Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_576/2025
Urteil vom 19. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Valentina Hirsiger
und Rechtsanwalt David Rohner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskosten; Prozessführung in guten Treuen
(Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO)
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 14. Oktober 2025
(Z2 2025 42).
Sachverhalt
A.
Mit Vertrag vom 2. Juli 2015 verkaufte A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) der B.________ AG (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) sämtliche Aktien der C.________ AG, die ihrerseits Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________, an der V.________strasse in W.________ ist. Der Kaufpreis betrug Fr. 11'816'876.--. Der Vertrag enthielt folgende Klausel:
"12. Grundstückgewinnsteuer
12.1 Allfällige Grundstückgewinnsteuern sind vollumfänglich vom Verkäufer zu tragen. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit den Gemeindebehörden werden vom Verkäufer geführt.
12.2 Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer bzw. die Gesellschaft [= C.________ AG] auf erstes Verlangen schadlos zu halten, sollten die zuständigen Steuerbehörden gegenüber dem Käufer bzw. der Gesellschaft Ansprüche zufolge der solidarischen Haftung für Grundstückgewinnsteuern geltend machen.
12.3 Zur Absicherung der Verpflichtung wird der Verkäufer dem Käufer eine mit dem Käufer abgestimmte Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank über den Betrag von CHF 450'000 (vierhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) übergeben. Die Bankgarantie ist bis zum Nachweis der Zahlung der Grundstückgewinnsteuer durch den Verkäufer aufrecht zu erhalten."
Der Gesuchsgegner übergab der Gesuchstellerin die am 25. November 2020 von der Bank D.________ ausgestellte Bankgarantie Nr. yyy über Fr. 450'000.--. Diese Garantie lief am 2. Juli 2025 aus.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 beantragte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Bankgarantie bis mindestens zum 2. Juli 2030 zu verlängern. In der Gesuchsantwort beantragte der Gesuchsteller, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es "nicht gutzuheissen". Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe den mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 450'000.-- am 23. Mai 2025 an die Steuerbehörden bezahlt, weshalb die Gesuchstellerin gut abgesichert sei.
Am 31. Juli 2025 hiess die Einzelrichterin das Gesuch gut und verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids eine mit der Zahlungsgarantie Nr. yyy der Bank D.________ vom 25. November 2020 gleichwertige Bankgarantie einer erstklassigen Schweizer Bank zugunsten der Gesuchstellerin über den Betrag von Fr. 450'000.-- mit Laufzeit mindestens bis zum 2. Juli 2030 zuzustellen. Die Gerichtskosten von Fr. 7'500.-- auferlegte sie dem Gesuchsgegner und verpflichtete diesen, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
B.b. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut, hob die Anordnung zur Leistung der Bankgarantie auf und trat auf das Gesuch nicht ein. Es erkannte zunächst, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mit der Leistung eines Depots über Fr. 450'000.-- an die Steuerbehörden zwar eine andere, aber mit der Bankgarantie gemäss Ziffer 12.3 des Aktienkaufvertrags gleichwertige Sicherheit geboten habe. Es erachtete die Rechtslage insofern als nicht klar, als fraglich sei, ob sich die Gesuchstellerin rechtsmissbräuchlich verhalte, indem sie trotz besagten Depots an der Leistung einer Bankgarantie festhalte.
Trotz dieses Ausgangs des Berufungsverfahrens bestätigte das Obergericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die Auflage der erstinstanzlichen Prozesskosten an den Gesuchsgegner, da die Gesuchstellerin in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Insofern wies es die Berufung ab (Dispositivziffer 1.2). Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens auferlegte es entsprechend dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Gesuchstellerin.
C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei in Dispositivziffer 1.2 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ganzen Prozesskosten gemäss Entscheid der Erstinstanz (Gerichtskosten wie Parteientschädigung beider Parteien) zu tragen. Eventualiter beantragt er Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung der geschuldeten Prozesskosten im Verfahren der Erstinstanz und Neuentscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid. Demnach bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG).
Vor Vorinstanz waren sämtliche Hauptsachenbegehren streitig. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu beurteilen sind hingegen nicht die vor der Vorinstanz in der Hauptsache streitig gebliebenen Begehren, sondern nur noch die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten.
In einem solchen Fall ist das Streitwerterfordernis erfüllt, wenn die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden, die einzig angefochtene Kostenregelung jedoch unter diesem Streitwert bleibt (BGE 137 III 47 E. 1;
anders, wenn schon vor Vorinstanz einzig die Prozesskosten im Streit lagen: BGE 143 III 46 E. 1; Urteil 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 1). Dies trifft vorliegend zu.
1.2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel darstellt (Art. 107 Abs. 2 BGG), ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2). Dies gilt auch, wenn die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (BGE 143 III 111 E. 1.2; Urteile 4A_328/2022 vom 4. August 2022 E. 2; 4A_622/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3; 4A_653/2018 vom 14. November 2019 E. 3).
Dem Beschwerdeantrag kann lediglich entnommen werden, dass "die ganzen Prozesskosten gemäss dem Entscheid der Erstinstanz (Gerichtskosten und Parteientschädigung beider Parteien) " von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien. Eine Bezifferung fehlt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Beschwerdebegründung auszulegen. Demnach genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll bzw. - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; 134 III 235 E. 2). Dies trifft vorliegend zu, wird doch bei Lektüre der Beschwerdebegründung ohne weiteres klar, dass mit den " ganzen Prozesskosten" die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- gemäss erstinstanzlichem Entscheiddispositiv gemeint sind. Der Hauptantrag ist demnach genügend. Hingegen scheitert der unbestimmte Eventualantrag auf Rückweisung zur "Feststellung der geschuldeten Prozesskosten" am Erfordernis der Bezifferung. Darauf kann nicht eingetreten werden.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Es gilt mithin das Unterliegerprinzip. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (BGE 145 III 153 E. 3.2.1).
Nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kommt dies namentlich in Betracht, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Zu denken ist bei diesem Ausnahmefall etwa an die Konstellation, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens der beklagten Partei begründeten Anlass zur Klage hatte (Gasser/Rickli/Josi, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 107 ZPO). Hingegen ist eine Kostenauflage nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO an die Gegenpartei beispielsweise dann nicht statthaft, wenn diese die Verrechnungseinrede erst im Rechtsöffnungsverfahren und nicht anlässlich des Rechtsvorschlags erhoben hat, da der Rechtsvorschlag nicht begründet werden muss (BGE 143 III 46 E. 3).
2.2. Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Kostenverlegung zählen (Urteile 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.3, nicht publ. in: BGE 150 III 113; 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.1.3; 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3), prüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen mit Zurückhaltung (vgl. BGE 145 III 49 E. 3.3; 141 III 97 E. 11.2; 138 III 443 E. 2.1.3).
2.3. Die Vorinstanz machte von der Möglichkeit, vom Unterliegerprinzip abzuweichen, bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskosten (nicht jedoch bezüglich der Prozesskosten im Berufungsverfahren) Gebrauch. Trotz Gutheissung der Berufung in der Sache und Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheids beliess sie den erstinstanzlichen Kostenentscheid, der die Prozesskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Dabei stützte sie sich auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO und führte zur Begründung Folgendes an (E. 10.1) : "Die Parteien behaupten nicht und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs am 3. Juli 2025 bereits hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Gesuchsgegner besagtes Depot im Umfang von CHF 450'000.00 geleistet hatte (vgl. Vi act. 1/12-14). Entsprechend durfte sie nach Ablauf der Bankgarantie am 2. Juli 2025 davon ausgehen, dass überhaupt keine finanzielle Absicherung mehr bestand. Sie war in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst."
2.4. Dieser Ermessensentscheid der Vorinstanz hält bei der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.2) der bundesgerichtlichen Überprüfung stand, beruht er doch auf einem sachlichen Grund. So rechtfertigt die Vorinstanz die angenommene Prozessführung in guten Treuen mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Bankgarantie am 2. Juli 2025 davon ausgehen musste, dass keine finanzielle Absicherung mehr bestand, weil sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 3. Juli 2025 nicht hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Beschwerdeführer den Steuerbehörden ein Depot über Fr. 450'000.-- geleistet hatte.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin sei mit Schreiben vom 10. Juni 2025 die Bezahlung der provisorischen Grundstückgewinnsteuer mitgeteilt worden und diesem Schreiben sei die Belastungsanzeige der Bank D.________ über Fr. 450'000.-- für das "Depot/provisorische Grundstückgewinnsteuer" beigelegen. Die Beschwerdeführerin habe diese Unterlagen im Gesuch vom 3. Juli 2025 selbst eingereicht. Damit habe sie schon
vor Gesuchseinreichung gewusst, dass das Steuerdepot über Fr. 450'000.-- geleistet worden sei.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz belegen, dass diese Behauptung unzutreffend, ja aktenwidrig ist. Namentlich wird mit Gesuchsbeilage 12 nachgewiesen, dass sich aus dem Schreiben vom 10. Juni 2025 gerade nicht ergibt, welcher Betrag der Steuerbehörde geleistet worden sein soll. Ebenso wenig ist dies aus der Beilage zum Schreiben ersichtlich, wo die Stelle des Betrags geschwärzt ist. Erst mit der Gesuchsantwort (Beilage 4) hat der Beschwerdeführer eine ungeschwärzte Belastungsanzeige eingereicht.
Somit vermag der Beschwerdeführer die massgebende Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin bei Gesuchseinreichung nicht hinreichend darüber dokumentiert war, dass der Beschwerdeführer besagtes Depot im Umfang von Fr. 450'000.-- geleistet hatte, nicht nur nicht als willkürlich auszuweisen, sondern tritt dieser Feststellung mit unzutreffenden und deshalb von vornherein unbeachtlichen Behauptungen entgegen. Da er seine Argumentation auf diesen unbeachtlichen Behauptungen aufbaut, geht sie ins Leere und kann ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein.
War die Beschwerdegegnerin aber bei Gesuchseinreichung gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht hinreichend über die Leistung eines Depots von Fr. 450'000.-- an die Steuerbehörde dokumentiert, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin eine Prozessführung in guten Treuen zugestand und ihr deshalb gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO trotz Unterliegens im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Prozesskosten nicht auferlegte.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli