Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026, 2C_69/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki,
gegen
2C_64/2026
B.B.________,
Beschwerdegegner,
c/o Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, Postfach 346, 3954 Leukerbad,
2C_65/2026
C.________,
Beschwerdegegner,
c/o Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, Postfach 346, 3954 Leukerbad,
2C_67/2026
D.________,
Beschwerdegegner,
c/o Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, Postfach 346, 3954 Leukerbad,
2C_68/2026
E.________,
Beschwerdegegner,
c/o Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, Postfach 346, 3954 Leukerbad,
2C_69/2026
F.________,
Beschwerdegegner,
c/o Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, Postfach 346, 3954 Leukerbad,
2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026, 2C_69/2026
Einwohnergemeinde Leukerbad,
Ringstrasse 85, 3954 Leukerbad,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Place de la Planta 3, 1950 Sitten.
Gegenstand
Ausrichtung von Beiträgen aus den Erträgen der Kurtaxen - Ausstandsgesuche,
Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 18. Dezember 2025 (A1 25 10, A1 25 2, A1 24 256, A1 24 254, A1 25 3).
Sachverhalt
A.
Mit Urteilen 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023, teilweise amtlich publiziert in BGE 149 I 146, hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass die A.________ AG einen Anspruch darauf hat, von der Gemeinde Leukerbad im Rahmen der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag (Subventionen) in den Jahren 2016-2021 gleich wie die G.________ AG behandelt zu werden. Für die Berechnung des Anspruchs wurde die Angelegenheit an das Kantonsgericht Wallis zurückgewiesen. Das Kantonsgericht wies die Angelegenheit seinerseits an die Gemeinde Leukerbad zurück.
B.
Die A.________ AG stellte hierauf Ausstandsgesuche gegen das Gemeindepersonal - namentlich ein Gesuch gegen H.B.________, das die Gemeinde Leukerbad infolge Ruhestands als solches gegen seinen Nachfolger B.B.________ entgegennahm, ein Gesuch gegen C.________, ein Gesuch gegen D.________, ein Gesuch gegen E.________ sowie ein Gesuch gegen F.________.
B.a. Der Gemeinderat von Leukerbad beriet am 30. April 2024 die Ausstandsgesuche und wies diese ab. Die Verfügungen wurden am 1. Mai 2024 versendet und enthielten in den Rechtsmittelbelehrungen einen Hinweis auf die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Eröffnung.
Die A.________ AG erhob am 6. und 7. Mai 2024 gegen die Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024 fünf Verwaltungsbeschwerden beim Staatsrat des Kantons Wallis.
B.b. Der Staatsrat wies die Verwaltungsbeschwerden am 27. November 2024 ab. Die Rechtsmittelbelehrungen der Entscheide vom 27. November 2024 wiesen auf eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Eröffnung hin.
Gegen die Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 reichte die A.________ AG am 23. Dezember 2024 (A1 24 254), am 27. Dezember 2024 (A1 24 256), am 3. Januar 2025 (A1 25 2 und A1 25 3) sowie am 14. Januar 2025 (A1 25 10) Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Kantonsgericht ein.
B.c. Mit Urteilen vom 18. Dezember 2025 trat das Kantonsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht ein. Es erwog im Wesentlichen, auch die Entscheide des Staatsrats betreffend den Ausstand seien Zwischenverfügungen, bei denen nach kantonalem Recht eine zehntägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelange. Die fünf Verwaltungsgerichtsbeschwerden seien verspätet eingereicht worden.
C.
Mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2026 gelangt die A.________ AG gegen das Urteil A1 25 10 vom 18. Dezember 2025 betreffend B.B.________ (Verfahren 2C_64/2026), gegen das Urteil A1 25 2 vom 18. Dezember 2025 betreffend C.________ (Verfahren 2C_65/2026), gegen das Urteil A1 24 256 vom 18. Dezember 2025 betreffend D.________ (Verfahren 2C_67/2026), gegen das Urteil A1 24 254 vom 18. Dezember 2025 betreffend E.________ (Verfahren 2C_68/2026) sowie gegen das Urteil A1 25 3 vom 18. Dezember 2025 betreffend F.________ (Verfahren 2C_69/2026) an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung und Neufassung der angefochtenen Urteile vom 18. Dezember 2025, der Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 sowie der Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024. (Sub-) Eventualiter seien die Angelegenheiten an das Kantonsgericht mit der Anweisung zurückzuweisen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden einzutreten und die Frage des jeweiligen Ausstands zu behandeln (Verfahren 2C_65/2026, 2C_67/2026 und 2C_69/2026) respektive lediglich die Prozesskosten neu zu verlegen (Verfahren 2C_64/2026 und 2C_68/2026).
Während die Gemeinde Leukerbad im sämtlichen bundesgerichtlichen Verfahren auf Abweisung der Beschwerden schliesst, soweit darauf eingetreten werde, beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden. Der Staatsrat lässt sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin repliziert in allen Verfahren mit Eingaben vom 24. April 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG). Entscheide über den Ausstand, welche das Verfahren nicht beenden und vor dem Entscheid in der Sache gefällt werden, fallen unter Art. 92 BGG (vgl. Urteile 2C_573/2023 vom 9. September 2025 E. 1.2; 2C_222/2024 vom 19. März 2025 E. 1.2.1). Vorliegend verlangte die Beschwerdeführerin den Ausstand von fünf Personen des Gemeindepersonals im (noch) laufenden Verfahren betreffend die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag. Der Gemeinderat von Leukerbad wies die Ausstandsgesuche mit Verfügungen vom 30. April 2024 ab, was der Staatsrat mit Entscheiden vom 27. November 2024 bestätigte. Bei den angefochtenen Urteilen (betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide vom 27. November 2024) handelt es sich zwar um Nichteintretensentscheide. Allerdings schliessen sie nur den Streit über die (Zwischen-) Verfügungen vom 30. April 2024 ab, nicht aber das (Haupt-) Verfahren um Ausrichtung von Beiträgen aus dem Kurtaxenertrag (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_213/2026 vom 17. April 2026 E. 2). Deshalb handelt es sich bei den angefochtenen Urteilen um Zwischenentscheide über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG.
1.2. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt der in Art. 83 BGG für bestimmte Sachgebiete statuierte Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch für prozessuale Entscheide. Damit ist gegen einen Zwischen- oder Nichteintretensentscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre (vgl. BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 I 371 E. 1.1; Urteile 2C_416/2025 vom 13. März 2026 E. 1.2; 2C_365/2024 vom 20. August 2025 E. 1.2). Die vorliegenden Angelegenheiten betreffen die Ausrichtung von Ermessenssubventionen (vgl. Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG kommt zum Tragen, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den bundesgerichtlichen Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 nicht zulässig ist.
1.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts schadet die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels allerdings nicht (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 133 I 300 E. 1.2; Urteile 2D_24/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.1; 2C_576/2022 vom 3. August 2023 E. 1.3.2). Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind somit als fristgerecht eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerden im Sinne von Art. 113 BGG entgegenzunehmen (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilnimmt (Art. 115 lit. a BGG), hat praxisgemäss ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG an der Rüge der Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2). Dies gilt namentlich für die vorliegend als verletzt gerügten Verfahrensgrundrechte im Zusammenhang mit dem Vertrauen in die unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen (Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV) und den Nichteintretensentscheiden infolge verpasster Rechtsmittelfrist (Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV).
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Urteile vom 18. Dezember 2025 beantragt, richtet sie sich gegen kantonal letztinstanzliche (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheide (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 92 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 114 BGG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 BGG). Nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Verfahren sind hingegen die Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024 sowie die Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024. Diese sind durch die vorinstanzlichen Urteile ersetzt worden und gelten inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 134 II 142 E. 1.4). Insoweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügungen vom 30. April 2024 und der Entscheide vom 27. November 2024 verlangt, ist auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden nicht einzutreten.
1.5. Nach dem Gesagten ist auf die subsidiären Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 einzutreten, soweit sie sich gegen die Urteile vom 18. Dezember 2025 richten.
2.
Den fünf bundesgerichtlichen Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 liegt derselbe Grundsachverhalt zugrunde. Es stellt sich in allen Verfahren dieselbe Rechtsfrage mit Bezug auf die kantonalrechtliche Rechtsmittelfrist von zehn Tagen und die Rechtsmittelbelehrung, in der auf eine 30-tägige Rechtsmittelfrist hingewiesen worden ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die fünf Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; vgl. Urteile 2C_735/2025 und 2C_736/2025 vom 4. Mai 2026 E. 1, zur Publikation vorgesehen; 2C_160/2023 und 2C_162/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2, nicht publ. in: BGE 151 II 46).
3.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz verstosse bei der Anwendung des Gesetzes des Kantons Wallis vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG/VS; SGS 172.6) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und begehe eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, die auf eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen hinweise. Das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Rechtsmittelbelehrungen sei zu schützen. Die Vorinstanz komme in verfassungswidriger Weise zum Schluss, dass es sich bei den Entscheiden des Staatsrats vom 27. November 2024 um Zwischenentscheide handle. Vielmehr, so die Beschwerdeführerin, seien lediglich die Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024 Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. b VVRG/VS, während die Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 als Beschwerdeentscheide gemäss Art. 5 Abs. 2 VVRG/VS gälten. Werde in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so erwachse der Partei laut Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhalte. Im Übrigen weiche die Vorinstanz von ihrer eigenen Rechtsprechung ab.
4.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV darf einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2; Urteile 2D_4/2025 vom 28. April 2025 E. 3.3.1; 2C_576/2022 und 2C_623/2022 vom 3. August 2023 E. 3.3). Diese bundesgerichtliche Praxis steht indes unter dem Vorbehalt, dass die betroffene Person den Irrtum nicht bemerkt hat und diesen bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte bemerken müssen. Dabei darf nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei dazu führen, dass der Schutz von Treu und Glauben nicht greift. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für die rechtsuchende Person oder ihre Rechtsvertretung allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.2; 138 I 49 E. 8.3.2; 135 III 374 E. 2.2.1).
4.3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS ist gegen eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 41 f. VVRG/VS die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG/VS gelten insbesondere Verfügungen über den Ausstand (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. b VVRG).
4.3.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist nicht strittig, dass die Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024 als Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 42 Abs. 1 lit. b VVRG/VS gelten. Aus den Rechtsmittelbelehrungen dieser Zwischenverfügungen ergibt sich sodann unbestrittenermassen, dass innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügungen Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad vom 30. April 2024 denn auch innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS beim Staatsrat angefochten (vgl. Bst. B.a hiervor). Soweit die einschlägige Rechtsmittelfrist nicht allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, kann sich die Beschwerdeführerin vorliegend von vornherein nicht auf den Standpunkt stellen, sie habe von der zehntägigen Rechtsmittelfrist für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen gemäss Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS keine Kenntnis gehabt.
4.3.2. Im Weiteren gilt nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide von unteren Instanzen in der Regel ihrerseits Zwischenentscheide sind (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; Urteile 2C_213/2026 vom 17. April 2026 E. 2; 2C_910/2022 vom 8. Januar 2024 E. 1.2.1). Entsprechend sind auch die vorliegend vor Bundesgericht angefochtenen Nichteintretensentscheide, d. h. die Urteile vom 18. Dezember 2025, Zwischenentscheide (im Sinne von Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat in diesem Lichte in verfassungskonformer Weise zum Schluss gelangen dürfen, dass die zehntägige Rechtsmittelfrist von Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS nicht nur bei Zwischenverfügungen, sondern auch bei den Rechtsmittelentscheiden über die Zwischenverfügungen zum Tragen kommt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 seien keine Zwischen-, sondern Beschwerdeentscheide gemäss Art. 5 Abs. 2 VVRG/VS, stösst die Rüge ins Leere. Eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts ist nicht zu erkennen.
4.3.3. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über die kantonalrechtliche Rechtsmittelfrist von zehn Tagen bei Zwischenverfügungen im Bilde gewesen ist (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVRG/VS). Überdies muss der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin klar sein, dass Rechtsmittelentscheide über Zwischenverfügungen von unteren Instanzen rechtsprechungsgemäss wiederum Zwischenentscheide darstellen. Dass die Rechtsmittelbelehrungen der Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 unzutreffend auf eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen hinweisen, hätte die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertretung bei gebührender Aufmerksamkeit daher bemerken müssen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, hätte sich die Beschwerdeführerin aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrungen in den Verfügungen des Gemeinderats von Leukerbad demnach mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum sie für die Anfechtung der Verfügungen vom 30. April 2024 lediglich zehn Tage und für die Anfechtung der Entscheide vom 27. November 2024 30 Tage Zeit haben soll.
4.4. Es ist im Lichte des als verletzt gerügten Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei diesen Sachumständen von einer groben prozessualen Unsorgfalt ausgegangen ist. Dies umso mehr, als in den Rechtsmittelbelehrungen der Entscheide des Staatsrats vom 27. November 2024 unbestrittenermassen auf die Anwendbarkeit von Art. 46 VVRG/VS im Verfahren vor der Vorinstanz hingewiesen wird (vgl. E. 1.3 der angefochtenen Urteile; vgl. auch Art. 80 VVRG/VS). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen.
Wird in einer Verfügung irrtümlich eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so erwächst der Partei laut Art. 14 Abs. 2 VVRG/VS kein Nachteil, sofern sie die angegebene Frist einhält. Dass die Vorinstanz dieser kantonalrechtlichen Regelung keinen weitergehenden Gehalt einräumt, als sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV ergibt, erweist sich im Übrigen weder als willkürlich noch ergibt sich daraus eine hinreichend begründete Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. E. 1.2 der angefochtenen Urteile).
4.5. Nach dem Dargelegten verstösst die Vorinstanz nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die vorinstanzlichen Urteile vom 18. Dezember 2025, die auf Nichteintreten lauten, sind auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 29 Abs. 1 BV (formelle Rechtsverweigerung) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie) vereinbar. Diese verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien verbieten es nicht, das Eintreten auf ein Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen - vorliegend von der Einhaltung der Rechtsmittelfrist - abhängig zu machen (vgl. Urteile 2C_75/2024 vom 4. September 2025 E. 3.5; 2C_62/2023 vom 24. Juli 2024 E. 3.7; 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1-3.3.3).
Ebenso nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots von einer bestehenden kantonalen Rechtsprechung abgewichen wäre. Das von der Beschwerdeführerin angeführte und von ihr als "Leiturteil" bezeichnete Urteil lautet mangels Beschwerdelegitimation ebenso auf Nichteintreten und begründet bezüglich der vorliegend umstrittenen Rechtsmittelfrist keine erkennbare Praxis. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigen sich die in allen Verfahren beantragten Neuverteilungen der vorinstanzlichen Prozesskosten. Unbeachtlich bleiben können im Übrigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Ausstandsgründen, da diese über den vorliegenden Streitgegenstand (Eintretensfrage) hinausgehen (vgl. dazu BGE 150 I 183 E. 3.3).
5.
Im Ergebnis erweisen sich die subsidiären Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in den Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet, zumal die Gemeinde Leukerbad in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG) sowie die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht anwaltlich vertreten sind und ihnen kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 2C_64/2026, 2C_65/2026, 2C_67/2026, 2C_68/2026 und 2C_69/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_64/2026 wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2C_64/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_65/2026 wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2C_65/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_67/2026 wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2C_67/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_68/2026 wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2C_68/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren 2C_69/2026 wird nicht eingetreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2C_69/2026 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Die Gerichtskosten für die bundesgerichtlichen Verfahren von total Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
9.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und der Wettbewerbskommission mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger