Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_669/2024
Urteil vom 29. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schmid,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukasz Grebski und Simon Hampl,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag, unzureichende Berufungsbegründung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. November 2024 (LA240002-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war im streitbetroffenen Zeitraum von 2016 bis 2018 als Betriebsarbeiter bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) angestellt. Letztere bezweckt den Betrieb von Flughafendienstleistungen.
B.
Am 16. Juli 2019 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Bülach, Arbeitsgericht, Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 17'135.50 brutto / Fr. 15'720.50 netto zu bezahlen, nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. Er behielt sich eine Mehrforderung und eine Nachklage ausdrücklich vor. Mit seiner Klage machte er diverse, nachträglich als Arbeitszeit zu vergütende Positionen geltend. Namentlich stellte er sich auf den Standpunkt, die Zeit für das Durchlaufen der Sicherheitskontrolle müsse als Arbeitszeit entlöhnt werden.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2023 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, dem Kläger Fr. 3'929.35 brutto zuzüglich verschiedener Zinsbetreffnisse zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Entgegen dem Kläger anerkannte es die Zeit für die von ihm vor Erreichen der Stempeluhr zu passierende Sicherheitskontrolle nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit.
Dagegen erhob der Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und nunmehr die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 7'991.04 brutto / Fr. 7'381.34 netto zu bezahlen, nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. Die Beklagte trug auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Berufung an und erhob ihrerseits Anschlussberufung mit dem Begehren, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Obergericht erachtete die Berufung sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Sachverhalt als auch die Darlegungen in rechtlicher Hinsicht als ungenügend begründet. Der Berufungskläger komme durchwegs seiner Rügeobliegenheit nicht nach. Es trat daher mit Beschluss vom 5. November 2024 mangels hinlänglicher Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ) nicht auf die Berufung ein. Damit fiel die Anschlussberufung der Beklagten dahin (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO).
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Beschluss des Obergerichts vom 5. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Fr. 7'991.04 brutto / Fr. 7'381.34 netto zu bezahlen, nebst verschiedenen Zinsbetreffnissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Der vorliegende Streitwert von Fr. 7'991.04 erreicht die in arbeitsrechtlichen Fällen nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies treffe vorliegend zu.
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer meint, es stelle sich zum einen die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Berufung, mit der "der Berufungskläger ausschliesslich eine rechtliche Würdigung der Vorinstanz durch die Berufungsinstanz überprüfen lassen möchte", nach Art. 311 Abs. 1 ZPO "als ausreichend begründet und substantiiert zu qualifizieren ist, bzw. dass nach Art. 317 ZPO keine Noven vorliegen". Zum andern sei materiell-rechtlich von grundsätzlicher Bedeutung, "ob die Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich und auch an anderen Orten der Schweiz den Beginn der Arbeitszeit darstellt, wenn sie zwingend durchlaufen werden muss, um danach die Kernarbeitstätigkeit zu beginnen".
1.4. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG auf, wie sie den Weg ans Bundesgericht öffnet.
Bei der ersten vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage geht es ausschliesslich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen einzelnen Fall, konkret, ob der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Berufung die Begründungsanforderungen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO bzw. zum Novenrecht erfüllt hat (vgl. dazu etwa BGE 142 III 413 E. 2.2; 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Solche Anwendungsfälle sind von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfasst (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3).
Bei der zweiten Frage geht es ebenfalls bloss um die Konkretisierung im Einzelfall, was nach den vertraglichen Abmachungen der Parteien als Arbeitszeit zu gelten hat, die durch Lohn nach Art. 322 OR abzugelten ist. Das wurde vom Bezirksgericht auf der Grundlage von Beweiswürdigung entschieden. Demgegenüber äusserte sich die Vorinstanz dazu nicht, weil sie mangels hinlänglicher Begründung nicht auf die Berufung eintrat. Im bundesgerichtlichen Verfahren stellt sich die aufgeworfene Frage nicht, weil das Bundesgericht ausschliesslich darüber befinden könnte, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Bei erfolgreicher Beschwerde wäre die Sache zur Einhaltung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht gibt nicht losgelöst vom angefochtenen Beschluss der Vorinstanz allgemeine Rechtsmeinungen ab zu Rechtsfragen, die sich bei der Anwendung einer Norm stellen können.
1.5. Damit stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher nicht gegeben. Es ist darauf nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG.
2.1. Mit dieser kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist; es genügt namentlich nicht, wenn einfach behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 135 III 513 E. 4.3; 134 II 349 E. 3).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, weil die Vorinstanz überspitzt formalistisch und willkürlich entschieden habe, als sie auf seine Berufung mangels hinlänglicher Begründung nicht eingetreten ist. Zur Begründung dieser Rüge begnügt er sich, der Vorinstanz allgemein vorzuwerfen, "faktenwidrig" angenommen zu haben, er habe sich ungenügend mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt und die entsprechenden Erwägungen nicht bezeichnet. Denn dies habe er nachweislich getan. Auch in den Randziffern 23 und 52 seiner Begründung der Beschwerde in Zivilsachen, auf die er im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde verweist, findet sich bloss die zur Beurteilung der Vorinstanz gegenteilige Behauptung, er habe die Berufung hinreichend begründet und die beanstandeten Erwägungen des Bezirksgerichts bezeichnet und sich damit substantiiert auseinandergesetzt.
2.3. Mit dem blossen Beharren auf seiner eigenen Sicht begründet der Beschwerdeführer weder Willkür noch überspitzten Formalismus in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise. Entsprechend ist auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.
Weder auf die Beschwerde in Zivilsachen noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner