Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_417/2024
Urteil vom 28. Januar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2024 (ZR.2024.23).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 23. November 2023 erteilte das Bezirksgericht Frauenfeld der B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld für Fr. 212'521.00 nebst Zins.
Dagegen reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Frauenfeld Klage ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Sodann verlangte er, die Betreibung sei aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Betreibung sei (superprovisorisch) einstweilig einzustellen. Mit Verfügung vom 26. April 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und den superprovisorischen Antrag auf einstweilige Einstellung der Betreibung ab. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, den Kostenvorschuss zu bezahlen.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau. Er verlangte, die Verfügung betreffend die Abweisung seines Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben. Sodann stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 20. Juni 2024 die Beschwerde ab. Es wies sodann auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er schildert darin bloss seine Sicht der Dinge. Er geht indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht hinreichend konkret ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Das Gesuch um "Einstellung" des [erstinstanzlichen] Verfahrens "K.2023.2 [wohl: K.2024.2] und Z2.2024.70" wird mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der B.________ AG, U.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Januar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.