Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_192/2026
Urteil vom 18. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika McQuillen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 26. Januar 2026 und 23. März 2026 (BO.2025.28-K3).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 [rect. 2025] wies das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland eine vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Forderungsklage ab, soweit es darauf eintrat und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Kantonsgericht St. Gallen an.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2026 wies die verfahrensleitende Richterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Berufung ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Nachdem der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 23. März 2026 auf die Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 28. April 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Entscheide des Kantonsgerichts vom 26. Januar und 23. März 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann