Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_623/2025
Urteil vom 16. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsgericht des Kantons Bern,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner
Stiftung B.________,
vertreten durch Advokat Gerry Bosshard,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Alleinvertriebsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2025 (HG 25 62 [60]).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer stellte vor dem Handelsgericht des Kantons Bern ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren (HG 25 60). Das Handelsgericht wies dieses Gesuch mit Entscheid vom 21. August 2025 (HG 25 62) wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde in Zivilsachen.
2.
Parteien in Verfahren vor dem Bundesgericht, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).
Aus dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 39 Abs. 3 BGG geht klar hervor, dass es sich dabei um eine gesetzliche Obliegenheit handelt, bei deren Nichtbeachtung Mitteilungen an die betreffende Partei ohne weiteres unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können. Von einer Partei, die eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhebt, kann erwartet werden, dass sie das Gesetz konsultiert, welches das Verfahren vor dem höchsten Gericht der Schweiz regelt. Das gilt auch für Laien, die ohne anwaltliche Unterstützung eine Beschwerde am Bundesgericht einreichen, zumal sich durch einen Blick ins Gesetz die Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz ohne Weiteres eindeutig und klar ergibt. Der gesetzlichen Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz haben die Parteien von sich aus nachzukommen. Eine vorgängige Aufforderung ist nicht notwendig. Das gilt umso mehr in Konstellationen, in welchen - wie vorliegend - die beschwerdeführende Partei bereits im kantonalen Verfahren durch das kantonale Gericht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz aufgefordert wurde und sie damit bereits aufgrund des vorangehenden Verfahrens von dieser Pflicht weiss (s. zum Ganzen das Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2, mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2026 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, wurde er trotz dieser Rechtslage im Rahmen der Eingangsanzeige vom 8. Dezember 2026 für seine Beschwerde aus Kulanz auf die Vorschrift von Art. 29 Abs. 3 BGG (recte: Art. 39 Abs. 3 BGG) hingewiesen, unter Wiedergabe von deren Wortlaut.
Der Beschwerdeführer kam seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nach. Gestützt auf Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG können damit Mitteilungen an ihn unterbleiben.
3.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2025 die Aufhebung des Entscheids vom 21. August 2025, mit dem ihm die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war, eventualiter direkte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er stellte hingegen kein Gesuch, das nach Treu und Glauben als Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verstanden werden kann.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG aufgefordert, spätestens am 28. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 18. Februar 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Die Verfügungen vom 13. Januar und vom 3. Februar 2026 wurden unter Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG zur Verfügung des Beschwerdeführers im Verfahrensdossier bei der Kanzlei des Bundesgerichts behalten (s. vorstehende Erwägung 2).
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 3. Februar 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Dieses Urteil wird dem Handelsgericht des Kantons Bern und der Stiftung B.________ schriftlich mitgeteilt.
4.
Ein Exemplar des vorliegenden Urteils wird zur Verfügung des Beschwerdeführers im Verfahrensdossier 4A_623/2025 behalten.
Lausanne, 16. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer