Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_294/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Säuberli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudius Triebold und Rechtsanwältin Monika McQuillen,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwälte William Hold und Christian Iovene,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 7. Mai 2025
(ICC Nr. 27807/ELU).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ Limited (Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft nach zyprischem Recht mit Sitz in U.________.
B.________ SA (Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat ihren Sitz in V.________. Sie ist eine 2007 gegründete staatliche Gesellschaft mit dem Zweck, die Uran-Vorkommen von V.________ zu vermarkten.
Die Klägerin bezog zwischen 2019 und 2023 gestützt auf mehrere Verträge von der Beklagten Uranium. Streitgegenstand im vorliegenden Fall bildet der Vertrag vom 23. Juli 2021 ("Vertrag 2021"), mit dem sich die Parteien auf den Verkauf und die Lieferung bzw. die Bezahlung von jährlich 1 Million Pfund Uran-Konzentrat in den Jahren 2024, 2025 und 2026 einigten.
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin mit Schreiben vom 17. April 2023 den Vertrag 2021 gültig beendete. Die Klägerin verlangt Schadloshaltung wegen Vertragsbruchs mit der Begründung, die Beklagte habe durch diverse Verlautbarungen und ihr Verhalten zwischen Februar und April 2023 zu verstehen gegeben, den Vertrag 2021 nicht mehr einzuhalten ("anticipatory repudiatory breach of the contract"). Die Klägerin sei deshalb berechtigt gewesen, den Vertrag mit Schreiben vom 17. April 2023 für beendet zu erklären. Dies bestreitet die Beklagte und wirft der Klägerin ihrerseits Vertragsbruch und ungerechtfertigte Abstandserklärung vor, womit die Beklagte den Vertrag 2021 am 19. April 2023 zulässigerweise beendet habe.
A.b. Art. 17 des Vertrags 2021 enthält folgende Schiedsklausel :
"17.1 Governing Law
This Agreement and any contractual or non-contractual disputes arising under it shall be governed by and construed in accordance with the substantive laws of England and Wales to the exclusion of all other laws.
17.2 Arbitration
All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said rules, provided, however, that should such Rules conflict with the provisions hereof, the provisions of this Agreement shall govern. Venue for arbitration shall be Geneva.
The award of the arbitration shall be final and binding upon both parties. Each Party shall bear its respective costs incurred in connection with the arbitration, except that each Party shall pay one-half (1/2) the expenses [
sic] and fees of the arbitrator and of the cost of the facilities of any third party that may be used for the arbitration."
B.
Am 15. Mai 2023 leitete die Klägerin ein Schiedsverfahren nach den ICC-Rules ein. Sie verlangte im Wesentlichen wegen "Renunciation/Anticipatory Breach of Contract" eine Entschädigung von USD 180'408'056 nebst Zins von 2%. Die Beklagte wies sämtliche Vorwürfe zurück und trug im Hauptbegehren auf Abweisung der Klage an.
In der Folge wurde ein Dreierschiedsgericht konstituiert, bestehend aus folgenden Schiedsrichtern: Mr. Paul Key K.C., Mr Christopher Harris K.C., Mr. Harry Matovu K.C. (Präsident). Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf führte ein ausgedehntes Beweisverfahren und mehrere Hearings durch.
Mit Endschiedsentscheid vom 7. Mai 2025 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Das Dispositiv lautet wie folgt:
" (1) The Claimant's claims are dismissed.
(2) The Respondent did not at any material time manifest an intention not to perform its obligations under the July 2021 Contract, nor did it commit any repudiatory breach thereof, nor did it renounce the July 2021 Contract.
(3) The Claimant acted in repudiatory breach of and/or renounced the July 2021 Contract in purporting to terminate it on 17 April 2023.
(4) The Respondent accepted the Claimant's repudiatory breach and/or renunciation of the July 2021 Contract on 19 April 2023, thereby validly and lawfully terminating the July 2021 Contract.
(5) Save for the above, all other claims or relief requested are dismissed."
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt A.________ Limited dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 7. Mai 2025 aufzuheben. Ferner stellt sie folgende Anträge:
"2. To order the Arbitral Tribunal to grant the right to be heard to the Appellant with regard to the Tribunal's finding in the Final Award that the Contracts were a single umbrella relationship, and then to reassess the Appellant's Prayers for Relief 1 - 7.
3. To order the Arbitral Tribunal to grant the right to be heard to the Appellant with regard to the 2024 Price Issue and the Bankruptcy Issue as defined herein and then to reassess the Appellant's Prayers for Relief 1 - 7."
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht liess sich nicht vernehmen.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Vorliegend ist der angefochtene Entscheid in Englisch abgefasst, ebenso die Beschwerde, was in der vorliegenden internationalen Schiedssache zulässig ist (Art. 77 Abs. 2bis BGG). Die Zulässigkeit von englischen Schriftsätzen ändert indessen nichts daran, dass nach Art. 54 BGG das bundesgerichtliche Verfahren und damit auch die Abfassung des Entscheids in einer Amtssprache erfolgt (vgl. BGE 142 III 521 E. 1). In einem derartigen Fall entscheidet das Bundesgericht nach Ermessen, in welcher Sprache der Entscheid ergeht (Urteile 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 1; 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 1; 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1). Vorliegend erfolgt dies auf Deutsch.
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 2.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2).
Der kassatorische Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids ist zulässig, nicht jedoch die darüber hinausgehenden Anträge, mit denen sie vom Bundesgericht verlangt, dem Schiedsgericht konkrete Anweisungen zu machen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll (BGE 150 III 280 E. 4.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für den Prozesssachverhalt. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 131 E. 6.4.1; 144 III 559 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin setzt sich teilweise über die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid hinweg oder erweitert diese, ohne eine hinreichende Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie stellt ihrer Gehörsrüge eine eigene Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Hintergrund des Rechtsstreits, die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien und den Ablauf des Schiedsverfahrens sowie die Position der Parteien aus eigener Sicht schildert. Die entsprechenden Vorbringen haben unbeachtet zu bleiben. Auszugehen ist vom Sachverhalt, wie er im angefochtenen Schiedsentscheid festgestellt ist.
3.
Die Beschwerdeführerin macht unter Berufung auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 und 4.1.2; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2).
3.2. Zu beachten ist, dass der Gehörsanspruch keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid beinhaltet, sondern allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung sichert. Es ist daher nicht zulässig, unter dem Vorwand einer Gehörsverletzung inhaltliche Kritik an der schiedsgerichtlichen Beurteilung zu üben (BGE 142 III 360 E. 4.1.2; Matthias Leemann, Insights from the Swiss Federal Supreme Court, ASA Bulletin 3/2025, S. 528).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gehörsverletzung zunächst darin, dass das Schiedsgericht im Endschiedsspruch überraschend angenommen habe, die Parteien pflegten eine langjährige Geschäftsbeziehung. Mit dieser Annahme habe sie nicht rechnen müssen, nachdem das Schiedsgericht im Partial Award vom 12. April 2024 bezüglich des Vertrags vom März 2022 von separaten Verträgen ausgegangen sei. Das Schiedsgericht hätte die Parteien zu seiner neuen Sichtweise im Endentscheid zuvor anhören müssen.
4.1.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit besondere Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A_298/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1; 4A_575/2022 vom 7. August 2023 E. 5.4, nicht publ. in BGE 149 III 431; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.2).
4.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt zu Unrecht vor, die Annahme einer langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien sei überraschend erfolgt. Wie die Beschwerdegegnerin unwidersprochen anführt und auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, ging die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften im Schiedsverfahren selbst von einem langjährigen Verhältnis der Parteien aus. Es ist daher keineswegs überraschend, sondern wurde auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass das Schiedsgericht die Verlautbarungen und das Verhalten der Parteien vor dem Hintergrund ihrer bisherigen Geschäftsbeziehungen in den vorangehenden Jahren würdigte.
Ohnehin bezieht sich die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung (E. 4.1.1) auf eine überraschende Rechtsanwendung. Das Schiedsgericht hat das vereinbarte englische Recht angewendet. Dass dies überraschend gewesen sein sollte, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Sie moniert nicht eine überraschende Rechtsanwendung, sondern kritisiert richtig besehen eine tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts (langjährige Geschäftsbeziehung), die angeblich einer anderen Feststellung im Partial Award widersprechen soll. Damit verkennt sie die bundesgerichtliche Bindung an den schiedsgerichtlich festgestellten Sachverhalt, der auch den Prozesssachverhalt einschliesst (vgl. E. 2.4). Die Vorbringen zum Partial Award gehen zudem über die Feststellungen im angefochtenen Schiedsentscheid hinaus.
4.1.3. Ihre Gehörsrüge betreffend den plädierten Überraschungseffekt erweist sich damit als unzulässig. Es ist nicht darauf einzutreten.
4.2. Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, weil es entscheidrelevante Argumente der Beschwerdeführerin nicht beachtet habe, namentlich diejenigen betreffend den "Preis" und die von der Beschwerdegegnerin behauptete Gefahr des Konkurses, wenn sie den Vertrag 2021 zum darin vorgesehenen Preis hätte erfüllen müssen.
4.2.1. Was sie zur Begründung dieses Vorwurfs vorbringt, ist durchwegs unzulässige appellatorische Kritik an der materiellen Beurteilung des Schiedsgerichts. Sie verkennt, dass die vom eigenen Standpunkt abweichende materielle Beurteilung der relevanten Fragen keine Gehörsverletzung bedeutet. Das Schiedsgericht ist auch nicht gehalten, auf jedes einzelne Argument der Parteien einzugehen und es explizit zu widerlegen. Es genügt, wenn es ein Argument bloss implizit verwirft, indem es dem gegnerischen Standpunkt folgt.
4.2.2. Das Schiedsgericht hat zur Beantwortung der Streitfragen ein ausführliches Beweisverfahren durchgeführt, namentlich die Vorbringen und Eingaben der Parteien, Zeugen und Gutachter gewürdigt. Der Schiedsentscheid erschöpft sich weitestgehend in der eingehenden Würdigung der Beweise und Auslegung der Erklärungen der Parteien, welche das Schiedsgericht zum Schluss führte, dass es die Beschwerdeführerin war, die den Vertrag 2021 nicht mehr einhalten wollte und insofern vertragsbrüchig wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Vertrag 2021 zu beenden. Wörtlich schloss das Schiedsgericht:
"268: The Tribunal therefore holds that:
268.1 A.________ acted in repudiatory breach of contract by purporting to terminate the July 2021 Contract on that date and/or that it renounced the July 2021 Contract by doing so; and
268.2 C.________ was entitled to, and did, accept that repudiatory breach and/ or renunciation of the July 2021 Contract by A.________, and it validly terminated the July 2021 Contract, by its letter dated 19 April 2023 [...]."
4.2.3. Die Gehörsrüge im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG erlaubt es nicht, die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts zu kritisieren (Urteile 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1; 4A_235/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 4.2; 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin kann daher nicht gehört werden, wenn sie unter dem Deckmantel einer Gehörsrüge in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung und die materielle Beurteilung des Schiedsgerichts kritisiert (vgl. E. 3.2).
5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Säuberli