wiederholte Nichteintreten auf seine Beschwerden steht im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung und begründet ebenfalls keinen Ausstandsgrund. Angesichts der notorischen Prozessfreudigkeit des Beschwerdeführers vor Bundesgericht ist es vielmehr zwangsläufig, dass sich dieselben Richter einer Abteilung wiederholt mit seinen Eingaben befassen. Auf das Ausstandsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
Abgesehen davon steht es dem Beschwerdeführer nicht zu, den Spruchkörper selbst zu bestimmen. Für Entscheide im vereinfachten Verfahren im Bereich der provisorischen und definitiven Rechtsöffnung ist der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung zuständig (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 108 Abs. 1 BGG sowie Art. 33 Abs. 1 lit. i BGerR).
4.
Der Beschwerdeführer ersucht um Einsetzung eines Rechtsanwalts. Soweit er eine Einsetzung gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BGG beantragt, ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Rechtsstreit selbst zu führen. Das Gesuch ist daher abzuweisen.
5.
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen war darüber keine vorgängige separate Entscheidung erforderlich (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Einsetzung eines Anwalts wird abgewiesen.
3.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler