Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_96/2026
Urteil vom 25. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Januar 2026 (1C 25 55).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Februar 2026 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2026. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 21. Januar 2026 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief demnach am 20. Februar 2026 ab.
Die vorliegende Beschwerde wurde der Schweizerischen Post gemäss Poststempel am 21. Februar 2026 übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist nicht eingehalten.
Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet erhoben worden wäre, könnte auf diese im Übrigen auch nicht eingetreten werden, da die Eingabe vom 21. Februar 2026 die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht erfüllt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich insoweit auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Damit ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht ist deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos.
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit ein sinngemäss im Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands enthaltenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch insoweit gegenstandslos wird, als es auf die Befreiung von Gerichtskosten abzielt.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer