Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_636/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollektivkrankentaggeldversicherung VVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. Oktober 2025 (VKL.2024.27).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) war vom 1. Juni 2018 bis 30. Juni 2022 über ihren Arbeitgeber bei der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Aufgrund eines psychischen Leidens richtete die Versicherung unter Berücksichtigung einer Wartefrist von 180 Tagen ab dem 16. Mai 2023 Krankentaggelder aus.
Mit Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau vom 20. November 2024 forderte die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin Taggelder für die Periode vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 von insgesamt Fr. 38'512.54 zuzüglich Verzugszinsen. Das Versicherungsgericht wies die Klage am 24. Oktober 2025 ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 38'512.54 zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2022 zu bezahlen; unter Kostenfolgen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die umstrittene Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2; 138 III 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Zwischen den Parteien ist umstritten, welchen Anspruch auf Taggelder die Beschwerdeführerin für die Periode vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 hat.
3.1.
3.1.1. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Die Versicherung trifft die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
3.1.2. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die vorliegende Streitigkeit der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime. Hier geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren bei Geltung der Verhandlungsmaxime, zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2; Urteil 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 5.1.1.).
3.1.3. Nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Ansprüche stützen, sowie die dazugehörenden Beweismittel anzugeben. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil 4A_335/2024 vom 17. September 2024 E. 3.1.2). Die beweisbefreite Partei ist grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Die Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten (Urteil 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.1).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz geltend gemacht, sie sei vom 15. November bis 23. Dezember 2021 sowie ab dem 8. Februar 2022 durchgängig arbeitsunfähig gewesen. Die Wartefrist von 180 Tagen gemäss AVB sei daher am 28. Juni 2022 abgelaufen, weshalb sie ab dem 29. Juni 2022 Anspruch auf Krankentaggelder habe. Die Beschwerdegegnerin bestritt die Arbeitsunfähigkeit vom 15. November bis 23. Dezember 2021 nicht. Für die Zeit ab dem 8. Februar 2022 wandte sie hingegen ein, eine Arbeitsunfähigkeit sei lediglich bis zum 22. März 2022, d.h. während 43 Tagen, sowie vom 7. Februar 2023 bis 31. Mai 2023 also während 98 Tagen ärztlich attestiert worden. Für andere von der Beschwerdeführerin behauptete Perioden der Arbeitsunfähigkeit würden keine ärztlichen Bescheinigungen vorliegen. Die Wartezeit von 180 Tagen sei daher erst am 31. Mai 2023 abgelaufen.
3.2.2. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz ist unbestritten, dass für die Zeit ab dem 8. Februar 2022 hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vorliegen und dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nicht in ärztlicher Behandlung war. Diese machte aber geltend, eine anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit lasse sich hinreichend aus der Stellungnahme des beschwerdegegnerischen Vertrauensarztes vom 8. Februar 2023 sowie den expliziten Bescheinigungen ihrer behandelnden Psychotherapeutin, Dr. med. C.________, und ihrer Therapeutin D.________ ableiten.
Die Vorinstanz teilte diese Auffassung nicht, wobei sie offen liess, ob die einschlägigen AVB nicht-echtzeitliche ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit überhaupt genügen liessen. Hierfür sei jedenfalls erforderlich, dass sich die retrospektiven ärztlichen Beurteilungen in tatsächlicher Hinsicht auf ein entsprechendes Fundament stützen könnten. Entscheidend sei, ob die Aktenlage in ihrer Gesamtheit und die weiteren medizinischen Berichte eine taugliche Basis für eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bilden würden, sodass gestützt auf diese retrospektive Beurteilung der Beweis einer Arbeitsunfähigkeit erbracht sei. Obschon die Beschwerdegegnerin genau das Vorliegen einer solchen Basis bestritten habe, habe die Beschwerdeführerin nicht einlässlich dargelegt, gestützt auf welche konkreten Umstände eine rückwirkende ärztliche Beurteilung möglich beziehungsweise zulässig sein soll. Im Gegenteil gestehe sie zu, dass in der fraglichen Zeit überhaupt keine ärztliche Behandlung stattgefunden habe, womit keinerlei medizinische Berichte vorliegen würden, die eine taugliche Basis für die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnde Therapeutin in deren Bericht vom 18. März 2024 bilden würden. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin seien somit ungenügend substanziiert. Ihre eigenen laienhaften medizinischen Überlegungen zum retrospektiven Verlauf der von ihr behaupteten Arbeitsunfähigkeit vermöchten daran mangels Relevanz nichts zu ändern.
Im Übrigen wäre die Klage selbst dann abzuweisen, wenn die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum retrospektiven Verlauf der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit hinreichend substanziiert wären. Die Beschwerdeführerin habe für den fraglichen Zeitraum vom 8. Februar 2022 bis 15. Mai 2023 lediglich Berichte und diverse Zeugnisse ihrer Therapeutin als Beweis offeriert. Die Therapeutin sei jedoch keine psychiatrische Fachärztin. Zudem seien ihren Berichten weder objektive Befunde noch sonstige über die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin hinausgehenden Umstände zu entnehmen, die ein begründetes Fundament für eine retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung bilden könnten. Die Berichte der behandelnden Therapeutinnen seien daher zum Beweis der behaupteten Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet.
3.2.3. Nach dem Gesagten könne über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom vor dem 7. Februar 2023 mangels Substanziierung kein Beweis abgenommen werden resp. misslinge dieser der Beschwerdeführerin.
Somit könne für den eingeklagten Zeitraum nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sodass es bei den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Perioden der Arbeitsunfähigkeit bleibe. Dass die Wartezeit gemäss AVB vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund erst am 31. Mai 2023 abgelaufen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Bereits dies lasse einen Anspruch auf weitere Taggeldleistungen für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 entfallen, weshalb auf Weiterungen bezüglich einer von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten allfälligen Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch die Beschwerdeführerin zu verzichten sei.
3.3. Der angefochtene Entscheid ist rechtens, wobei grundsätzlich offenbleiben kann, ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur Behauptungs- und Substanziierungslast bundeswidrig sind.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt hätte, indem sie zum Schluss gelangte, eine Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum sei nicht erstellt.
Vielmehr nimmt die Beschwerdeführerin eine eigene Beweiswürdigung vor, wobei sie sich teilweise in Spekulationen ergeht. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vorbringt, es liege auf der Hand, dass sich der vom Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin nach der Exploration vom 7. Februar 2023 attestierte Zustand mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit - womit die Beschwerdeführerin wohl den 8. Februar 2022 meint - gleich präsentiert habe wie anlässlich der Exploration. Es ist indes unbestritten, dass der Vertrauensarzt keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dies offensichtlich im Wissen um die von der Beschwerdeführerin anamnestisch bereits im Jahr 2022 geschilderte Symptomatik mit dissoziativen Phänomenen, zunehmenden intrusiv erlebten Erinnerungen und körperlichen Symptomen wie Herzrasen mit Aufsuchen der Notaufnahme, Panikattacken und sozialem Rückzug. Es ist daher, entgegen der Beschwerdeführerin, nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des vertrauensärztlichen Berichts nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum schloss.
Zu keinem anderen Ergebnis führt, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei gerade wegen der vorerwähnten Beeinträchtigungen im Jahr 2022 ausser Stande gewesen, sich um ihre administrativen Angelegenheiten zu kümmern und die geforderten Arztberichte resp. wohl echtzeitlichen Arztzeugnisse beizubringen. Dabei handelt es sich um blosse Spekulation bzw. um eine eigene, laienhafte Einschätzung ihrer medizinischen Situation durch die Beschwerdeführerin. Sie vermag damit die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht als falsch, geschweige denn als willkürlich auszuweisen. Daran ändert auch nichts, dass der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin - für die Zukunft - ein Care-Management als angezeigt erachtete. Er hat offenbar dennoch keine retrospektive Arbeitsunfähigkeit attestiert.
3.3.2. Entgegen der von der Beschwerdeführerin anscheinend vertretenen Auffassung handelt es sich bei ihrer behandelnden Ärztin Dr. med. C.________ sodann gerade nicht um eine psychiatrische Fachärztin, sondern um eine Psychotherapeutin. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, deren Einschätzung sei nicht geeignet, eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen genügend zu belegen. Die Vorinstanz verwies hierfür zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts. Demnach ist es nicht willkürlich, für eine schlüssige Beurteilung in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet einen entsprechenden Facharzttitel zu verlangen (Urteil 4A_58/2023 vom 25. April 2023 E. 6.2.2).
Im Übrigen war vor Vorinstanz unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum, hinsichtlich welchem sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend macht, nicht in ärztlicher Behandlung war. Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wie die später behandelnde Therapeutin vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangen konnte, die Beschwerdeführerin sei bereits ab Februar 2022 schwer erkrankt und nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten und kaum imstande, das Haus zu verlassen. Jedenfalls aber ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz auf diese Beurteilung nicht abstellte. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die der Symptomatik zugrunde liegende posttraumatische Belastungsstörung nicht "von heute auf morgen" entstanden sein dürfte. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig war bzw., dass sich dieser Schluss geradezu aufgedrängt hätte, sodass das Gegenteil willkürlich wäre.
Nachdem die Vorinstanz eine Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum gestützt auf die angebotenen Beweise nachvollziehbar als nicht erwiesen erachtete, kann ferner mit der Vorinstanz offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistung auch mit der Begründung verweigern durfte, die Beschwerdeführerin habe durch das Nichteinreichen echtzeitlicher Arztzeugnisse ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Auf die diesbezüglichen Vorbingen in der Beschwerde ist nicht einzugehen. Dies gilt auch für die Rüge eines Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin, indem diese nur aktuelle Berichte betreffend Arbeitsunfähigkeit verlangt und auch nicht ärztliche Berichte der Therapeutin D.________ akzeptiert habe.
3.3.3. Die weiteren Rügen in der Beschwerde stellen im Wesentlichen Wiederholungen dar. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. So wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum unbestrittenermassen nicht in ärztlicher Behandlung war. Auch, dass die spätere Psychotherapeutin, Dr. med. C.________, nicht über den erforderlichen Facharzttitel für eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verfügt, wurde bereits gesagt. Dasselbe gilt offensichtlich für die von der Beschwerdeführerin angeführte Therapeutin D.________ bzw. deren Berichte, wobei aufgrund ihrer Angaben unklar bleibt, über welche Qualifikationen diese Therapeutin überhaupt verfügt. Die Vorinstanz erachtete daher auch gestützt darauf den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit für den strittigen Zeitraum nachvollziehbar als nicht erbracht. Es kann offenbleiben, ob im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung grundsätzlich auch Berichte mit geringem oder keinem Beweiswert eine Basis für Rückschlüsse eines Gerichtsgutachters hinsichtlich der rückwirkenden Arbeitsunfähigkeit bilden können.
Ebenfalls nicht neuerlich einzugehen ist auf die Beurteilung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022. Auch diesbezüglich kann auf das Gesagte (oben E. 3.3.1) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass der Vertrauensarzt und mit ihm die Vorinstanz vor diesem Hintergrund hätten zum Schluss kommen müssen, eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit habe bereits in den Jahren 2021 oder 2022 bestanden. Es ist auch nicht dargetan, dass die Vorinstanz die Einschätzung des Vertrauensarztes unberücksichtigt gelassen und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 und Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt