Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_591/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephanie Müller-Merkli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietrecht; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2025 (LF250074-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2025 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2025 erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren;
dass diesem Gesuch mit Verfügung vom 24. November 2025 superprovisorisch entsprochen wurde und gleichzeitig die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz eingeladen wurden, bis zum 15. Dezember 2025 allfällige Vernehmlassungen zur Beschwerde einzureichen und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin mit weiterer Präsidialverfügung vom 24. November 2025 aufgefordert wurde, spätestens am 9. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. November 2025 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;
dass die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2025 ihre Beschwerdeantwort erstattete und zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm;
dass die entsprechende Eingabe und das Schreiben der Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 24. November 2025 angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 5. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung angesetzt wurde;
dass diese Verfügung einen Schreibfehler enthielt, weshalb der Beschwerdeführerin mit neuer Verfügung vom 27. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Februar 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit dieser Verfügung angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG );
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Widmer