Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_89/2025
Urteil vom 16. Juni 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Kistler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Leandro Perucchi und Dr. Matthias Wiget,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Zustellung nach Haager Zustellungsübereinkommen,
Beschwerde gegen die Zustellung durch das
Obergericht des Kantons Zug vom 3. Februar 2025
(IR xxx).
Sachverhalt
A.
Am 3. Februar 2025 stellte das Obergericht des Kantons Zug A.________ (Beschwerdeführer) an seinem Wohnsitz in U.________ per Gerichtsurkunde ein Formular betreffend internationale Rechtshilfe nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (HZUe65; SR 0.274.131) sowie zwei Schriftsätze betreffend ein Verfahren in den USA mit den Titeln "Amended Counterclaim and Third Party Complaint" bzw. "geänderte Widerklage und Drittwiderklage" zu. Die Gerichtsurkunde trägt die Verfahrensnummer IR xxx.
Als ersuchende Stelle ist im Zustellungsformular ein Rechtsanwalt in den USA vermerkt. Unter der Rubrik "Art und Gegenstand des Verfahrens" steht:
"Diese vor dem US-Bezirksgericht für den Bezirk V.________ eingereichte Klage bezieht sich auf ein Wertpapierbetrugssystem, in das Herr A.________ verwickelt war."
B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht Akteneinsicht.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer vom Obergericht, der ersuchenden Stelle wegen "zahlreicher Fehler" im Zustellungsverfahren vorläufig keine Zustellungsbestätigung auszustellen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 14. Februar 2025 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesgericht folgende Anträge:
"1. Die undatierte Verfügung betreffend Zustellung durch das Obergericht Zug an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2025 im Verfahren Nr. IR xxx sei aufzuheben und das Obergericht Zug sei anzuweisen, auf das Gesuch um internationale Rechtshilfe nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.
2. Eventualiter (d.h. falls das Bundesgericht zum Schluss gelangen sollte, dass keine anfechtbare Verfügung vorliegt) : Das Obergericht Zug sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung betreffend das Gesuch um internationale Rechtshilfe zu erlassen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Die Beschwerdegegnerin sei superprovisorisch anzuweisen, vorläufig kein Zustellzeugnis und keine sonstige Zustellbestätigung auszustellen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein, in der er seine Beschwerdeanträge wiederholte.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2025 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien replizierten und duplizierten.
Mit Eingabe vom 4. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Duplik der Vorinstanz vom 3. April 2025 sei für unzulässig zu erklären und aus den Akten zu entfernen.
Erwägungen
1.
Sowohl die Schweiz als auch die USA sind Vertragsstaaten des HZUe65. Dieses ist in Zivil- oder Handelssachen in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist (Art. 1 Abs. 1 HZUe65). Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die nach den Art. 3 bis 6 HZUe65 Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat (Art. 2 Abs. 1 HZUe65). Die nach dem Recht des Ursprungsstaats zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte richtet an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem im Anhang des HZUe65 beigefügten Muster entspricht, ohne dass die Schriftstücke der Beglaubigung oder einer anderen entsprechenden Förmlichkeit bedürfen (Abs. 3 Abs. 1 HZUe65). Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an (Art. 4 HZUe65).
Die Zustellung des Schriftstücks wird von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder b) in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist (Art. 5 Abs. 1 HZUe65). Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist (Art. 5 Abs. 2 HZUe65). Die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde stellt ein Zustellungszeugnis aus, das dem im Anhang des HZUe65 beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens. In ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben. Das Zeugnis wird der ersuchenden Stelle unmittelbar zugesandt (Art. 6 Abs. 1, 2 und 4 HZUe65).
Art. 18 Abs. 3 HZUe65 berechtigt Bundesstaaten, mehrere Zentralbehörden zu bestimmen. In der Schweiz sind die Kantone für die Entgegennahme von ausländischen Ersuchen und für deren Erledigung zuständig (Bundesamt für Justiz, Die Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl. 2003, S. 7).
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Entscheide (Art. 72 Abs. 1 BGG), seien es Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG), Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) oder andere Vor- und Zwischenentscheide (Art. 93 BGG) sowie gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids (Art. 94 BGG). Gleiches gilt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG).
2.2. Vorliegend ficht der Beschwerdeführer die undatierte "Verfügung" betreffend Zustellung durch die Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 3. Februar 2025 im Verfahren Nr. IR xxx an. Es ist zu prüfen, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt.
2.2.1. Angefochten ist die erfolgte Zustellung in einem internationalen Rechtshilfeverfahren, in dem die Vorinstanz als kantonale Zentralbehörde im Sinne von Art. 5 HZUe65 für ein ausländisches Gericht Gerichtsurkunden an den Beschwerdeführer zugestellt hat (sog. Zustellungshilfe).
2.2.2. Bei der rechtshilfeweisen Zustellung nach dem HZUe65 erfolgt eine Übermittlung von gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücken auf amtlichem Weg, wobei die Behörden eines Staates auf Ersuchen einer ausländischen Behörde die Schriftstücke dem Empfänger gegen einfache Empfangsbestätigung oder unter Ausstellung eines besonderen Zustellungsnachweises übergeben (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 6). Die Zustellung ist mit anderen Worten eine in einer bestimmten gesetzlichen Form vorzunehmende Amtshandlung, durch welche dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schriftstücks gegeben wird (THOMAS BISCHOF, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, 1997, S. 5; GAUTHEY / MARKUS, L'entraide judiciaire internationale en matière civile, 2014, Rz. 242; vgl. auch BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Aufl. 2024, § 41 N. 29; MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 91).
2.2.3. Die Zustellung stellt eine Prozesshandlung des Gerichts oder der Behörde dar (BÜRKI, Die Prozessleitung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2023, N 28; STAEHELIN / STAEHELIN, in: Staehelin/ Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 17 N. 17; FREI, in: Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 124 ZPO). Im Gegensatz zu richterlichen Entscheidungen (d.h. prozessleitenden Verfügungen, Abschreibungsbeschlüssen, Zwischen- und Endentscheiden) enthält die Zustellung für sich alleine allerdings keine verbindlichen Anordnungen an die Parteien (vgl. BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, a.a.O., § 41 N 19 f.; STAEHELIN / STAEHELIN, a.a.O., § 17 N 17). Vielmehr stellt die Zustellung eine faktische Handlung dar, mit der ein Rechtsakt transportiert wird, der in der Regel Rechtswirkungen zeitigt. Bei der Zustellung handelt es sich deshalb nicht um eine allenfalls anfechtbare richterliche Entscheidung, sondern vielmehr um ein tatsächliches Handeln des Gerichts (vgl. STAEHELIN / STAEHELIN, a.a.O., § 17 N 17; BAUMGARTNER / DOLGE / MARKUS / SPÜHLER, a.a.O., § 41 N 19). Ein rein tatsächliches Handeln des Gerichts bildet keinen Entscheid und stellt demnach kein taugliches Anfechtungsobjekt der Beschwerde an das Bundesgericht dar. Die Beschwerde erweist sich daher mangels tauglichen Anfechtungsobjekts als unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Soweit der Beschwerdeführer eventualiter vom Bundesgericht verlangt, das Obergericht sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, scheint er anzunehmen, dass er gemäss HZUe65 einen Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das Gesuch um internationale Zustellhilfe habe. Dies ist aber höchst fraglich und kann vorliegend auch offenbleiben. Denn jedenfalls macht er nicht hinreichend geltend, er habe die Vorinstanz bereits um Erlass eines entsprechenden Entscheids ersucht. Auch die Vorinstanz gibt in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2025 an, der Beschwerdeführer habe keine beschwerdefähige Verfügung verlangt. Es liegt somit ohnehin kein Fall einer Rechtsverweigerung oder einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 94 BGG vor.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Kistler