Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_283/2025
Urteil vom 9. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Cédric Robin,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänsler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2025 (ZV.2024.3).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) arbeitete ab dem 20. September 2021 bei der C.________ AG (Arbeitgeberin). In dieser Eigenschaft war er bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Ebenso war er bei der Beklagten obligatorisch unfallversichert.
Am 7. Oktober 2022 erlitt der Kläger einen Unfall. Die Beklagte als Unfallversicherung erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Behandlungskosten. Aufgrund der seit dem 7. Oktober 2022 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 26. Mai 2023 nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2023.
A.b. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die aktuellen Beschwerden und Befunde stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 teilte sie ihm gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 5. Oktober 2023 von Dr. med. D.________ (Facharzt für Chirurgie FMH) mit, aufgrund des fehlenden Nachweises einer frischen, unfallbedingten strukturellen Verletzung sei von einer Prellung bzw. Stauchung der Brust- und/oder Lendenwirbelsäule auszugehen. Die maximale Behandlungsdauer betrage sechs Wochen, womit der Status quo sine spätestens Ende November 2022 erreicht sei. Die gesundheitlichen Beschwerden am Rücken seien demnach nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 7. Oktober 2022 zurückzuführen, weshalb die Leistungen per 31. Juli 2023 eingestellt würden. Mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 wies die Beklagte die gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2023 erhobene Einsprache ab.
A.c. Mit Schadenmeldung vom 18. August 2023 meldete die Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen Krankheit ab dem 1. August 2023. Mit Schreiben vom 28. August 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe die Meldung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit erhalten und er werde im Rahmen der kollektiven Krankentaggeldversicherung begleitet. Am 14. November 2023 schrieb die Beklagte dem Kläger, die Unfallversicherung habe die Unfallleistungen per 31. Juli 2023 eingestellt. Ein Krankheitsfall sei per 1. August 2023 angelegt worden. Die Arbeitgeberin habe am 28. August 2023 mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2023 aufgelöst worden sei. Aufgrund Ziffer 16.2 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ende der Versicherungsschutz bei Beendigung des Arbeitsvertrags, weshalb ab dem 1. August 2023 kein Leistungsanspruch bestehe. Da er in Deutschland wohne, habe er keinen Anspruch auf Übertritt in die Einzelversicherung. Mit Schreiben vom 5. April 2024 hielt die Beklagte an ihrer Leistungsablehnung fest.
B.
Mit Klage vom 29. Mai 2024 beantragte der Kläger beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. August 2023 bis und mit 31. Mai 2024 ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 146.85 pro Tag (entsprechend Fr. 44'789.25) nebst Zins auszurichten. Weiter sei sie zu verpflichten, ihm bei Nachweis einer über den 31. Mai 2024 andauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeldleistungen für jeden weiteren Krankheitstag auszurichten.
Mit Urteil vom 30. Januar 2025 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
Es erwog, der Zeitpunkt, an dem die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit begonnen habe, falle auf den 1. August 2023. In diesem Zeitpunkt habe keine Versicherungsdeckung mehr bestanden.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. August 2023 bis und mit dem 29. November 2024 ein Krankentaggeld in der Höhe von Fr. 146.85 pro Tag (entsprechend Fr. 71'515.95) nebst Zins auszurichten. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Sozialversicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Das angefochtene Urteil hat eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 ZPO zum Gegenstand. Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1; 133 III 439 E. 2.1). Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer einzigen kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offen, gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert (BGE 138 III 799 E. 1.1, 2 E. 1.2.2).
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
Umstritten ist, ob während der Dauer der Versicherungsdeckung der kollektiven Krankentaggeldversicherung, das heisst bis zum 31. Juli 2023, der Versicherungsfall eingetreten ist.
4.1. Die Vorinstanz erwog, grundsätzlich ende der Versicherungsschutz der kollektiven Krankentaggeldversicherung mit dem Tag, an dem der Lohnanspruch aufhöre. In der Regel sei dies das Ende des Arbeitsverhältnisses. So lange die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit als unfallbedingt akzeptiere und Leistungen erbringe, sei diese "Folge eines Unfalls". Es könne erst nach der Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leistungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei mit dem Unfall am 7. Oktober 2022 eingetreten. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung bis zum 31. Juli 2023 Taggelder ausgerichtet. Erst mit diesem Datum seien die Leistungen eingestellt und dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2023 erstmals mitgeteilt worden. Die interne Beurteilung der Unfallversicherung habe denn auch erst am 5. Oktober 2023 im Hinblick auf die Verfügung vom 18. Oktober 2023 stattgefunden. Zuvor seien die Leistungen der Unfallversicherung nicht umstritten gewesen, womit diese die Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bis zu diesem Datum anerkannt habe.
Der Beschwerdeführer sei per 31. Juli 2023 aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetreten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe gemäss Ziffer 16.2 AVB der Versicherungsschutz aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung geendet. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Unfall vom 7. Oktober 2022 schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei, die durch eine vom Schmerzbild zu unterscheidende, unfallfremde Erkrankung verursacht worden wäre. Die mit der Replik vorgelegten ärztlichen Berichte bezögen sich allesamt auf das durch den Unfall verursachte Schmerzbild. Bis zum 31. Juli 2023 habe somit keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Eine allfällige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wäre somit erst nach Ende des Versicherungsschutzes eingetreten.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Unfallversicherung die Unfallkausalität bis zum 31. Juli 2023 anerkannt habe, weshalb eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst per 1. August 2023 habe eintreten können. Entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sei die Unfallkausalität gerade nicht bis zum 31. Juli 2023 anerkannt worden. Vielmehr habe die Unfallversicherung diese rückwirkend per Ende November 2022 verneint. Die Unfallversicherung habe einzig aus Kulanz auf eine Rückforderung der erbrachten Leistungen verzichtet.
Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung die Unfallkausalität bis zum 31. Juli 2023 anerkannt habe, steht - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - im Widerspruch zu den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 bzw. deren Verfügung vom 18. Oktober 2023. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hielt die Beschwerdegegnerin darin selbst fest, der Status quo sine sei spätestens Ende November 2022 erreicht worden. War aber der Status quo sine aus Sicht der Beschwerdegegnerin bereits Ende November 2022 erreicht, kann sie nicht gleichzeitig eine Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bis zum 31. Juli 2023 anerkennen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, vorliegend werde sowohl die Unfallversicherung wie auch die kollektive Krankentaggeldversicherung von der Beschwerdegegnerin betrieben. Der Zeitpunkt der internen Übergabe der Unterlagen von der Unfallversicherung zur kollektiven Krankentaggeldversicherung habe somit vollständig im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen. Es erstaune denn auch nicht, dass sie auf eine Rückforderung der zu viel erbrachten Unfalltaggelder verzichtet und diese Leistungen genau per Ende des Arbeitsverhältnisses eingestellt und erst anschliessend das Dossier intern zur Prüfung übergeben habe. Es fänden sich keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb die Leistungseinstellung betreffend die Unfalltaggelder nicht bereits früher hätte erfolgen können.
4.3.1. Das Bundesgericht versteht als Versicherungsfall in der kollektiven Krankentaggeldversicherung die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BGE 142 III 671 E. 3.6 in fine und E. 3.7; Urteile 4A_237/2020 vom 25. Juni 2020 E. 4.2; 4A_447/2017 und 4A_459/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3). Gemäss Ziffer 2 lit. a AVB gilt als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die "nicht Folge eines Unfalles" ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Soweit die kollektive Krankentaggeldversicherung - wie vorliegend - als Schadensversicherung ausgestaltet ist, muss aus der Arbeitsunfähigkeit zudem ein wirtschaftlicher Schaden in Form einer Erwerbseinbusse resultieren, damit Krankentaggelder geschuldet sind (BGE 141 III 241 E. 3.1; HÄBERLI/HUSMANN, Krankentaggeld, versicherungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, S. 69 Rz. 221).
4.3.2. In der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach VVG werden Taggelder in der Praxis grundsätzlich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des versicherten Arbeitnehmers noch während der Dauer des Versicherungsschutzes der Kollektivversicherung eingetreten ist (CLAUDIA CADERAS, Koordination von Krankentaggeldleistungen, 2016, S. 45 f.). Gemäss Ziffer 16.1 lit. a AVB beginnt der Versicherungsschutz mit dem Tag des arbeitsvertraglich vereinbarten Anstellungsbeginns und endet gemäss Ziffer 16.2 AVB mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unter "Gegenstand der Versicherung" bestimmt Ziffer 11 lit. a AVB sodann im obigen Sinne, dass sich die kollektive Krankentaggeldversicherung auch auf die "Folgen von Krankheiten" erstreckt, welche die versicherten Personen während der Dauer des Versicherungsschutzes erleiden. Die versicherten Leistungen sind gemäss Ziffer 8.2 AVB subsidiär geschuldet.
4.3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2023 nur deshalb keine Erwerbseinbusse erlitten, weil er bis zu diesem Zeitpunkt Taggelder der Unfallversicherung erhalten hat. Er fordert denn auch (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) nur Krankentaggelder für die Zeit ab dem 1. August 2023. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es sei für einen allfälligen Übergang der Leistungspflicht der Unfallversicherung auf diejenige der kollektiven Krankentaggeldversicherung nicht darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt gewesen sei. Vielmehr sei einzig zu prüfen, per wann die Unfallversicherung ihre Taggeldzahlungen eingestellt habe. Dem ist nicht zu folgen: Die Koordination zwischen den Leistungen der Unfallversicherung einerseits und der kollektiven Krankentaggeldversicherung andererseits hat mit Blick auf das versicherte Ereignis zu erfolgen. Das versicherte Ereignis bei der kollektiven Krankentaggeldversicherung tritt ein, wenn eine Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit zur Folgen hat (vgl. hiervor E. 4.3.1). Würde man mit der Beschwerdegegnerin darauf abstellen, bis zu welchem Zeitpunkt sie in ihrer Rolle als Unfallversicherung
Leistungen erbracht hat, läge der
tatsächliche Eintritt des versicherten Ereignisses unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung vollständig in ihrem Ermessen, wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Dies würde genauso gelten, wenn nicht darauf abgestellt würde, bis wann Unfalltaggelder erbracht worden sind, sondern bis wann die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung die Unfallkausalität allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers anerkannt hat.
4.3.4. Die Grundidee einer jeden Versicherung liegt darin, dass der Eintritt des befürchteten Ereignisses zwar für den einzelnen Bedrohten stets ein unberechenbarer Zufall ist, aber bei einer grossen Anzahl gleichartig bedrohter Personen (Risiken) das Verhältnis der Geschädigten zu den Gefährdeten nur innerhalb enger Grenzen zu schwanken pflegt, wobei die Schwankungen relativ umso geringer sind, je grösser die Zahl der versicherten Risiken ist (vgl. schon Botschaft vom 2. Februar 1904 zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 1904 I 260). Damit die Versicherung sich diesen Umstand zunutze machen kann, muss der Versicherer in der Lage sein, sich mit Hilfe der technischen Grundlagen eine zutreffende Erwartung über die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des befürchteten Ereignisses zu bilden. Danach kann er die Nettoprämie als rechnungsmässiges Äquivalent des Risikos bestimmen (BBl 1904 I 260; Urteile 4A_175/2025 vom 27. November 2025 E. 3.2; 4A_440/2022 vom 16. November 2023 E. 2.5.1).
4.3.5. Das Ungewisse an einer Versicherung ist der Eintritt des befürchteten Ereignisses hinsichtlich eines Einzelnen potenziell von einem Risiko bedrohten Versicherten; und zwar sowohl aus Sicht des Versicherten als auch des Versicherers. Tritt das versicherte Risiko ein, muss der Versicherte einerseits grundsätzlich darauf vertrauen können, dass er die versprochene Versicherungsleistung auch erhält. Andererseits dürfen Auszahlungen des Versicherers nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen sich das versicherte Risiko tatsächlich verwirklicht hat, denn nach dessen Eintrittswahrscheinlichkeit wird die Prämie festgesetzt (zit. Urteil 4A_175/2025 E. 3.4).
4.3.6. Das Bundesgericht hat zwar im zitierten Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 erwogen, es könne erst nach der Einstellung der durch die Unfallkausalität begründeten Leistungen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entstehen (dort E. 3.7). Diese Formulierung wurde im zitierten Urteil 4A_237/2020 (dort E. 6.3) unbesehen übernommen. Weiter hat es im zitierten Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 festgehalten, solange die Unfallversicherung die Arbeitsunfähigkeit als unfallbedingt akzeptiere und Leistungen erbringe, sei diese "Folge eines Unfalls" (dort E. 3.7). Gleichzeitig hat es in seiner publizierten Rechtsprechung aber im Zusammenhang mit einem Kündigungsrecht der Versicherung auch ausdrücklich festgehalten, eine Möglichkeit derselben, durch einseitige Willenserklärung nach Eintritt des Versicherungsfalls auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Leistungen Einfluss zu nehmen, sei dem Wesen des Versicherungsvertrags fremd (BGE 135 III 225 E. 1.4; vgl. auch Urteile 4A_503/2023 vom 29. Juli 2024 E. 5.2.1; 4A_472/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). Auf eine solche unzulässige Einflussnahme mittels einseitiger Willenserklärung liefe es aber hinaus, wenn man der Unfallversicherung erlaubte, durch beliebige Anerkennung ihrer Leistungspflicht bzw. dem Ausrichten von Unfalltaggeldern dem Versicherten den Nachweis abzuschneiden, dass eine (allfällige) Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt ist. Ein solcher Nachweis muss diesem offenstehen, wenn er der Ansicht ist, er habe unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung Anspruch auf einen höheren Betrag. Ansonsten könnte sich eine Versicherung durch (freiwillige) Übernahme objektiv nicht mehr geschuldeter Leistungen aus Unfall einer allfälligen höheren Leistungspflicht aus der kollektiven Krankentaggeldversicherung entziehen.
4.3.7. Nach dem Gesagten sind vor dem Hintergrund des Wesens einer Versicherung und der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die zitierten Urteile 4A_237/2020 sowie 4A_447/2017 und 4A_459/2017 wie folgt zu präzisieren:
Solange in tatsächlicher Hinsicht eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kann das mit der kollektiven Krankentaggeldversicherung versicherte Risiko nicht eintreten. Denn eine später auftretende, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Krankheit kann für die Arbeitsunfähigkeit und den dadurch bedingten Verdienstausfall nicht kausal sein, solange auch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Denn die später aufgetretene Krankheit könnte hier hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg entfiele (vgl. zur Kausalität: BGE 143 III 242 E. 3.7). Sodann kann der Versicherte für dieselbe vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig Leistungen der Unfall- und der kollektiven Krankentaggeldversicherung beanspruchen. Er kann nicht gleichzeitig zwei Leistungen beanspruchen, deren Voraussetzungen sich gegenseitig ausschliessen. Hingegen ginge es zu weit, den Versicherten mit Blick auf die erfolgte Anerkennung der Leistungspflicht seitens der Versicherung oder die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht zum Beweis des Eintritts des versicherten Risikos unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung während der Versicherungsdauer zuzulassen. Dafür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass umgekehrt auch der Versicherte - für den Fall, dass die AVB vorsehen, dass eine Anrechnung der von einer Sozialversicherung effektiv erbrachten Leistungen zu erfolgen hat - den Eintritt dieser Bedingung (Art. 156 OR) nicht dadurch verhindern kann, dass er ohne legitimen Grund gegenüber der Sozialversicherung (im beurteilten Fall die Invalidenversicherung) auf die Geltendmachung einer ihm zustehenden Rente verzichtet (BGE 133 III 527 E. 3.3). Zudem hat das Bundesgericht im zitierten Urteil 4A_447/2017 und 4A_459/2017 E. 3.7 selber festgehalten, "[m]it andern Worten wäre das Ergebnis der vorinstanzlichen Auslegung, wonach eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit noch während der Deckungsdauer eingetreten ist,
allein auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen verspätet einstellte! " [Hervorhebung im Original]. Der Umstand, dass die Unfallversicherung ihre Leistungen verspätet einstellte, darf umgekehrt aber ebenso wenig dazu führen, dass dem Versicherten allfällige Ansprüche unter der kollektiven Krankentaggeldversicherung abgeschnitten werden.
4.3.8. In der Regel wird die Unfallversicherung die Unfallkausalität allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Versicherten nur dann anerkennen und Leistungen ausrichten, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, die gesundheitlichen Beschwerden seien unfallkausal. Vorliegend aber hat die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherung selbst die Unfallkausalität allfälliger gesundheitlicher Beschwerden des Beschwerdeführers rückwirkend per Ende November 2022 (Eintritt des Status quo sine) verneint. Darauf ist sie zu behaften. Entsprechend wären allfällige vom Beschwerdeführer nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen ab diesem Zeitpunkt, die in einer Erwerbsunfähigkeit seinerseits resultieren, nicht mehr unfall- sondern krankheitsbedingt. Wenn die Vorinstanz ausführt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Unfall vom 7. Oktober 2022 schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem 31. Juli 2023 eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wäre, die durch eine vom Schmerzbild zu unterscheidende, unfallfremde Erkrankung verursacht worden wäre, steht diese Erwägung im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin selbst in deren Schreiben/Verfügung. Demgemäss soll der Status quo sine bereits Ende November 2022 eingetreten sein.
4.3.9. Der Beschwerdeführer hat vorliegend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen Unfalltaggelder erhalten. Es ist evident, dass er vorliegend für die gleiche Periode nicht sowohl Unfall- als auch Krankentaggelder erhalten kann (vgl. hiervor E. 4.3.7). Er will diesem Umstand insofern Rechnung tragen, als er (wie erwähnt) erst ab dem 1. August 2023 Krankentaggelder fordert. Damit greift er aber zu kurz. Richtigerweise wären ihm - unter der Voraussetzung des erbrachten Nachweises einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Eintritt des Status quo sine und während der Anstellungsdauer - für die gesamte Periode Krankentaggelder auszurichten, in der eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. hiervor E. 4.3.5). Für diese Periode (in der gemäss dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll) kann er nicht zusätzlich Unfalltaggelder beanspruchen. Entsprechend stünde die Ausrichtung von Krankentaggeldern unter dessen Verpflichtung, die für diese Periode erhaltenen (in der Regel höheren) Unfalltaggelder zurückzuerstatten. Vorliegend - wo die Beschwerdegegnerin sowohl als Unfall- wie auch als kollektive Krankentaggeldversicherung fungiert - kann man sich hingegen diesbezüglich darauf beschränken, eine zugunsten der Beschwerdegegnerin ausfallende Differenz zwischen den erhaltenen Unfalltaggeldern und der dem Beschwerdeführer zustehenden Krankentaggeldern von dessen eingeklagten Anspruch (Krankentaggelder ab dem 1. August 2023) in Abzug zu bringen. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdegegnerin nichts für sich abzuleiten, wenn sie geltend macht, die Überprüfung - in welchem Zeitpunkt der Status quo sine genau eingetreten sei - könne sich für die Unfallversicherung als aufwendig erweisen und sei aufgrund des Verbots einer Rückforderung von erbrachten Versicherungsleistungen gegenüber dem Versicherten auch nutzlos. Der Nachweis, dass eine bestehende von der Unfallversicherung als unfallbedingt anerkannte Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht mehr unfallbedingt ist, kann in der Tat schwer zu führen sein. Das ist aber das prozessuale Risiko des Versicherten, wenn die kollektive Krankentaggeldversicherung nach pflichtgemässer Prüfung zum Schluss gelangt, dass versicherte Risiko sei während der Versicherungsdauer nicht eingetreten.
4.4. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüft, ob der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, dass (zu einem beliebigen Zeitpunkt) nach Eintritt des Status quo sine per Ende November 2022 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2023 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die über den 31. Juli 2023 andauerte. Diesfalls wird die Vorinstanz zu prüfen haben, bis wann die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit über den 31. Juli 2023 andauerte. Auf die ab dem 1. August 2023 geschuldeten Krankentaggelder wäre zudem eine allfällige Differenz zugunsten der Beschwerdegegnerin aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Unfalltaggeldern in Abzug zu bringen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross