Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_90/2026
Urteil vom 24. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Sàrl,
vertreten durch Advokat Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kaufvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Dezember 2025 (ZB.2025.32).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen einen schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 16. Mai 2025 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Da die Beschwerdeführerin den vom Appellationsgericht für das Berufungsverfahren geforderten Kostenvorschuss auch innerhalb einer Nachfrist nicht geleistet hatte, die ihr nach Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt worden war, trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 auf die Berufung nicht ein.
Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (Verfahren 4A_672/2025) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Bevor dieses Urteil der Beschwerdeführerin notifiziert wurde, reichte die Beschwerdeführerin eine weitere, vom 17. Februar 2026 datierte Eingabe ein, mit der sie wiederum erklärte, gegen den genannten Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2025 Beschwerde zu erheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 12. Dezember 2025 zugestellt. Die Frist für eine Beschwerde gegen diesen lief demnach - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG - am 27. Januar 2026 ab.
Die vom 17. Februar 2026 datierte Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 19. Februar 2026 der Deutschen Post übergeben und traf am 20. Februar 2026 bei der Schweizerischen Post ein. Damit ist die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten.
Auf die erneute Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2025 kann demnach nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer