Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_2/2026
Urteil vom 27. Februar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Haesler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ FZCO,
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Florentin Weibel,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 2. Dezember 2025 (Z2 2025 67) und vom 10. Dezember 2025 (Z2 2025 67 + 72).
Sachverhalt
A.
Die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in U.________. Sie erbringt ihrem Zweck entsprechend primär Dienstleistungen im Finanz- und Treuhandbereich. A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) hält 200 ihrer insgesamt 1'000 Namenaktien. Die C.________ FZCO (Nebenintervenientin, Beschwerdegegnerin 2) hat ihren Sitz in Dubai. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Gesuchsteller, die Nebenintervenientin oder eine weitere Person die restlichen 800 Namenaktien der Gesuchsgegnerin hält. Am Kantons- und am Obergericht des Kantons Zug sind mehrere Verfahren hängig, die sich mit der Berechtigung an diesen Aktien befassen.
Am 28. November 2025 traf das Kantonsgericht Zug folgende Anordnungen: Es setzte Rechtsanwältin D.________ ab sofort für die Dauer von einstweilen drei Monaten als Sachwalterin der Gesuchsgegnerin ein. Zugleich verpflichtete es die Sachwalterin, alle Aktionäre der Gesuchsgegnerin zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen. Gegenstand dieser Versammlung sollte insbesondere das Traktandum "Wahl des Verwaltungsrates" sein. Weiter untersagte das Kantonsgericht dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, gesellschaftsbezogene Eintragungen und/oder Änderungen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Sachwalterin vorzunehmen.
B.
B.a. Da der Gesuchsteller befürchtete, die Gesuchsgegnerin könnte den Entscheid vom 28. November 2025 beim Obergericht des Kantons Zug anfechten, hinterlegte er dort am 1. Dezember 2025 eine Schutzschrift. In ihr stellte er den Antrag, ein allfälliges superprovisorisches Massnahmebegehren, das sich gegen die Einsetzung von Rechtsanwältin D.________ als Sachwalterin richte, abzuweisen.
Gleichentags erhob die Gesuchsgegnerin Berufung beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 28. November 2025 und die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung.
Der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug erliess am 2. Dezember 2025 eine erste Präsidialverfügung. Darin trat er in einem für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Punkt auf die Berufung der Gesuchsgegnerin nicht ein. Zugleich setzte er der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'500.-- für das Berufungsverfahren und stellte dem Gesuchsteller die Berufungsschrift zur Beantwortung zu. Zudem erwog er in dieser Verfügung Folgendes: Ob eine Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfalte, sei gestützt auf die vorinstanzliche Qualifikation zu beurteilen. Dabei habe erst der Endentscheid über die Richtigkeit dieser Qualifikation zu befinden. Vorliegend richte sich die Berufung gegen einen Entscheid über die Behebung von Organisationsmängeln. In solchen Fällen entfalte die Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
B.b. Am 9. Dezember 2025 beantwortete der Gesuchsteller einerseits die Berufung der Gesuchsgegnerin und erhob andererseits selbst Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2025. In prozessualer Hinsicht ersuchte er den Abteilungspräsidenten, die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 in Wiedererwägung zu ziehen. Neu habe der Präsident superprovisorisch festzustellen, dass die Berufung der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfalte. Entsprechend sei dem Handelsregisteramt des Kantons Zug und Rechtsanwältin D.________ unverzüglich mitzuteilen, dass der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 28. November 2025 rückwirkend ab Entscheidzeitpunkt aufschiebende Wirkung zukomme. Eventualiter sei der Berufung der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin die aufschiebende Wirkung zu entziehen und dem Handelsregisteramt des Kantons Zug sowie Rechtsanwältin D.________ eine entsprechende Mitteilung zu machen. Subeventualiter sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens keine Anmeldungen von Einträgen betreffend angebliche Generalversammlungsbeschlüsse vom 1. Dezember 2025 in sein Tages- und Hauptregister einzutragen.
Am 10. Dezember 2025 erliess der Abteilungspräsident eine zweite Präsidialverfügung mit im Wesentlichen folgenden Anordnungen: Er vereinigte das Berufungsverfahren der Gesuchsgegnerin mit demjenigen des Gesuchstellers, forderte den Gesuchsteller auf, ebenfalls einen Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- für seine Berufung zu bezahlen, und stellte das Doppel seiner Eingabe und die Schutzschrift der Gesuchsgegnerin sowie der Nebenintervenientin zur Beantwortung zu (Dispositiv-Ziff. 1-4). Schliesslich wies er alle Verfahrensanträge des Gesuchstellers ab (Dispositiv-Ziff. 5.1).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Anträge:
1. (a) Es sei die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Dezember 2025 insofern aufzuheben, als der Berufung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 1. Dezember 2025 eine von Gesetzes wegen eintretende aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und es sei festzustellen, dass der Berufung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 vom 1. Dezember 2025 keine aufschiebende Wirkung zukommt (Dispositiv-Ziff. 5.1).
(b) Eventualiter sei die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Dezember 2025 insofern aufzuheben, als der Berufung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 1. Dezember 2025 von Gesetzes wegen eintretende aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. (a) Es sei Dispositiv-Ziff. 5.1 der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2025 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Berufung der Beschwerdegegnerinnen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(b) Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5.1 der Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. Dezember 2025 aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Die Vorinstanz erliess am 2. und 10. Dezember 2025 je eine Präsidialverfügung. Darin befasste sie sich insbesondere auch mit der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Am 2. Dezember 2025 erwog sie, eine Berufung, die sich gegen Anordnungen zur Behebung von Organisationsmängeln richte, entfalte von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Feststellung, dass die Berufung entgegen ihrer früheren Erwägungen keine aufschiebende Wirkung entfalte. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2025 wies die Vorinstanz dieses Wiedererwägungsgesuch ab. Der Beschwerdeführer ficht beim Bundesgericht beide Präsidialverfügungen an. Er macht geltend, der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Dezember 2025 unterscheide sich "weder im Ergebnis noch in der Begründung" vom ursprünglichen Entscheid vom 2. Dezember 2025. Entsprechend ersetze dieser Wiedererwägungsentscheid den ursprünglichen Entscheid nicht. Folglich bilde der Entscheid vom 2. Dezember 2025 das Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, während der Entscheid vom 10. Dezember 2025 bloss "als mitangefochten" gelte.
1.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu: Zwei prozessleitende Verfügungen, welche exakt dieselbe Frage - vorliegend die aufschiebende Wirkung - regeln, können aus Rechtssicherheitsgründen nicht nebeneinander bestehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, welche der beiden Präsidialverfügungen das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet.
Prozessleitende Verfügungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln werden nicht materiell rechtskräftig. Entsprechend kann die Rechtsmittelinstanz sie in Wiedererwägung ziehen (Urteil 5A_403/2015 vom 28. August 2015 E. 7.2; VALENTA/CANELLA, Die Wiedererwägung im Zivilprozess, ZZZ 2023, 248).
Ein Wiedererwägungsgesuch richtet sich gleich wie ein Revisionsgesuch an den iudex a quo, das heisst an das Gericht, von dem der zu korrigierende Entscheid ausging. Wenn das Gericht auf ein Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich eintritt und dieses Gesuch anschliessend materiell behandelt, entscheidet es neu (vgl. für das Revisionsverfahren Art. 333 Abs. 1 ZPO). Die Wiedererwägungsverfügung ersetzt mit anderen Worten die ursprüngliche prozessleitende Verfügung. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht wiedererwägungsweise zum gleichen Resultat gelangt wie in seiner ursprünglichen Verfügung. Das Abweisen eines Wiedererwägungsgesuchs führt somit nicht zu einem Fortbestehen der ursprünglichen Verfügung. Letzteres wäre nur bei einem Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch der Fall. Die Beschwerde kann sich daher einzig gegen die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2025 richten. An dieser Tatsache vermag auch das in der Beschwerde als Beleg angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-81/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2 f. nichts zu ändern. Dieser Entscheid ist nicht einschlägig, zog doch darin eine Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 58 VwVG ihre Verfügung während eines bei einer oberen Instanz hängigen Rechtsstreites (sog. pendente lite) in Wiedererwägung.
Zusammenfassend ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich diese gegen die Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2025 richtet.
2.
2.1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, ob die Berufung der Beschwerdegegnerin aufschiebende Wirkung entfaltet. Eine Anordnung betreffend aufschiebende Wirkung schliesst das Verfahren in der Hauptsache weder ganz (Art. 90 BGG) noch teilweise (Art. 91 BGG) ab. Da sich diese Anordnung auch nicht über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG) äussert, ist sie als anderer selbstständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.4 f.).
Ein solcher Zwischenentscheid kann nur direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ habe sich zusammen mit F.________ in den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin 1 wählen und als vertretungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder in das Handelsregister eintragen lassen. Wenn das Gericht der vorsorglichen Einsetzung der Sachwalterin nicht unmittelbar Wirkung verleihe, könne sich E.________ zu Lasten des Beschwerdeführers Organbefugnisse anmassen, die ihm nicht zustünden. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Damit kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.
2.3. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auch hat er die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Streitwert von Fr. 200'000.-- überschreitet die entsprechende Grenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist demnach auf seine Beschwerde einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.3. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch mit einem Haupt-, Eventual- und Subeventualantrag ein.
4.1.1. In seinem Hauptantrag ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Feststellung, dass der Berufung der Beschwerdegegnerin 1 keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit der Begründung ab, die Erstinstanz habe keine vorsorglichen Massnahmen erlassen. Vielmehr habe sie gestützt auf die materiellrechtliche Bestimmung von Art. 731b OR eine Sachwalterin eingesetzt. Damit entfalte die Berufung der Beschwerdegegnerin 1 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
4.1.2. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Auch diesen Antrag wies die Vorinstanz ab. Sie erwog, die vorinstanzliche Einsetzung einer Sachwalterin sei als Gestaltungsentscheid zu qualifizieren, der nach Art. 315 Abs. 3 ZPO von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfalte.
4.1.3. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer der Vorinstanz, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens keine Generalversammlungsbeschlüsse der Beschwerdegegnerin 1 in sein Tagesregister einzutragen. Dazu zähle insbesondere eine Wahl von F.________ in den Verwaltungsrat. Die Vorinstanz wies auch diesen Subeventualantrag ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer substanziiere nicht näher, welcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ihm drohe, wenn E.________ und/oder F.________ in den Verwaltungsrat gewählt und in dieser Eigenschaft in das Handelsregister eingetragen würden. Insbesondere bezeichne der Beschwerdeführer keinen Schaden, den E.________ und/oder F.________ der Beschwerdegegnerin 1 zu verursachen drohten.
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, Art. 731b OR vermittle allen Aktionären einen Anspruch darauf, dass ihre Aktiengesellschaft die gesetzlichen Organisationsvorschriften einhalte. Jeder Aktionär könne im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis frei entscheiden, ob er zunächst nur um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen oder ob er seinen Anspruch auf Beseitigung des Organisationsmangels in einem Erkenntnisverfahren auf definitiven Rechtsschutz durchsetzen wolle. Auch wenn in beiden Fällen Art. 731b OR die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage bilde, unterscheide sich das provisorische deutlich vom definitiven Erkenntnisverfahren. Art. 731b OR sei daher kein taugliches Abgrenzungskriterium für diese beiden Verfahren. Die Vorinstanz verkenne dies, wenn sie aus der Geltung von Art. 731b OR auf ein fehlendes Massnahmeverfahren schliesse. Alle Parteien und die Erstinstanz seien sich stets bewusst gewesen, dass sie ein Massnahmenverfahren führen würden. Eine Partei, die um vorsorglichen Rechtsschutz ersuche, habe Anspruch darauf, dass das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen über den vorsorglichen Rechtsschutz geführt werde. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Entscheid keine vorsorglichen Massnahmen regle. Damit habe sie Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO willkürlich angewandt.
5.
5.1. Die Gewährung oder der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist eine prozessuale vorsorgliche Massnahme (BGE 137 III 475 E. 2). Derartige Entscheide können beim Bundesgericht nur wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 139 I 229 E. 2.2; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
Dabei liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 III 368 E. 3.1; 140 III 167 E. 2.1).
5.2. Die Zivilprozessordnung regelt die aufschiebende Wirkung der Berufung in Art. 315 ZPO: Danach hemmt dieses Rechtsmittel die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Abs. 1). Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch hin die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen (Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO). Richtet sich die Berufung indessen gegen einen Gestaltungsentscheid hat sie stets aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 3 ZPO). Keine aufschiebende Wirkung entfaltet demgegenüber die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Indessen kann das Gericht hier die Vollstreckbarkeit auf Gesuch hin aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
5.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei fälschlicherweise von einem Gestaltungsurteil ausgegangen. Entsprechend habe sie der beschwerdegegnerischen Berufung zu Unrecht aufschiebende Wirkung zuerkannt (Art. 315 Abs. 3 ZPO). Dabei habe sie indessen übersehen, dass die Erstinstanz vorsorgliche Massnahmen erlassen habe, welche gerade keine aufschiebende Wirkung entfalten würden (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO).
Mit diesen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer bloss, die Vorinstanz habe gegen zivilprozessuale Normen und damit gegen einfaches Bundesrecht verstossen. Demgegenüber macht er nicht rechtsgenügend eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 98 BGG geltend. An dieser Tatsache vermögen auch seine Ausführungen zum Willkürverbot (Art. 9 BV) nichts zu ändern. Wendet eine Vorinstanz eine Gesetzesbestimmung falsch an, führt dies nicht automatisch zu einem willkürlichen Entscheid. Ginge man so weit, würde "willkürlich" zu einem Synonym für "rechtsverletzend". Damit verlöre Art. 98 BGG jede Begrenzungswirkung. Richtigerweise setzt Willkür eine qualifizierte Unrichtigkeit voraus (s. E. 5.1). Eine solche vermag der Beschwerdeführer indessen gerade nicht aufzuzeigen.
5.4. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz hilfsweise um Entzug der aufschiebenden Wirkung (Eventualantrag) bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Subeventualantrag). Die Vorinstanz wies diese Begehren mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nirgends substanziiert, welcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ihm drohe, falls E.________ und/oder F.________ in den Verwaltungsrat gewählt und in dieser Eigenschaft im Handelsregister eingetragen werde. Der Beschwerdeführer hat sich vor Bundesgericht mit dieser Erwägung nicht auseinandergesetzt. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, und Rechtsanwältin D.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner