Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_544/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
Zentrale Paritätische Kommission der A.________branche in der Deutschschweiz,
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollektives Arbeitsrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 24. September 2025 (ZVE.2024.24).
Sachverhalt
A.
Bei der Zentralen Paritätischen Kommission der A.________branche in der Deutschschweiz (Klägerin, Beschwerdeführerin) handelt es sich um das in der Form eines Vereins organisierte paritätische Vollzugsorgan des Gesamtarbeitsvertrags für die A.________branche in der Deutschschweiz vom 31. Oktober 2011 (nachfolgend: GAV). Diesem GAV war infolge Allgemeinverbindlicherklärung gewisser Bestimmungen auch die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) unterstellt. Im September 2021 wurde bei der Beklagten eine Lohnbuchkontrolle für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 durchgeführt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden nach klägerischer Auffassung verschiedene Verstösse gegen den GAV festgestellt.
B.
Mit Klage vom 19. April 2023 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht des Bezirks Brugg, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die Kontrollkosten von Fr. 1'140.--, eine Konventionalstrafe von Fr. 4'000.-- sowie eine weitere Konventionalstrafe von Fr. 4'164.--, jeweils nebst Zins, zu bezahlen.
Mit Urteil vom 6. Oktober 2023 verpflichtete das Arbeitsgericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zur Zahlung von Fr. 585.-- nebst Zins. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. September 2025 teilweise gut. Es verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'070.-- nebst Zins zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und ihre Klage sei gutzuheissen, wobei sie betreffend die weitere Konventionalstrafe nur noch Fr. 2'306.80 fordert. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Eingabe sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG). Der Streitwert bestimmt sich nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Er beträgt vorliegend Fr. 8'719.--.
Es liegt keine arbeitsrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn arbeitsrechtlich in diesem Sinne sind Streitigkeiten, die Ansprüche zwischen einer Arbeitgeberin und einem Arbeitnehmer oder zwischen Rechtsnachfolgern derselben aus einem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand haben. Nicht davon erfasst werden hingegen Streitigkeiten, in denen sich ein in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenes Kontrollorgan und eine Arbeitgeberin gegenüberstehen und es nicht um die unmittelbare Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Einzelarbeitsvertrag geht (siehe bereits Urteil 4A_535/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.1; BGE 140 III 391 E. 1.3; Urteile 4A_360/2022 vom 4. April 2023 E. 1.1; 4A_81/2021 vom 8. September 2022 E. 1.1 in fine; 4A_53/2022 vom 30. August 2022 E.1.1.1).
Der Streitwert erreicht die anwendbare Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht.
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
1.2.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 139 III 209 E. 1.2; je mit weiteren Hinweisen). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
1.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Bestimmung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, welche die Anwendung der sozialen Untersuchungsmaxime auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorsehe, auch auf Streitigkeiten aus dem kollektiven Arbeitsrecht zwischen einem Kontrollorgan und der unterstellten Arbeitgeberin Anwendung finde. Die Vorinstanz habe von Amtes wegen Abklärungen vorgenommen und damit die soziale Untersuchungsmaxime angewandt.
1.2.3. Die Beschwerdeführerin vermag bereits nicht darzutun, dass sich der vorliegende Fall überhaupt zur Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage eignen würde. Entgegen ihren Ausführungen ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid nicht (jedenfalls nicht eindeutig), dass die Vorinstanz die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO angewandt hätte. Die Erstinstanz ihrerseits hatte die Anwendung von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO gar explizit verneint. Ohnehin betreffen die von der Beschwerdeführerin behaupteten vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen - soweit überhaupt hinreichend substanziiert - lediglich Nebenpunkte (wirtschaftliche Schwäche der Beschwerdegegnerin bzw. die Vermutung, dass die Arbeitnehmerin noch keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat). Damit kann offenbleiben, ob die aufgeworfene Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung überhaupt hinreichend umstritten ist, sodass eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht (vgl. hiervor E. 1.2.1).
1.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten. Damit steht die von der Beschwerdeführerin eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113-119 BGG offen.
2.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1).
2. Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496 E. 5.1; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).
2.4. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 357b Abs. 1 OR könnten die Parteien in einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf dessen Einhaltung gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zustehe. Während der Anspruch hinsichtlich der normativen Bestimmungen des GAV nur auf Feststellung beschränkt sei, könnten die Parteien zur Durchsetzung ihres gemeinsamen Anspruchs Kontrollen, Kautionen sowie Konventionalstrafen vorsehen ( Art. 357b Abs. 1 lit. a und c OR ). Davon hätten die Parteien des GAV Gebrauch gemacht und die Beschwerdeführerin als gemeinsames Vollzugsorgan eingesetzt.
Die Beschwerdegegnerin habe in dreifacher Hinsicht gegen den GAV verstossen und ihrer einzigen Mitarbeiterin dadurch insgesamt Fr. 1'076.40 zu wenig ausbezahlt. Die Verlegung der Kontrollkosten habe sich nicht schematisch am Betrag des geldwerten Nachteils zu orientieren. Vielmehr hätten sich die verhängten Sanktionen - dazu gehörten auch die Kontrollkosten - an der Schwere der Vertragsverletzung, dem Verschulden sowie dem Zweck der verletzten Bestimmung zu orientieren. Deren Zweck sei es, durch wirksame Bestrafung künftige Vertragsverletzungen zu verhindern. Es rechtfertige sich, die Kontrollkosten im Umfang von 1/2 (entsprechend einem Betrag von Fr. 570.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Betreffend die Konventionalstrafe gemäss Art. 24.7 GAV erwog die Vorinstanz, bei einer Lohnsumme im Kontrollzeitraum von Fr. 12'383.40 (inkl. 13. Monatslohn sowie Feiertagsentschädigung) entspreche die Verfehlung (Vorbehalt von geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 1'076.40) 8.7 % der Lohnsumme. Dies sei gemäss der genehmigten Konventionalstrafentabelle mit Fr. 1'500.-- zu ahnden. Dieser Betrag sei auch unter den konkreten Umständen angemessen.
Mit der Erstinstanz erscheine die Ausfällung einer zusätzlichen Konventionalstrafe gemäss Art. 24.6 GAV nicht als angezeigt. Die Ansprüche der Beschwerdeführerin würden zu den individuellen Ansprüchen der Arbeitnehmerin hinzutreten. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeitnehmerin zwar über ihre Ansprüche informiert, diese scheine bisher jedoch noch keine Ansprüche geltend gemacht zu haben. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Beschwerdegegnerin diese nicht mehr zu gewärtigen habe. Der präventiven Funktion der Konventionalstrafe sowie der Schwere der Vertragsverletzung und dem Verschulden sei bereits mit der Auferlegung der ersten Konventionalstrafe Genüge getan worden.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle zwar fest, dass Art. 4 GAV verletzt worden sei, indes verneine sie diesbezüglich einen Sanktionsanspruch, ohne zwischen Kontrollkosten und Konventionalstrafen zu differenzieren. Die Begründung bleibe insoweit unklar und verletze Art. 29 Abs. 1 und 2 BV . Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Ansprüche auf Kontrollkosten bzw. Konventionalstrafen gesondert zu prüfen, obwohl diese auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhten und unterschiedlichen materiellen Voraussetzungen unterlägen. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf Sinn und Zweck des GAV. Damit verfalle sie in Willkür (Art. 9 BV) und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
2.2.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer einzigen Arbeitnehmerin keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, womit eine Einteilung in die Kategorien gemäss Art. 4 GAV unterblieben sei. Dieser Verstoss rechtfertige allerdings keine Sanktionierung, da die Beschwerdegegnerin ihrer Arbeitnehmerin mit Fr. 25.-- unbestritten einen höheren Stundenlohn bezahlt habe, als im GAV für die Kontrollperiode 2019 vorgesehen sei. Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung des GAV sei der Arbeitnehmerschutz sowie die Gewährleistung einer fairen Entlöhnung. Dieser Zweck sei zu keiner Zeit gefährdet gewesen.
2.2.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, inwiefern diese vorinstanzliche Begründung den entsprechenden Anforderungen (vgl. hiervor E. 2.1.4) nicht genügen sollte. Eine sachgerechte Anfechtung war ihr ohne Weiteres möglich. Nichts ändert, dass die Vorinstanz diese Begründung mit Blick auf die Verletzung von Art. 4 GAV sowohl betreffend die Kontrollkosten als auch die Konventionalstrafen anführt. Ebenso wenig vermag sie darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hätte, indem sie massgeblich auf den Zweck der betreffenden GAV-Bestimmung abgestellt hat. Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend den Zweck ergänzend auf BGE 116 II 302 verwiesen hat. Betrifft dieser Entscheid doch ebenfalls die Bemessung einer gesamtarbeitsvertraglichen Konventionalstrafe (vgl. BGE 116 II 302 E. 3 und 4).
2.6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle in Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids betreffend die Berechnung des 13. Monatslohns den Sachverhalt unzutreffend fest. Sie verletze Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 9 BV . Es sei festzustellen, dass sich die geldwerten Nachteile betreffend den 13. Monatslohn gesamthaft auf Fr. 928.80 beliefen. Indem die Vorinstanz den in den Stundenlohn integrierten Ferienzuschlag unberücksichtigt lasse, verfälsche sie nicht nur die rechnerische Grundlage, sondern treffe eine unhaltbare Sachverhaltsfeststellung, die zu einem materiell falschen Resultat führe.
2.3.1. Die Vorinstanz erwog, dass zwar nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 329d OR ein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Auszahlung der Ferienentschädigung bestehe, da die Beschwerdegegnerin diese nicht betragsmässig in den Lohnabrechnungen ausgewiesen habe. Der GAV enthalte in Art. 15 zwar eine entsprechende Regelung, indessen sei diese nicht von der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung erfasst. Entsprechend fehle es der Beschwerdeführerin bezüglich des Verstosses gegen Art. 329d OR an der Aktivlegitimation.
2.3.2. Es ist weder willkürlich noch verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, wenn die Vorinstanz mit dieser Begründung bei der Berechnung des geldwerten Nachteils betreffend die Verstösse gegen Art. 5.2 und 5.3 des GAV den in den Stundenlohn integrierten Ferienzuschlag unberücksichtigt lässt. Die Beschwerdeführerin zeigt ohnehin nicht mit Aktenhinweis auf, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren prozesskonform dargelegt hätte, dass unter Berücksichtigung aller Lohnbestandteilen ein (zusätzlicher) geldwerter Nachteil in der Höhe von Fr. 928.80 resultiert. Ebenso wenig legt sie hinreichend dar, inwiefern sich die ihrer Ansicht nach unzureichende vorinstanzliche Berechnung
entscheidend auf die Höhe der Sanktionen ausgewirkt hätte. Sie behauptet bloss pauschal, die geldwerten Nachteile betrügen nicht Fr. 1'076.40, sondern Fr. 1'153.40. Damit genügt sie den Rügeanforderungen nicht (vgl. hiervor E. 2.1.3).
2.7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne in Verletzung von Art. 5 Abs. 3, Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV den Sinn und die Tragweite von Art. 24.8 GAV, indem sie die Pflicht zur Überwälzung von Kontrollkosten mit einer Ermessensabwägung verknüpfe.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat, indem sie erwog, die Verlegung der Kontrollkosten habe sich nicht schematisch am Betrag des geldwerten Nachteils zu Lasten der Arbeitnehmer zu orientieren. Die Vorinstanz hat sodann nachvollziehbar begründet, wie sie zu der von ihr vorgenommen Aufteilung der Kontrollkosten gelangt. Sie erwog, da die Beschwerdegegnerin ihrer Mitarbeiterin auch unter Hinzurechnung des in den Lohnabrechnungen nicht ausgewiesenen 13. Monatslohns sowie der Feiertagsentschädigung stets einen höheren als den im GAV vorgeschriebenen Mindestlohn bezahlt habe, könne ihr nicht der Vorwurf einer Lohnunterschreitung gemacht werden. Die Verletzungen des GAV seien nicht auf eine eigentliche Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht zulasten der Arbeitnehmerin zurückzuführen, sondern primär das Ergebnis eines in buchhalterischen Angelegenheiten ungenügend bewanderten Geschäftsführers. Verschuldenserhöhend sei hingegen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin sich bis zuletzt uneinsichtig gezeigt habe. Diese Ausführungen erlaubten der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung. Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet. Keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vermag die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand abzuleiten, dass in anderen Fällen sämtliche angefallen Kontrollkosten der Arbeitgeberin überbunden worden sein sollen.
2.8. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze bei der Bemessung der Konventionalstrafe nach Art. 24.7 GAV ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und verfalle in Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz reduziere die von ihr gestützt auf Art. 24.7 GAV geltend gemachte Konventionalstrafe erheblich, ohne sich mit den massgebenden Anspruchs- und Bemessungskriterien auseinanderzusetzen. Es werde eine Konventionalstrafe von Fr. 1'500.-- festgesetzt, ohne dass ersichtlich sei, anhand welcher Kriterien deren Höhe bestimmt worden sei.
Die Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie zu einer Konventionalstrafe von Fr. 1'500.-- gelangt. Sie hat die genehmigte Konventionalstrafentabelle der Beschwerdeführerin angewandt und gelangte gestützt darauf auf eine Konventionalstrafe von Fr. 1'500.--. Anschliessend hat sie geprüft, ob dieser Betrag unter den konkreten Umständen als angemessen erscheint. Dabei hat sie auf ihre Ausführungen zur Verlegung der Kontrollkosten verwiesen und ausgeführt, es sei von einer leichten Vertragsverletzung auszugehen und das Verschulden der Beschwerdegegnerin sei als lediglich geringfügig einzustufen. Ergänzend erwog sie, dass bei wirtschaftlich schwächeren Arbeitgebern wie der Beschwerdegegnerin bereits kleinere Beträge geeignet seien, Verstösse gegen den GAV zu ahnden und von weiteren Verfehlungen abzuhalten. Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit durchaus ersichtlich, anhand welcher Kriterien die Vorinstanz die Höhe der Konventionalstrafe bestimmt hat. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun.
2.9. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz weise die von ihr verlangte und auf Art. 24.6 GAV gestützte weitere Konventionalstrafe ab, ohne deren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Damit verletze sie Art. 9 BV sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV .
Der Vorwurf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet. Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz eine weitere Konventionalstrafe aufgrund der Schwere der Vertragsverletzung und dem geringen Verschulden der Beschwerdegegnerin als nicht notwendig erachtet. Eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich. Ebenso wenig ist eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) dargetan. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie keine zusätzliche Konventionalstrafe gestützt auf Art. 24.6 GAV ausgesprochen hat. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe in rechtsmissbräuchlicher Weise systemwidrige Kriterien angewandt. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2.1.3) nicht.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten war, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross