Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_585/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nirmala Maya Dias,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. September 2025 (LA250001-O/U).
Sachverhalt
A.
Am 1. Juni 2018 schlossen A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und die B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) einen schriftlichen Arbeitsvertrag, mit welchem die Klägerin mit Wirkung ab 1. September 2018 mit einem Bruttogehalt von Fr. 156'000.-- (zuzüglich Fr. 3'600.-- Pauschalspesen) pro Jahr als Geschäftsführerin des Altersheims C.________ in U.________ angestellt wurde. Die Parteien vereinbarten eine Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 2. November 2018 kündigte die Beklagte der Klägerin unter Einhaltung einer siebentägigen Frist per 9. November 2018. Die Klägerin liess am 8. November 2018 rechtzeitig Einsprache gegen die Kündigung erheben.
Die Klägerin nahm in den Monaten Juni und Juli 2018 zusammen mit Vertretern der Beklagten an Bewerbungsgesprächen in den Räumlichkeiten der Beklagten in U.________ teil und prüfte vorgängig Bewerbungsdossiers. Die für die zu besetzende Stelle "Leitung Administration und HR im Altersheim C.________" gesuchte Person sollte der Geschäftsführerin unterstellt sein - mit Wirkung ab 1. September 2018 also der Klägerin. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe aufgrund ihres Einbezugs in den Stellenbewerbungsprozess bereits im Juni 2018 begonnen und der Beginn des Arbeitsvertrags der Klägerin sei auf einen früheren Zeitpunkt als den 1. September 2018 vorverlegt worden. Die Beklagte vertrat das Gegenteil und hielt am Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. September 2018 fest.
B.
Am 22. März 2019 leitete die Klägerin beim Friedensrichteramt Affoltern a.A. ein Schlichtungsverfahren ein, das zu keiner Einigung führte. Mit Eingabe vom 1. November 2019 erhob sie beim Arbeitsgericht Affoltern Klage. Sie beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Lohnnachzahlung von Fr. 33'814.05 brutto bzw. Fr. 28'161.70 netto nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2018 auszuzahlen, ferner das Spesenguthaben von Fr. 629.60 nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 2019 sowie eine Entschädigung von Fr. 39'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2019.
Mit Urteil vom 18. November 2024 wies das Arbeitsgericht die Klage ab.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Berufung ohne Einholung einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) am 30. September 2025 ab und bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts. Dabei folgte es insbesondere bei der strittigen Frage des Beginns des Arbeitsverhältnisses dem Standpunkt der Beklagten. Auch verneinte es eine missbräuchliche Kündigung.
C.
C.a. Mit an das Obergericht des Kantons Zürich adressierter Eingabe vom 12. November 2025 ersuchte die Klägerin um Wiederherstellung der Frist zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 30. September 2025. Das Obergericht leitete diese Eingabe an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete das Verfahren 4F_51/2025.
C.b. Am 17. November 2025 reichte die Klägerin dem Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts ein, die eine "vorläufige Begründung" enthalte. Darin ersuchte sie wiederum um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG und kündigte an, nach Wiederherstellung der Frist die vorläufige Begründung zu ergänzen. Sie beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Lohnnachzahlung von Fr. 33'814.05 brutto bzw. Fr. 28'161.70 netto nebst Zins zu 5% seit 25. Oktober 2018 zu bezahlen, ferner anteilsmässige Pauschalspesen von Fr. 629.60 nebst Zins zu 5% seit 28. Februar 2019 sowie eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2019 (missbräuchliche Kündigung).
Am 8. Dezember 2025 reichte sie dem Bundesgericht die "definitive und ergänzte Beschwerde" ein. Darin ergänzte sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
D.
Mit Urteil vom 30. Januar 2026 wies das Bundesgericht im Verfahren 4F_51/2025 das Fristwiederherstellungsgesuch ab.
Erwägungen
1.
Nachdem das Bundesgericht das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist einzig die rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist eingegangene Beschwerde vom 17. November 2025 zu berücksichtigen, nicht jedoch die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung vom 8. Dezember 2025.
2.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind zwar erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Indessen genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht, die an eine Beschwerde in Zivilsachen gestellt werden.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 15 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
3.1. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie verkennt in grundsätzlicher Weise, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die den Sachverhalt und die Rechtsanwendung neu beurteilt. Ihre Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Darlegung ihres eigenen Standpunkts, ohne dass sie sich rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, und ohne dass sie hinreichend aufzeigt, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll.
3.2. Das gilt zunächst in tatsächlicher Hinsicht. Sie präsentiert in frei gehaltenen Ausführungen eine "Sachverhaltsübersicht" und referiert einen angeblich "unbestrittenenen und ausgewiesenen Sachverhalt". Im Folgenden werden Sach- und Rechtsfragen vermengt. Eine hinlänglich begründete Sachverhaltsrüge wird nicht erhoben. Keiner der zahlreichen Vorwürfe unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen ist rechtsgenügend begründet, und es wird namentlich nicht aufgezeigt, weshalb sich bei der postulierten Korrektur etwas am Ergebnis ändern soll. Das gilt etwa für den Vorwurf, die Vorinstanz habe unzulässigerweise darauf abgestellt, dass die Vorstellungsgespräche auch ohne die Beschwerdeführerin hätten stattfinden können, was notorisch sei. Selbst wenn diese vorinstanzliche Annahme willkürlich wäre, was jedoch nicht aufgezeigt wird, ist nicht dargetan, was deren Weglassung an der Verneinung eines früheren Beginns eines Arbeitsverhältnisses ändern könnte.
Somit ist die Beschwerdeführerin mit ihren tatsächlichen Vorbringen nicht zu hören. Vielmehr ist ausschliesslich auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil abzustellen und die Ausführungen, die von diesen abweichen, haben unbeachtet zu bleiben.
3.3. Auch den rechtlichen Vorbringen ist kein Erfolg beschieden. Denn die Beschwerdeführerin begründet nicht hinlänglich, dass und inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des einzig verbindlichen Sachverhalts, wie er im angefochtenen Urteil festgestellt ist, Bundesrecht verletzt hat.
Die allgemeinen Darlegungen unter dem Titel "Materiell Rechtliches" sind ebenfalls unbeachtlich, da sie losgelöst vom angefochtenen Urteil erfolgen. Ohnehin wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Auch in den weiteren Ausführungen werden der eingehend begründeten Beurteilung der Vorinstanz lediglich die eigene Rechtsauffassung und die eigene Subsumtion gegenübergestellt sowie erstinstanzlich vorgebrachte Argumente wiederholt, denen die Vorinstanz im Berufungsverfahren zu Unrecht nicht gefolgt sei. Es findet sich aber keine gedrängte Darlegung einer Bundesrechtsverletzung, wie sie Art. 42 Abs. 2 BGG vorschreibt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Streitpunkts des Beginns des Arbeitsverhältnisses als auch der verneinten Missbräuchlichkeit der Kündigung während der Probezeit. Die Beschwerde erschöpft sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, die in Vermengung von Sach- und Rechtsfragen den eigenen Standpunkt ausbreitet. Das Bundesgericht kann darauf nicht eintreten.
3.4. Die Rügen einer "Verletzung des Rechts auf Menschenwürde und des Rechts auf faire Arbeitsbedingungen (Art. 7 BV und Art. 23 AEMR bzw. Art. 8 Abs. 3 BV) " zielen ins Leere. Die Vorinstanz hat willkürfrei und ohne Bundesrechtsverletzung verneint, dass die Teilnahme an den Bewerbungsgesprächen das Arbeitsverhältnis bereits im Juni 2018 hat entstehen lassen. Die Beschwerdeführerin vermochte diese Beurteilung nicht umzustossen. Somit finden die angerufenen Rechte mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses im streitbetroffenen Zeitraum von vornherein keine Anwendung. Ohnehin sind auch die Verfassungsrügen durchwegs ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG), da einmal mehr bloss der eigene Standpunkt präsentiert wird.
3.5. Zuletzt rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zwischen der Einreichung der Klage am 1. November 2019 und dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 18. November 2024 sei ein Zeitraum von über fünf Jahren verstrichen, was keine angemessene Verfahrensdauer darstelle.
Diese Rüge gebricht bereits am Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzuges (BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 143 III 290 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt in ihrer Beschwerde nicht auf, dass sie die beanstandete Rechtsverzögerung durch das Arbeitsgericht prozesskonform bei der Vorinstanz moniert hat. Folglich kann auf diese erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge nicht eingetreten werden.
4.
Insgesamt ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da der Beschwerdegegnerin mangels Einholung einer Antwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli