Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_341/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wohlgemuth,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 27. Mai 2025 (ZKBER.2024.9).
Sachverhalt
A.
C.________ von der B.________ GmbH (Klägerin, Beschwerdegegnerin) vertrat A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) und die von ihm beherrschten D.________ AG und E.________ AG als Rechtsanwältin in mehreren Verfahren. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die erbrachten Leistungen über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr diverse Zwischenabrechnungen und verlangte Akontozahlungen.
Nach Mandatsniederlegung stellte sie dem Beklagten eine Schlussabrechnung zum vom Beklagten anerkannten Stundenansatz von Fr. 300.--, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, im Gesamtbetrag von rund Fr. 202'000.-- zu. Der Beklagte und ihm nahestehende natürliche und juristische Personen hatten während der Dauer des Mandats Zahlungen von insgesamt Fr. 101'000.-- geleistet.
B.
B.a. Mit Teilklage vom 19. Februar 2021 verlangte die Klägerin beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein vom Beklagten die Bezahlung von Fr. 101'068.89 nebst Zins zu 5% seit 12. November 2018 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________.
Mit Urteil vom 22. August 2023 hiess das Amtsgericht die Klage gut.
B.b. Mit Urteil vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die vom Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt deren Abweisung.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers abgewiesen. Zudem wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung im Umfang von Fr. 6'000.-- gutgeheissen. In der Folge wurde dieser Betrag der Bundesgerichtskasse geleistet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Passivlegitimation zu Unrecht bejaht. Er bringt vor, nicht für die gesamte Honorarforderung der Beschwerdegegnerin zu haften, da ein Teil ihrer Leistungen (auch) der E.________ AG und der D.________ AG zugutegekommen sei. Er wirft der Vorinstanz vor, einen gemeinsamen Auftrag des Beschwerdeführers und der beiden Gesellschaften für sämtliche durch die Beschwerdegegnerin erbrachten Arbeiten festgestellt und damit seine Solidarhaftung bejaht zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin dies gar nicht substanziiert habe. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Dispositionsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO (gemeint: Verhandlungsgrundsatz) und von Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO sowie von Art. 8 ZGB. Zudem wirft er der Vorinstanz im Zusammenhang mit den behaupteten Rechtsverletzungen vor, den Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) festgestellt zu haben.
2.1. Der Beschwerdeführer ist als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der von ihm beherrschten Gesellschaften E.________ AG und D.________ AG zu deren Vertretung befugt. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz vertrat die Beschwerdegegnerin sowohl den Beschwerdeführer als auch die E.________ AG und die D.________ AG, nachdem der Beschwerdeführer sie sowohl für sich persönlich als auch für die beiden Gesellschaften bevollmächtigt hatte. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien demgegenüber bei der Frage, in wessen Name der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin beauftragte.
Die Erstinstanz kam insbesondere aufgrund der Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer und der nicht beanstandeten Rechnungsstellung an ihn persönlich zum Schluss, dass er als alleiniger Auftraggeber zu qualifizieren sei. Anders als die Erstinstanz ging die Vorinstanz von einem gemeinsamen Auftrag des Beschwerdeführers, der E.________ AG sowie der D.________ AG aus. Relevant war für die Vorinstanz dabei vor allem, dass für die den weitaus grössten Teil des Aufwands ausmachende Strafanzeige ein einziges Dokument erstellt und im Namen des Beschwerdeführers und der beiden Gesellschaften eingereicht worden war. Wer die Akontozahlungen geleistet hatte, war für die Vorinstanz dagegen unerheblich und änderte nichts am Kreis der Auftraggeber. Angesichts der gemeinsamen Auftragserteilung bejahte sie die solidarische Haftung des Beschwerdeführers für die gesamte Forderung der Beschwerdegegnerin nach Art. 403 Abs. 1 OR.
2.2. Der Beschwerdeführer stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, ein Teil der Leistungen sei nicht nur ihm, sondern auch bzw. nur der E.________ AG und der D.________ AG zugute gekommen. Entsprechend seien mindestens drei verschiedene Vertragsverhältnisse zustande gekommen. Daraus leitete er ab, dass er nicht das gesamte Honorar schulde. Gemäss der allgemeinen Regel zur Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB war es demnach der Beschwerdeführer, der das Vorliegen dieser separaten Auftragsverhältnisse nachweisen musste.
Die Vorinstanz prüfte und verneinte dies. In der vom Beschwerdeführer zitierten E. II.5.4 erwog sie, in den Rechtsschriften fehlten Angaben darüber, welchen Aufwand allfällige weitere juristische Dienstleistungen (nebst der Ausarbeitung der Strafanzeige) verursacht hätten und ob die Leistungen dem Beschwerdeführer, der E.________ AG, der D.________ AG oder allen drei Rechtssubjekten zugutegekommen seien. Folglich sei keine Ausscheidung für die auf allfällige Zusatzaufträge entfallende Zeit vorzunehmen. Die Vorinstanz prüfte mit anderen Worten, ob vom gesamten durch die Beschwerdegegnerin verrechneten Aufwand eine Ausscheidung für jene Leistungen vorzunehmen sei, die gemäss Behauptung des Beschwerdeführers auf separaten Aufträgen der E.________ AG und der D.________ AG beruhen sollen.
Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch weder in der Klageantwort noch in der Duplik konkret zu den Parteien des Auftragsverhältnisses. Da er die durch ihn behaupteten Zusatzaufträge nicht zu substanziieren vermochte, ging die Vorinstanz von einem einzigen Auftragsverhältnis aus. Sie verletzte damit weder Art. 8 ZGB noch Art. 55 Abs. 1 oder Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO . Entsprechend erweist sich auch die im Zusammenhang mit den behaupteten Rechtsverletzungen erhobene Willkürrüge, der keine eigenständige Bedeutung zukommt, als unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe den Umfang ihrer Forderung nicht genügend substanziiert und dafür keine genügenden Beweisofferten ins Recht gelegt. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO und von Art. 8 und Art. 2 ZGB sowie eine willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung vor.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO muss die Klage die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen enthalten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substanziierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen, namentlich etwa für Abrechnungen oder Kontoaufstellungen: Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteile 4A_664/2024 vom 25. September 2025 E. 3.2.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2).
3.1.2. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR ist der Beauftragte verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftstätigkeit Rechenschaft abzulegen. Aus dieser Bestimmung wird abgeleitet, dass er bei der Rechnungsstellung nach Zeitaufwand gemäss seiner Rechenschaftspflicht Angaben über die erbrachten Bemühungen machen muss. Die erbrachten Leistungen müssen so detailliert umschrieben sein, dass sie überprüfbar sind. Dem Gericht steht hinsichtlich der Anforderungen an die Detaillierung einer Rechnung ein Ermessensspielraum zu (Urteile 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6; 4A_238/2016 vom 26. Juli 2016 E. 2.2.2; 4A_147/2014 vom 19. November 2014 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz setzte sich im Detail mit der Rüge des Beschwerdeführers auseinander, die Beschwerdegegnerin habe ihre Forderung nicht genügend substanziiert und bewiesen. Dabei nahm sie eine eingehende Würdigung der Parteivorbringen und der Beweise vor. Sie erwog, die Erstinstanz habe zutreffend festgestellt, dass die relevanten Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin ausreichend enthalten seien. Diese wären masslos lange, unleserlich und unübersichtlich geworden, wenn die Beschwerdegegnerin sämtlichen relevanten Inhalt ihrer Bemühungen in den Rechtsschriften wiedergegeben hätte. Der Verweis auf die Beilagen erfolge stets genau, was es - zusammen mit dem ordentlichen Aufbau der Ordner - dem Gericht ermögliche, die angerufene Urkunde innerhalb von Sekunden ausfindig zu machen. Eine genauere Bezeichnung sei weder zumutbar noch erforderlich.
Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, aus dem mit der Klage eingereichten Stundenrapport ergäben sich sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin aufgrund des Auftrags des Beschwerdeführers und seiner beiden Gesellschaften während der Dauer des Mandats und die täglich dafür aufgewendete Zeit. Die Angaben zu den einzelnen Verrichtungen seien zwar knapp gehalten, entsprächen aber in der Art den üblichen anwaltlichen Stundenrapporten. Die Vorinstanz berücksichtigte sodann, dass der Beschwerdeführer vor der Schlussrechnung bereits vier Zwischenabrechnungen nach demselben Muster erhalten und bei Unklarheiten gelegentlich nachgefragt sowie Akontozahlungen geleistet hatte, dabei jedoch den Detaillierungsgrad der Tätigkeitsnachweise und der Rechnungsstellung nie rügte. Die Beschwerdegegnerin habe daher aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers keine Veranlassung gehabt, ihre Tätigkeiten in den Stundenrapporten detaillierter zu umschreiben.
Nebst dem Stundenrapport berücksichtigte die Vorinstanz schliesslich insbesondere die von der Beschwerdegegnerin ausgearbeiteten Rechtsschriften sowie die anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Partei- und Zeugenaussagen. Sie kam zum Schluss, dass die entsprechenden Beweismittel in ihrer Gesamtheit geeignet seien, den ordentlichen Beweis für die klägerische Forderung zu erbringen.
3.3.
3.3.1. Fehl geht zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen und habe Art. 8 ZGB verletzt. Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz fällte ihren Entscheid auf der Basis einer reinen Glaubhaftmachung. Vielmehr würdigten beide die angebotenen Beweismittel umfassend und kamen zum Schluss, dass diese den ordentlichen Beweis für die klägerische Forderung zu erbringen vermögen. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, schwächt es die Beweisstärke nicht, dass die Erstinstanz im Sinne einer "Neunerprobe" zusätzlich eine überschlagsmässige Rechnung anstellte und den geltend gemachten Aufwand einer Plausibilitätsprüfung unterzog.
3.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt sodann nicht hinreichend auf, inwiefern die Vorinstanz bundesrechtswidrig die genügende Substanziierung und den Beweis der klägerischen Forderung bejaht haben soll. Vielmehr kritisiert er unter dem Deckmantel angeblicher Bundesrechtsverletzungen in unzulässiger Weise den von der Vorinstanz festgestellten Prozesssachverhalt und damit einhergehend die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dabei erschöpfen sich seine Ausführungen über weite Strecken in der Darlegung des eigenen tatsächlichen Standpunkts und der Wiederholung von Ausführungen in den kantonalen Rechtsschriften, ohne dass präzise aufgezeigt wird, weshalb welche davon abweichende tatsächliche Feststellung geradezu unhaltbar sein soll. Die appellatorischen Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, in den klägerischen Honorarnoten würden als Leistungen hauptsächlich Akten- und Rechtsstudium sowie die Erstellung der Strafanzeige genannt, wodurch die Beschwerdegegnerin in keiner Weise hinreichend darlege, welche Leistungen effektiv wie viel Zeit in Anspruch genommen hätten. Dasselbe gilt für den Einwand, der Beschwerdeführer habe keine Zwischenabrechnungen der Beschwerdegegnerin genehmigt. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer den Detaillierungsgrad der Honorarnoten bzw. die Art der Rechenschaftsablegung der Beschwerdegegnerin, nicht aber die Rechnungen an sich, genehmigt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt selbst, dass Art und Detaillierung der Rechnungsstellung im Nachhinein nicht mehr beanstandet werden können. Dennoch scheint er davon auszugehen, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Forderung im vorliegenden Verfahren detaillierter darlegen müssen als in den von ihm nicht beanstandeten Zwischenabrechnungen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist ein derartiges Vorgehen treuwidrig. Es geht nicht an, während einer längeren Mandatsdauer den Detaillierungsgrad von (Zwischen-) Rechnungen nicht zu beanstanden und dann im Prozess einen entsprechenden Einwand zu erheben. Dadurch wird es dem Anwalt, der sich darauf verlassen hat, dass die Art und Detaillierung seiner Abrechnung nicht beanstandet werden, verunmöglicht, seine Bemühungen im Hinblick auf deren späteren Nachweis detaillierter zu umschreiben (Urteil 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 6). Die prozessuale Substanziierungspflicht der Beschwerdegegnerin ging mit anderen Worten nicht weiter, als es ihre materiellrechtliche Pflicht zur Rechenschaftsablegung im konkreten Fall verlangte.
Ebenso willkürfrei zeigte die Vorinstanz auf, dass dem Beschwerdeführer in den Monaten September und Oktober 2018 dieselben ausreichenden Informationen zur Verfügung standen wie in den anderen Monaten und dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, von der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Ergänzung der Rapportierung zu verlangen. Auch diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand Wort für Wort zu wiederholen und den vorinstanzlichen Erwägungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen.
Es bleibt somit bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin die streitgegenständliche Forderung hinreichend substanziiert und bewiesen hat.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Parteientschädigung ist aus der an die Bundesgerichtskasse geleisteten Sicherheit auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli