Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_2/2026
Urteil vom 26. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Verweigerung der medizinischen Flugtauglichkeit,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 19. Dezember 2025 (2F_22/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ war langjährige Flugbegleiterin, zuletzt bei der B.________ AG. Am 15. Juli 2020 verweigerte ihr der Aeromedical Examiner (nachfolgend: Vertrauensarzt) erstmals die für diese Tätigkeit erforderliche Flugtauglichkeitsbestätigung. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess der Flugmedizinische Dienst des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) am 7. April 2022 gut. A.________ wurde die Flugtauglichkeit unter Auflagen bescheingt.
Anlässlich der nach 12 Monaten erfolgenden nächsten periodischen Überprüfung verneinte der zuständige Vertrauensarzt die Flugtauglichkeit von A.________.
1.2. Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies der Flugmedizinische Dienst des BAZL mit Entscheid vom 9. Oktober 2023 ab.
Mit Urteil vom 16. Juni 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.3. Mit Urteil 2C_379/2025 vom 20. August 2025 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde von A.________ nicht ein, da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet war.
1.4. Mit Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen das Urteil 2C_379/2025 vom 20. August 2025 nicht ein.
1.5. A.________ gelangt mit einer als "Berufung zum Bundesgerichtsentscheid des Falls 2F_22/2025 ehemals 2C_379/2025" betitelten Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe) erneut an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Revision des Urteils 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025.
Am 9. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere, als "Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts erhalten am 14. /15.1.26, Fall 2F_22/2025 und 2C_379/2025" bezeichnete Eingabe (datiert vom 28. Januar 2026) sowie eine Ergänzung zu diesem Revisionsgesuch (datiert vom 9. Februar 2026) nach.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Postaufgabe) übermittelte A.________ dem Bundesgericht eine weitere, als "Revision (der Revision) Fall Nr. 2F_22/2025 (2C_379/2025) " betiteltes Schreiben.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.
2.2. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar
in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.2; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2).
2.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1).
3.
3.1. Das Bundesgericht trat im Verfahren 2F_22/2025 auf das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin gegen das Urteil 2C_379/2025 vom 20. August 2025 nicht ein, weil dieses teilweise verspätet war und im Übrigen keinen Revisionsgrund enthielt. Konkret ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Gesuchstellerin mehrere Eingaben eingereicht hatte. Die erste Eingabe wurde am 29. September 2025 bei der Post aufgegeben, weitere Schreiben folgten am 11. und 22. Oktober 2025 sowie am 3. und 26. November 2025 (jeweils Postaufgabe). In der Eingabe vom 29. September 2025 berief sich die Gesuchstellerin auf keinen Revisionsgrund. Erst in den Eingaben vom 11. und 22. Oktober 2025 nannte sie die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit. d BGG. Das Bundesgericht erwog, dass die für die Geltendmachung dieser Revisionsgründe massgebende Frist von 30 Tagen ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) am 29. September 2025 abgelaufen war, sodass das Revisionsgesuch verspätet sei, soweit darin die genannten Revisionsgründe angerufen worden seien. Weitere Revisionsgründe hatte die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht (vgl. Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025, insb. E. 2.2-2.4).
3.2. In ihrer Eingabe vom 23. Januar 2026 bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe alle Fristen eingehalten, wobei sie keinen konkreten Revisionsgrund i.S.v. Art. 121 ff. BGG nennt. In Frage kommt lediglich der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG, wonach die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
3.3. Die Gesuchstellerin weist zunächst auf eine Eingabe hin, die sie am 15. August 2025 eingereicht haben soll. Diese Eingabe kann sich offensichtlich nicht auf das Revisionsverfahren 2F_22/2025 beziehen, zumal das Urteil 2C_379/2025, um dessen Revision in jenem Verfahren ersucht wurde, erst am 20. August 2025 ergangen ist. Eine weitere von ihr erwähnte Eingabe vom 29. September 2025 wurde vom Bundesgericht berücksichtigt; allerdings enthielt diese keine Revisionsgründe i.S.v. Art. 121 ff. BGG (vgl. Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 E. 2.2). Soweit die Gesuchstellerin weiter vorbringt, die Unterlagen vom 11. und 22. Oktober 2025 seien "nur zur Wiederholung der eingereichten Angaben" zugestellt worden, ist in keiner Weise nachvollziehbar, welche "Angaben" sie konkret meint. Nicht ersichtlich ist zudem, was sie dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ihr - wie sie behauptet - telefonisch mitgeteilt haben soll, dass das Bundesgericht "alle Unterlagen bei Bedarf anfordern" werde, zu ihren Gunsten ableiten will.
Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin nicht ansatzweise darzutun, inwiefern der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG in Bezug auf das Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 erfüllt sein könnte.
3.4. Im Übrigen beschränkt sich die Gesuchstellerin in ihren Eingaben vom 23. Januar 2025, 9. Januar 2026 und 19. Februar 2026 im Wesentlichen darauf, wiederholt zu behaupten, dass ihr Gesundheitszustand bzw. ihre Flugtauglichkeit vom BAZL ungenügend abgeklärt worden sei und die vom BAZL durchgeführte Untersuchung sowie die medizinischen Gutachten zu kritisieren. Damit tut sie indessen in keiner Weise dar, dass und inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 vorliegen soll.
3.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin primär auf eine Wiedererwägung des beanstandeten bundesgerichtlichen Urteils bzw. des Urteils 2C_379/2025 vom 20. August 2025 abzielen, was vorliegend nicht mehr möglich ist. Denn die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren bzw. einen Entscheid, den er für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen (vgl. Urteile 7F_30/2025 vom 29. August 2025 E. 3; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2). Darauf wurde die Gesuchstellerin bereits im beanstandeten Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 aufmerksam gemacht (vgl. dort E. 2.5).
4.
4.1. Im Ergebnis vermag die Gesuchstellerin nicht rechtsgenügend darzutun, dass ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2F_22/2025 vom 19. Dezember 2025 vorliegt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht es sich vorbehält, inskünftig weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
4.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov