Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_62/2026
Urteil vom 11. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Myriam Anna Gehri,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruba Kassem und Rechtsanwalt Michael Hess,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 2025 (Z1 2025 5).
Sachverhalt
A.
Die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in U.________. Sie ist Teil des US-amerikanischen B.________-Konzerns und erbringt vorwiegend Dienstleistungen im IT-Bereich. Mit Arbeitsvertrag vom 24./25. Juni 2021 stelllte die Beklagte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) als "VP, Global Transformation Strategy CIO - EMEA" an. Arbeitsbeginn war am 16. August 2021.
Nachdem Anfang September 2022 Vorwürfe wegen sexueller Belästigung gegen den Kläger erhoben worden waren, führte die Beklagte eine interne Untersuchung durch. Am 16. September 2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
B.
B.a. Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte der Kläger am 19 Januar 2023 beim Kantonsgericht Zug Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Lohn im Betrag von netto CHF 60'954 85 zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 17. September 2022 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die entgangenen Arbeitgeberbeiträge von CHF 11'952.65 nebst Zins zu 5 % in die Pensionskasse ab dem 17. September 2022 zu bezahlen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 89'687.45 Bonus zu bezahlen, zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 17. September 2022.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Aktien im Wert von USD 600'000.00 der B.________, Inc (VALOR xxx / ISIN yyy) in das Depot des Klägers zu transferieren.
Eventualiter: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von USD 600'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. September 2022.
5. Es sei der Beklagten unter Strafandrohung von Art. 292 StGB (wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen) zu verbieten, gegenüber ihren Arbeitnehmenden, Managern und Geschäftsleitenden, Mitbewerbenden sowie dem Verwaltungsrat und der Stammanteileigentümerschaft sowie gegenüber Geschäftspartnern und Dritten zu behaupten, dass der Kläger weibliche Angestellte der Beklagten sexuell belästigt habe und dass es ernsthafte Bedenken hinsichtlich seines künftigen Verhaltens und seiner Einstellung gegenüber weiblichen Mitarbeitern und Geschäftspartnern bei der Bekla gte (sic) gäbe.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den verbleibenden Feriensaldo im Betrag von CHF 18'550.60 auszubezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. September 2022.
7. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR einen Betrag von CHF 29'612.89 zu bezahlen.
8. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen. [...]
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Urteil vom 27. Januar 2025 verpflichtete das Kantonsgericht die Beklagte, dem Kläger ein wahrheitsgemässes, vollständiges und wohlwollendes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit es darauf eintrat.
B.b. Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte die vollumfängliche Gutheissung der Klage.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2025 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. Dezember 2025 aufzuheben, das Obergericht sei anzuweisen, auf die Berufung vollumfänglich einzutreten und die Klage vom 19. Januar 2023 sei gutzuheissen. Dabei wiederholt er - mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 8 - seine erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung, insbesondere zur Ergänzung des Beweisverfahrens hinsichtlich der im Rechtsbegehren genannten Zeugeneinvernahmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, verzichtet im Übrigen aber auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung - einzutreten.
1.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 15 E. 2).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.3. Die gedrängte Darlegung einer Bundesrechtsverletzung, wie sie Art. 42 Abs. 2 BGG vorschreibt, lässt die Beschwerdeschrift weitgehend vermissen. Der Beschwerdeführer übt vielmehr über weite Strecken appellatorische Kritik und breitet den eigenen Standpunkt aus, ohne dass mit Bezug auf konkrete Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt würde, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Unzureichend ist etwa, wenn er ohne erkennbaren Bezug zum angefochtenen Entscheid die (antizipierte) Beweiswürdigung der Erstinstanz kritisiert. Aber auch soweit der Beschwerdeführer vordergründig auf Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt, ist eine eigentliche Auseinandersetzung damit nur schwer zu erkennen. So kritisiert der Beschwerdeführer unter dem Titel "Materielles" in unzulässiger Vermengung von Sach- und Rechtsfragen die Feststellungen der Vorinstanz zum ihm vorgeworfenen Verhalten und ihre Schlussfolgerung, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt war. Dabei verfehlt er eine hinlängliche Begründung, soweit er die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich bezeichnet und der Vorinstanz diverse Bundesrechtsverletzungen vorwirft, ihren detaillierten Erwägungen aber im Wesentlichen nur seinen eigenen Standpunkt gegenüberstellt. Darauf kann das Bundesgericht nicht eintreten.
Auch soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt frei ergänzt, ohne mittels präziser Aktenhinweise darzulegen, dass er die entsprechenden Behauptungen bereits vor der Vorinstanz prozesskonform eingebracht hat, haben seine Vorbringen unbeachtet zu bleiben.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht mangels hinreichender Begründung auf weite Teile der Berufung nicht eingetreten. Er wirft ihr in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 311 und Art. 52 ZPO , von Art. 9 BV sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
2.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Er kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrecht erhalten lassen (Urteile 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 4.1.1; 5A_975/2020 vom 22. April 2021 E. 3.5; je mit Hinweisen). Dabei müssen sämtliche entscheidtragenden Begründungsstränge des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden. Auf eine Berufung, mit der nicht gegen alle selbstständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids Rügen formuliert werden, ist von vornherein nicht einzutreten (Urteile 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1; 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 3.4.1; 4A_614/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3). Aus der reformatorischen Natur der Berufung ergibt sich, dass in der Berufungsschrift grundsätzlich Anträge in der Sache zu stellen sind (Urteile 5A_258/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 5A_467/2023 vom 14. November 2023 E. 4.3.4; 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1).
2.2. Die Vorinstanz erachtete es bereits als zweifelhaft, ob die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers den prozessualen Anforderungen genügen. Dieser hatte in der Berufung keinen reformatorischen Antrag gestellt, sondern lediglich die Aufhebung von Dispositivziffern 2-4 des erstinstanzlichen Entscheids sowie die vollumfängliche Gutheissung seiner Klage verlangt. Die Vorinstanz liess die Frage aber letztlich offen, da sie die Berufung auch mangels hinreichender Begründung für weitgehend unzulässig erklärte. Sie erwog, der Beschwerdeführer bringe in der Berufung verschiedene Gründe vor, weshalb die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei. Weshalb daraus die "vollumfängliche" Gutheissung seiner erstinstanzlich gestellten Rechtsbegehren folgen solle, lege er jedoch nicht dar. Konkret äussere er sich einzig zu den Ansprüchen auf Bonus und auf Zuteilung von Aktien.
Ausführungen zu seinen übrigen Anträgen fehlten gänzlich. So habe die Erstinstanz keine Feststellung über die Höhe der finanziellen Ansprüche des Beschwerdeführers (Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale und Feriensaldo) getroffen, auf die abgestellt werden könnte, sollte sich die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt erweisen. Folglich hätte der Beschwerdeführer seine erstinstanzlichen Vorbringen und Beweisanträge im Berufungsverfahren wiederholen müssen, was er indes nicht getan habe. Demnach fehle es an einer hinreichenden Begründung, soweit der Beschwerdeführer eine Gutheissung von Ziff. 1, 2, 6 und 7 seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren verlange. Gleich verhalte es sich mit dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin seien gewisse Äusserungen in Bezug auf sein Verhalten zu verbieten. Die Erstinstanz habe schlüssig begründet, weshalb eine bevorstehende oder erneute Verletzung der Persönlichkeit des Klägers weder substanziiert behauptet noch ersichtlich sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse am beantragten Verbot. Diesen Erwägungen setze er in der Berufung nichts entgegen. Folglich sei mangels hinreichender Begründung auch nicht auf die Berufung einzutreten, soweit der Beschwerdeführer erneut eine Gutheissung seines vorinstanzlichen Rechtsbegehrens Ziff. 5 verlange. Mit keinem Wort sei der Beschwerdeführer schliesslich auf die Erwägungen der Erstinstanz im Zusammenhang mit dem verlangten Arbeitszeugnis eingegangen. Mangels hinreichender Begründung sei daher auch nicht auf die Berufung einzutreten, soweit er eine Gutheissung seines erstinstanzlichen Rechtsbegehrens Ziff. 8 verlange. Zusammenfassend sei der Antrag des Beschwerdeführers, Ziff. 1, 2, 5, 6, 7 und 8 seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren seien gutzuheissen, unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelanträge nach Treu und Glauben auszulegen sind, zu missachten. Im Sinne einer solchen Auslegung sei Ziff. 2 seiner Anträge so zu verstehen, dass die Gutheissung der Rechtsbegehren so wie vor erster Instanz vorgebracht verlangt werde. Diese liessen sich unschwer mit einem Blick in die Klageschrift, Replik oder in die Plädoyernotizen feststellen. Sodann dürfe es nicht gegen ihn ausgelegt werden, dass sich die Erstinstanz nur teilweise mit dem Quantitativ der eingeklagten Forderung auseinandergesetzt habe. Vor der zweiten Instanz habe er darlegen müssen, "welche Rechtsnormen verletzt wurden, als die Vorinstanz das Urteil der Erstinstanz stützte". Es gehe im Berufungsverfahren nicht darum, ein neues erstinstanzliches Verfahren zu starten. Hierfür sei die Kognition des Obergerichts zu sehr eingeschränkt. Müssten sowohl die erstinstanzlichen Vorbringen und Beweisanträge als auch die Rechtsmittelrügen vorgebracht werden, würde dies den Rahmen der Berufung als reines Überprüfungsinstrument sprengen. Art. 311 ZPO schreibe nur vor, dass die Berufungsschrift begründet sein müsse, jedoch nicht, wie dicht diese Begründung zu sein habe. Die Vorinstanz beanspruche in unzulässiger Weise für ihr Verfahren das vor Bundesgericht geltende strenge Rügeprinzip. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte nichts gebracht, die von der Erstinstanz nicht durchgeführten Zeugeneinvernahmen vor der Vorinstanz erneut anzubieten, denn es sei gerichtsnotorisch, dass diese nicht selbst Zeugen einvernehme, sondern die Erstinstanz damit beauftragen würde.
2.4. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelanträge nach Treu und Glauben auszulegen sind (Urteile 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8 und 2.9; 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz legte die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers im Lichte der Begründung der Berufung aus und erwog, die von ihm erst in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort dargelegte Lesart dränge sich bei Lektüre der Berufungsschrift nicht auf. So sei zumindest nicht offensichtlich, dass der Beschwerdeführer etwa an seiner Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut festhalte. Mit Ausnahme der behaupteten Ansprüche auf Bonuszahlung und Zuteilung von Aktien äussere er sich sodann mit keinem Wort zu seinen übrigen Anträgen. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Damit verfehlt er auch vor Bundesgericht die gesetzlichen Begründungsanforderungen (E. 1.1). Ohnehin sind seine Ausführungen unbehelflich, denn die Vorinstanz liess die Frage, ob die Rechtsmittelanträge des Beschwerdeführers den prozessualen Anforderungen genügen, ausdrücklich offen.
2.5.
2.5.1. Auch was der Beschwerdeführer zur Kognition der Berufungsinstanz ausführt, überzeugt nicht. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz verfügt mithin über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie auch auf tatsächliche Mängel hin überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; 138 III 374 E. 4.3.1).
Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, geht es im Berufungsverfahren nicht darum, ein neues erstinstanzliches Verfahren zu starten. Die Berufungsinstanz ist daher auch nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei kann von der Berufungsinstanz aus praktischen Gründen nicht verlangt werden, dass sie die - oft umfangreichen - erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen durchforscht. Dies entspräche auch nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eigenständiges Verfahren (BGE 144 III 394 E. 4.2 mit Hinweisen).
Für die Parteien bedeutet dies, dass sie - selbst wenn sie vor der Erstinstanz obsiegt haben, jedoch eine Gutheissung der Berufung befürchten müssen -, ihnen nachteilige Sachverhaltsfeststellungen durch die Erstinstanz zu rügen und erstinstanzliche Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen sowie gegebenenfalls nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen haben (vgl. für den Berufungskläger Urteil 4A_588/2021 vom 15. März 2022 E. 3.4.1 sowie für die Berufungsbeklagte BGE 144 III 394 E. 4.2; Urteile 4A_251/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.4; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; 5A_660/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.2).
2.5.2. Die Erstinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Zeuginnen C.________ und D.________ sexuell belästigt und zwei anderen Mitarbeiterinnen unangebrachte Nachrichten mit teilweise sexuellem Bezug geschickt hat. Vor diesem Hintergrund qualifizierte sie die fristlose Kündigung als gerechtfertigt und verneinte die damit zusammenhängenden Ansprüche des Beschwerdeführers auf die Zahlung von Lohn, Pensionskassenbeiträgen, Pönale und Feriensaldo.
Der Beschwerdeführer stellte sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen. In diesem Zusammenhang warf er der Erstinstanz nebst einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zahlreiche Bundesrechtsverletzungen vor. Selbst wenn er jedoch das erstinstanzliche Beweisergebnis und die daraus abgeleitete Rechtsfolge als falsch auszuweisen vermocht hätte, wäre daraus nicht ohne Weiteres die Gutheissung der Klage gefolgt. Die Vorinstanz hätte diesfalls vielmehr die weiteren Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche prüfen müssen (vgl. Urteil 4A_588/2021 vom 15. März 2022 E. 3.3). Da der Beschwerdeführer indes in der Berufung keinerlei Ausführungen zu seinen behaupteten Ansprüchen auf Zahlung von Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträgen, Pönale und Feriensaldo gemacht hatte, wäre die Vorinstanz zu einer solchen Prüfung gar nicht im Stande gewesen. Zudem hätte sie mangels entsprechender Beweisanträge weder selbst Zeugen einvernehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO) noch die Sache im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO zur Ergänzung des Sachverhalts an die Erstinstanz zurückweisen können. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, dient die Möglichkeit zur Rückweisung nämlich nicht dazu, in der Berufungsschrift unterlassene Beweisanträge nachzuholen (vgl. Urteil 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 8.3.4).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufung als nicht hinreichend begründet qualifizierte, soweit der Beschwerdeführer damit die Gutheissung seiner erstinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 6 und 7 beantragte.
2.5.3. Abgesehen vom Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (erstinstanzliches Rechtsbegehren Ziff. 8), wiederholt der Beschwerdeführer seine erstinstanzlichen Rechtsbegehren vor Bundesgericht. Soweit er mithin auch hinsichtlich seines Unterlassungsbegehrens (erstinstanzliches Rechtsbegehren Ziff. 5) das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Berufung kritisieren will, fehlt es indes an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Damit verfehlt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen auch im bundesgerichtlichen Verfahren (E. 1.1).
2.6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz trat hinsichtlich der behaupteten Ansprüche auf Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträge, Pönale und Feriensaldo sowie der beantragten Unterlassung bestimmter Äusserungen (erstinstanzliche Rechtsbegehren Ziff. 1, 2, 5, 6, 7; Rechtsbegehren Ziff. 3 lit. i, ii, v, vi, vii der Beschwerde) zu Recht nicht auf die Berufung ein.
3.
Der Berufung mangelte es hinsichtlich der mit der fristlosen Kündigung zusammenhängenden Ansprüche an einer hinreichenden Begründung. Den entsprechenden Anträgen des Beschwerdeführers ist daher auch vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden. Seine zahlreichen weiteren Gehörsrügen (Art. 29 Abs. 2 BV), die darauf abzielen, die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt auszuweisen, zielen damit ins Leere. Ohnehin verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1). Der angefochtene Entscheid ist detailliert begründet und setzt sich mit den massgeblichen Fragen auseinander. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
4.
Im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch auf Bonus rügt der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) bzw. sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt, indem sie seine Vorgesetzte E.________ nicht als Zeugin einvernommen habe.
4.1. Die Vorinstanz erachtete die Berufung auch im Hinblick auf den behaupteten Bonusanspruch als weitgehend unzureichend begründet, da sich der Beschwerdeführer mit den überzeugenden Erwägungen der Erstinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin ein Ermessen betreffend Auszahlung und Höhe des Bonus zukomme und es sich dabei folglich um eine Gratifikation handle, nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Sodann verwarf sie den Einwand, seine als Zeugin offerierte Vorgesetzte E.________ hätte darlegen können, dass der Bonus gemäss ihren Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer faktisch zum Lohnbestandteil gemacht und garantiert worden sei. Dabei erachtete sie es als fraglich, ob ein formgerechter Beweisantrag vorliege, zumal die Zeugenbefragung nach einer ganzen Seite Text offeriert worden sei. Zudem sei an der vom Beschwerdeführer referenzierten Stelle ohnehin keine Behauptung zu finden, wonach der Beschwerdeführer und E.________ (für die Beschwerdegegnerin) übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass der Bonus garantierter Lohnbestandteil sein solle. Entsprechend qualifizierte sie diese Behauptung des Beschwerdeführers als neu und unbeachtlich.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt eine genügende Beweisofferte vorliegt oder nicht (vgl. hierzu Urteile 4A_143/2025 vom 30. September 2025 E. 3.1.2; 5A_519/2024 vom 4. Juli 2025 E. 3.2.1; 4A_462/2024 vom 24. März 2025 E. 3.1.2), behauptete er an der zitierten Stelle der Klageschrift nur, Frau E.________ habe dem Beschwerdeführer "unter dem Titel Bonus" gerundet Fr. 75'824 vorgeschlagen. Die Vorinstanz verletzte mithin kein Bundesrecht, indem sie die in der Berufung aufgestellte Behauptung, E.________ hätte darlegen können, dass der Bonus gemäss ihren Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer faktisch zum Lohnbestandteil gemacht wurde und garantiert war, als neu qualifizierte. Dass es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln würde, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
5.
Bezüglich seines behaupteten Anspruchs auf Übertragung von Aktien wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich eine Verletzung von Art. 111 OR, Art. 2 ZGB und von Art. 152 Abs. 1 ZPO vor.
Auch diesbezüglich scheitert die Beschwerde indes an den Begründungsanforderungen. Die Vorinstanz verneinte die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin und wies die Berufung folglich auch in diesem Punkt ab, soweit sie darauf eintrat. Im Sinne einer Alternativbegründung erwog sie jedoch, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, die restlichen Aktien im Wert von USD 600'000.-- per 16. September 2022 seien geschuldet, da es keine valablen Gründe für die fristlose Entlassung gegeben habe. Er scheine seinen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin demnach aus Art. 337c Abs. 1 OR abzuleiten. Da die fristlose Entlassung gerechtfertigt sei, hätte der Beschwerdeführer mithin selbst dann keinen Anspruch aus Art. 337c Abs. 1 OR, wenn diese - und nicht die B.________, Inc. - ihm die fraglichen Anwartschaften auf
Restricted Stock Units gewährt hätte.
Mit dieser Alternativbegründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Auf die entsprechenden Rügen kann daher nicht eingetreten werden (E. 1.1).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli