Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_195/2026
Urteil vom 1. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch das Kantonsgericht Luzern,
Finanz- und Rechnungswesen,
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 31. März 2026 (2C 26 18).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 15. November 2023 verpflichtete das Kantonsgericht Luzern als sozialversicherungsrechtliches Schiedsgericht den Beschwerdeführer unter anderem dazu, ihm einen Anteil von Fr. 40'124.80 an seinen Verfahrenskosten zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonsgericht Luzern, betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. 22517701 des Betreibungsamtes Luzern vom 10. September 2025 für Fr. 40'124.80 nebst 5 % Zins seit dem 5. Februar 2025. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag.
Mit Entscheid vom 31. März 2026 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den entsprechenden Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 12. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Kantonsgericht verpflichtet, einen Anteil von Fr. 40'124.80 an den Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Diesen Betrag setzte der Beschwerdegegner später in Betreibung. Folglich bildet einzig diese Kostenauflage Gegenstand des Rechtsöffnungs- und damit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, der Schiedsspruch sei in der Sache verfehlt, da er zu Unrecht verpflichtet worden sei, den Krankenkassen die von ihm zu viel fakturierten Beträge zurückzuzahlen, sind seine Ausführungen von vornherein unbeachtlich.
Was den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht im gebotenen Mass auseinander. Seine Eingabe erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), daher offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner