Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_599/2024
Urteil vom 24. März 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Prof. Dr. Simon Schlauri,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott und/oder
Julia Stempfel, Rechtsanwälte.
Gegenstand
Glasfaseranschluss,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 16. September 2024 (VK.2022.00006).
Sachverhalt
A.
Am 20. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat der Stadt Zürich, einen Leistungsauftrag für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen (AS 732.110; geändert am 25. Mai 2011; nachfolgend nur: Leistungsauftrag). Gestützt auf den Leistungsauftrag betreibt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,, eine Dienstabteilung des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich, ohne eigene Rechtspersönlichkeit (nachfolgend nur: ewz), auf dem Gebiet der Stadt Zürich, in Kooperation mit der B.________ AG (nachfolgend nur: B.________) ein - im sogenannten "Vier-Faser-Modell" aufgebautes - glasfaserbasiertes Breitbandnetz.
A.a. Das Breitbandnetz des ewz dient der Verbesserung des Telekommunikationsangebots für die Bevölkerung und die Wirtschaft in der Stadt Zürich,. Das Netz bildet eine offene Transportplattform, die grundsätzlich allen Anbieterinnen von Fernmelde- und Rundfunkdiensten offensteht, soweit sie die gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllen. Das ewz betreibt das Breitbandnetz und errichtet Hausanschlüsse. Es beschränkt sich auf die Datentransportdienstleistungen, erbringt aber selbst keine höherwertigen Dienste an die Endkundinnen und Endkunden. Alle Endkundendienste wie die glasfaserbasierte Telefonie, die Internetzugänge oder die Verbreitung von Radio, Fernsehen und Videodiensten über das Breitbandnetz werden durch Dritte erbracht, die dem ewz für die Nutzung des lokalen Breitbandnetzes eine Entschädigung zu marktüblichen Preisen zu bezahlen haben.
A.b. Um den Anbieterinnen von Fernmelde- und Rundfunkdiensten die Nutzung des Breitbandnetzes zwecks Versorgung ihrer jeweiligen Endkundinnen und Endkunden mit Internetzugängen und weiteren Telekommunikationsdiensten zu ermöglichen, bietet das ewz die zwei folgenden Produkte an.
A.b.a. Das Produkt ewz.FLL (Fiber Local Loop) beinhaltet den Layer 1 des sogenannten "Open Systems Interconnection"-Modells (OSI; physische Schicht). Damit überlässt das ewz einer Dienstanbieterin im Wesentlichen die Glasfaserleitung zwischen der Anschlussdose (Optical Terminal Outlet; OTO) des jeweiligen Endkunden und einer der 15 über das Zürcher Stadtgebiet verteilten Anschlusszentralen zur Nutzung, ohne diese mittels zusätzlicher elektronischer Geräte zu beschalten ("unbeleuchtete" Glasfaser). Die Dienstanbieterin "beleuchtet" die Glasfaser mittels eigener Elektronik, die sie in der jeweiligen Anschlusszentrale installiert, und übernimmt den Datenverkehr dort auf das eigene Netzwerk.
A.b.b. Demgegenüber gewährleistet das ewz beim Produkt ewz.FCS (Fiber Connectivity Services) die technischen Rahmenbedingungen, die zur Datenübertragung via Glasfaserleitung erforderlich sind. Das ewz stellt den Dienstanbieterinnen mithin einen fertig aufgebauten Datenübertragungsdienst zur Verfügung, indem es die hierfür notwendige Elektronik in den Anschlusszentralen selbst installiert, diese mit den anderen Anschlusszentralen vernetzt, auf diese Weise den gesamten Datenverkehr, der über die ewz.FCS-Produkte generiert wird, stadtweit aggregiert und schliesslich an zwei Übergabepunkten an die Dienstanbieterinnen übergibt und dort Datenströme von diesen entgegennimmt.
A.b.c. Die Preise für die Produkte ewz.FLL und ewz.FCS, bestehend aus einer monatlich wiederkehrenden Gebühr und einer pro Anschluss einmal zu bezahlenden Aufschaltgebühr, werden vom ewz jeweils einseitig und gegenüber allen Dienstanbieterinnen einheitlich festgelegt.
B.
Am 30. September 2014 schlossen die Dienstanbieterin A.________ AG und das ewz einen Rahmenvertrag betreffend die "Telecom Services auf der ewz.zürinet Plattform" sowie einen Einzelvertrag über das Produkt ewz.FLL. Dabei kamen für das Produkt ewz.FLL eine monatlich wiederkehrende Gebühr von Fr. 22.-- und eine einmalige Aufschaltgebühr in der Höhe von Fr. 105.-- zum Tragen. Das Vertragswerk sah vor, dass das ewz nach vorgängiger Konsultation der Dienstanbieterin die Preise ihrer Produkte einseitig ändern kann.
B.a. Per Juli 2016 senkte das ewz gegenüber sämtlichen Dienstanbieterinnen die Preise für das Produkt ewz.FCS. Nachdem eine Anfrage der A.________ AG an das ewz bezüglich einer Senkung der Preise auch für das Produkt ewz.FLL erfolglos geblieben war, ersuchte sie das ewz am 25. Januar 2017 um Erlass einer anfechtbaren Anordnung über die Senkung der monatlichen Gebühr für das Produkt ewz.FLL auf Fr. 15.-- und der einmaligen Aufschaltgebühr pro Anschluss auf Fr. 50.--.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 berief sich das ewz auf die privatrechtliche Natur des Einzelvertrags. Sodann seien die Preise für das Produkt ewz.FLL sachlich gerechtfertigt und nicht diskriminierend, weshalb keine Preisreduktion angezeigt sei. Am 12. Mai 2017 gelangte die A.________ AG an den Stadtrat der Stadt Zürich, und verlangte unter anderem die Anweisung an das ewz, das Produkt ewz.FLL rückwirkend per 1. Juli 2016 zu einer monatlichen Gebühr von Fr. 15.-- und mit einer Aufschaltgebühr pro Anschluss von Fr. 50.-- anzubieten.
B.b. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 trat der Stadtrat mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Einsprache ein. Hiergegen rekurrierte die A.________ AG am 12. Februar 2018 beim Bezirksrat Zürich. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung und Neubeurteilung an den Stadtrat oder eventualiter an das ewz. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den Beschluss des Stadtrats auf und wies die Sache an den Stadtrat zurück.
Am 16. September 2019 gelangte die Stadt Zürich, gegen den Entscheid vom 11. Juli 2019 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil VB.2019.00617 vom 10. September 2020 gut und hob den Entscheid des Bezirksrats vom 11. Juli 2019 auf. Das Verwaltungsgericht erwog im Wesentlichen, es fehle dem ewz an der Verfügungskompetenz, da dessen Rechtsverhältnis mit der A.________ AG als verwaltungsrechtlicher Vertrag zu qualifizieren sei und die Durchsetzung von Vertragsänderungen auf dem Klageweg zu erfolgen habe.
B.c. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob die A.________ AG beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt Zürich, mit den folgenden Rechtsbegehren:
"1.1 Es sei die Beklagte zu verpflichten,
- der Klägerin das Produkt ewz.FLL per Datum Einreichung der vorliegenden Klage zu einem monatlichen Preis von CHF 13.00 und einer Aufschaltgebühr von CHF 50.00 anzubieten.
- den Preis für das Produkt ewz.FLL im Fall von Senkungen des durchschnittlichen ungewichteten mittleren Preises des Produkts ewz.FCS proportional zum durchschnittlichen ungewichteten mittleren Preis des Produkts ewz.FCS zu senken.
1.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin das Produkt ewz.FLL per Datum Einreichung der vorliegenden Klage zu einem vom Gericht festzulegenden Preis und zu einer vom Gericht festzulegenden Aufschaltgebühr anzubieten.
1.3 Subeventualiter sei durch das Gericht festzustellen, dass der aktuell von der Beklagten verlangte monatliche Preis für das Produkt ewz.FLL von CHF 22.00 und die Aufschaltgebühr von CHF 105.00 gemäss Einzelvertrag zwischen den Parteien vom 30. September 2014 rechtswidrig und unangemessen ist, und die Beklagte sei zu verpflichten, den Preis und die Aufschaltgebühr für das Produkt ewz.FLL laut dem Einzelvertrag vom 30. September 2014 mit der Klägerin per Datum Einreichung der vorliegenden Klage in Übereinstimmung mit dem Leistungsauftrag vom 20. Dezember 2006 und Änderung vom 25. Mai 2011 und den Erwägungen des Preisüberwachers in der Konsultation zu den Preisen ewz.FCS auf ein vertragskonformes und wettbewerbsneutrales Niveau zu senken.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin für ewz.FLL analog zu ewz.FCS ein dreimonatiges 'Try and Buy'-Angebot zu machen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von CHF 5'703'516 zu bezahlen, bereits beinhaltend den Zins von 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2022 für den positiven Schaden und den Zins von 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2022 für den entgangenen Gewinn, jedoch zuzüglich Zins ab Juli 2022. Mehrforderungen bleiben vorbehalten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten der Beklagten."
Ferner stellte die A.________ AG diverse Prozessanträge.
B.d. Nach Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort beantragte die Stadt Zürich, die einstweilige Beschränkung des Verfahrensgegenstands sowie die Abnahme und Neuansetzung der laufenden Frist. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 ordnete das Verwaltungsgericht die Abnahme der laufenden Frist an und gab der A.________ AG Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach beidseitiger Stellungnahme verfügte das Verwaltungsgericht am 20. Februar 2023 unter anderem die einstweilige Beschränkung des Streitgegenstands auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 2 und Ziff. 4 und die prozessualen Anträge gemäss der Klage vom 19. Dezember 2022.
Mit Eingabe vom 27. März 2023 erstattete die Stadt Zürich, ihre - auf den vorläufig beschränkten Streitgegenstand bezogene - Klageantwort und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Klägerin."
B.e. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2023 lud das Verwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung vor. Es wies darauf hin, dass im Rahmen der Verhandlung Parteibefragungen angedacht seien und dass ausserdem Gelegenheit für Replik und Duplik gegeben werde, weshalb von einem zweiten Schriftenwechsel abgesehen werde. Am 10. Mai 2023 fand die mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer zunächst der Leiter Sales & Development des ewz und der Geschäftsführer und Verwaltungsrat der A.________ AG durch das Verwaltungsgericht befragt wurden. Anschliessend erstatteten die A.________ AG ihre Replik und die Stadt Zürich, nach 90-minütiger Unterbrechung ihre Duplik. Auf die Abnahme von Schlussvorträgen verzichtete das Verwaltungsgericht im Einvernehmen mit den Parteien. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2023 wurde den Parteien mit Schreiben vom 17. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt, wozu die Stadt Zürich, mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Stellung nahm.
B.f. Mit Urteil VK.2022.00006 vom 16. September 2024 wies das Verwaltungsgericht das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1.1 ab. Auf die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3 trat es nicht ein. Die Stadt Zürich, wurde in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 2 verpflichtet, das ewz anzuweisen, der A.________ AG für das Produkt ewz.FLL ein "Try and Buy"-Angebot zu den (gleichen) Bedingungen zu unterbreiten, wie sie auch für das Produkt ewz.FCS gelten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. November 2024 gelangt die A.________ AG gegen das Urteil VK.2022.00006 vom 16. September 2024 mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesgericht:
"1. Das Teilurteil VK.2022.00006 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
- der Beschwerdeführerin das Produkt ewz.FLL per Datum Einreichung der Klage bei der Vorinstanz zu einem monatlichen Preis von CHF 13.00 und einer Aufschaltgebühr von CHF 50.00 anzubieten;
- den Preis für das Produkt ewz.FLL im Fall von Senkungen des durchschnittlichen ungewichteten mittleren Preises des Produkts ewz.FCS proportional zum durchschnittlichen ungewichteten mittleren Preis des Produkts ewz.FCS zu senken.
2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Beurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Diesfalls sei die Beschwerdegegnerin eventualiter zu Ziff. 1 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin das Produkt ewz.FLL per Datum Einreichung der Klage zu einem vom Gericht festzulegenden Preis und zu einer vom Gericht festzulegenden Aufschaltgebühr anzubieten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."
C.a. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin was folgt:
"1. Es seien die Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren für das vorliegende Verfahren beizuziehen.
2. Es seien die folgenden Akten für das vorliegende Verfahren beizuziehen:
- Akten aus dem ersten Verwaltungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin betreffend das Gesuch vom 25. Januar 2017 [vgl. Bst. B.a hiervor];
- Akten aus dem Verfahren VB.2019.00617 vor Verwaltungsgericht [vgl. Bst. B.b i.f. hiervor];
- Akten aus dem Verfahren vor dem Preisüberwacher OM 461/20; 321-1."
C.b. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdegegnerin was folgt:
"1. Der Beschwerdeführerin seien die vorinstanzlichen Akten nur im Umfang der gewährten Akteneinsicht gemäss Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 15. April 2024 [...] zugänglich zu machen. Weiterhin seien die Akten erst offenzulegen, nachdem die Beschwerdeführerin sich gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung an das Bundesgericht schriftlich dazu verpflichtet hat, die darin enthaltenen sowie weitere von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens allenfalls offengelegte nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln und insbesondere nicht ausserhalb dieses Verfahrens zu verwenden, zu verwerten, Dritten mitzuteilen oder Dritten anderweitig zugänglich zu machen.
2.
2.1 Soweit das Bundesgericht [...] von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Preisüberwacher OM 461/20; 321-1 eingereichte Akten beizieht, seien solche beigezogenen Akten integral von der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin auszunehmen.
2.2 Eventualiter zu 2.1, für den Fall, dass das Bundesgericht von der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Preisüberwacher OM 461/20; 321-1 eingereichte Akten beizieht und den prozessualen Antrag Nr. 2.1 der Beschwerdegegnerin abweist, sei der Beschwerdegegnerin vorgängig zur Offenlegung dieser Akten gegenüber der Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zu geben, mit entsprechender Begründung Stellen und Dokumente zu bezeichnen, die von der Akteneinsicht durch die Beschwerdeführerin auszunehmen sind."
C.c. Das Bundesgericht hat im Rahmen der Verfahrensinstruktion antragsgemäss die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen (vgl. Art. 102 Abs. 2 BGG).
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Vorinstanz beschränkte den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 2 und Ziff. 4 und liess die Forderung der Beschwerdeführerin nach Schadenersatz gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 einstweilen unbeurteilt (vgl. Bst. B.d hiervor). Sie bezeichnete ihren Entscheid in der Folge als Teilurteil (vgl. Dispositiv-Ziff. 7 [Rechtsmittelbelehrung] des angefochtenen Urteils; vgl. auch E. 9 des angefochtenen Urteils).
1.1.1. Nach Art. 91 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig gegen einen Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können. Ein Teilentscheid ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-rechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist nach Art. 91 lit. a BGG jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1; 141 III 395 E. 2.2 und E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.1).
1.1.2. Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG ist zum einen so zu verstehen, dass die gehäuften Begehren auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können. Zum anderen erfordert die Unabhängigkeit, dass der angefochtene Entscheid einen Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt, sodass keine Gefahr besteht, dass das Schlussurteil über den verbliebenen Prozessgegenstand im Widerspruch zum bereits rechtskräftig ausgefällten Teilurteil steht. Dass die unterschiedlichen Ansprüche von denselben Vorfragen abhängen, spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 141 III 395 E. 2.4; 135 III 212 E. 1.2.2 f.).
1.1.3. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Teilentscheids im Sinne von Art. 91 BGG sind vorliegend erfüllt. Während die vorinstanzlich beurteilten Rechtsbegehren Ziff. 1.1-1.3 auf die Preissenkung des Produkts ewz.FLL für die Zukunft mittels Vertragsänderung abzielen und das beurteilte Rechtsbegehren Ziff. 2 die Unterbreitung eines "Try and Buy"-Angebots betrifft, verlangt die Beschwerdeführerin mit dem noch nicht beurteilten Rechtsbegehren Ziff. 3 Schadenersatz namentlich wegen überhöhter Preise für das Produkt ewz.FLL in der Vergangenheit. Die unbeurteilte Frage des Schadenersatzes lässt sich ohne Weiteres unabhängig von den bereits beurteilten Rechtsbegehren klären. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit eng mit der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der vom ewz für das Produkt ewz.FLL verlangten Preise zusammenhängt. Diese Vorfrage ist auch für die Beurteilung des Anspruchs auf künftige Preissenkung massgebend, was der Unabhängigkeit im Sinne von Art. 91 lit. a BGG indes nicht entgegensteht (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.1; 135 III 212 E. 1.2.2).
1.1.4. Die Eingabe richtet sich somit gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Teilurteil (Art. 91 lit. a BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Es liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.
1.2. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem ewz sei privatrechtlicher Natur. Die Vorinstanz kam indes zum Schluss, dass ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliege. Die Vorinstanz sei somit zur Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Klage sachlich zuständig (vgl. E. 1 des angefochtenen Urteils). Für die Wahl des zulässigen Rechtsmittels an das Bundesgericht ist massgebend, auf welchem Weg das kantonale Verfahren angestrengt wurde (vgl. Urteile 2C_849/2021 vom 17. Januar 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 II 225; 2C_829/2021 vom 19. Juni 2023 E. 1.1; 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 1; 2C_254/2018 vom 29. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 II 252). Vorliegend wurde ein verwaltungsrechtliches Klageverfahren eingeleitet (vgl. Bst. B.c ff. hiervor), sodass die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe grundsätzlich einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft (Art. 82 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nur teilweise - d. h. mit Rechtsbegehren Ziff. 2 - durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Teilurteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht diverse prozessuale Anträge. Der prozessuale Antrag Ziff. 1, dem das Bundesgericht bereits stattgegeben hat, betrifft den Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Bst. C.c hiervor). Die prozessualen Anträge Ziff. 2 decken sich im Wesentlichen mit den prozessualen Anträgen, die die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt und die die Vorinstanz abgewiesen hat (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Die prozessualen Anträge Ziff. 2 zielen denn auch auf die Ergänzung des vorinstanzlich ermittelten Sachverhalts ab. Da das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrundelegt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sind die prozessualen Anträge Ziff. 2 nur zu beurteilen, wenn sich die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung als offensichtlich unrichtig erweisen sollte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht die Angelegenheit diesfalls nicht an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Folglich ist auf die prozessualen Anträge Ziff. 2 an anderer Stelle zurückzukommen (vgl. E. 8 hiernach).
3.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte und kantonales Recht verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird - ausserhalb der Fälle von Art. 95 lit. c und lit. d BGG - vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
4.
Vor Bundesgericht ist die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem ewz, datierend vom 30. September 2014, nicht mehr umstritten. Zwar weist die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass sie die vorinstanzliche Auffassung, wonach ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vorliege, nach wie vor für unzutreffend halte. Sie hat indes keine eigene Beschwerde erhoben. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es keine Anschlussbeschwerde (vgl. BGE 144 V 264 E. 1.2; 138 V 106 E. 2.1; 134 III 332 E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin kann in ihrer Vernehmlassung lediglich eigene Rügen erheben, soweit diese darlegen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beanstandungen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist (vgl. BGE 122 I 253 E. 6c; Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2C_39/2021 vom 4. November 2021 E. 4).
4.1. Für das Verständnis der vorliegenden Angelegenheit und des Streitgegenstands ist vorab dennoch auf die kommunalen Rechtsgrundlagen sowie auf das darauf begründete Vertragsverhältnis zwischen dem ewz und der Beschwerdeführerin einzugehen. Dabei steht es dem Bundesgericht immerhin zu, zu prüfen, ob die vorinstanzliche Vertragsqualifikation mit den Vorgaben des Bundesrechts vereinbar ist oder diesen offenkundig entgegensteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. auch E. 3 hiervor).
4.1.1. Mit dem Leistungsauftrag vom 20. Dezember 2006 verpflichtete der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin das ewz, Telekommunikationsdienstleistungen als neues Geschäftsfeld zu betreiben. Das ewz wurde beauftragt, ein Breitbandnetz zu errichten und zu betreiben sowie öffentliche Institutionen, private Unternehmen und die Bevölkerung mit Glasfaseranschlüssen zu versorgen. Mit der Erteilung des Leistungsauftrags an das ewz sollte die Stadt Zürich, an ein sehr leistungsfähiges Internet angebunden werden. Es wurde davon ausgegangen, das ewz könne die hierfür notwendige Grundinfrastruktur schneller und günstiger realisieren als andere. Ebenso wurde beim Erlass des Leistungsauftrags in seiner ursprünglichen Fassung (im Jahr 2006) nicht erwartet, dass die Privatwirtschaft ein Breitbandnetz aufbauen würde. Um den Aufbau und Betrieb eines glasfaserbasierten Breitbandnetzes durch das ewz rechtlich zu verankern und einen Rahmenkredit zu sprechen, wurde mit Volksabstimmung vom 11. März 2007 die Telekommunikation explizit in der damals anwendbaren Gemeindeordnung vom 26. April 1970 der Stadt Zürich, als Aufgabe des Departements der Industriellen Betriebe verankert (Art. 73 Iit. g aGO/Stadt Zürich,). In der totalrevidierten Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 der Stadt Zürich, (GO/Stadt Zürich,; AS 101.100) ist keine entsprechende Bestimmung mehr enthalten. Die entsprechende Aufgabenbestimmung fand Eingang in den Anhang 2 Ziff. 9.2.3 lit. f des städtischen Reglements vom 15. Dezember 2021 über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB/Stadt Zürich,; AS 172.101). Mit dem Konzept einer offenen Transportplattform (Breitbandnetz), die grundsätzlich allen Anbieterinnen von Fernmelde- und Rundfunkdienstleistungen offensteht, sollten die Voraussetzungen für einen verbesserten Wettbewerb unter den verschiedenen Telekommunikationsanbieterinnen geschaffen werden (vgl. E. 1.1.6.2 des angefochtenen Urteils).
4.1.2. In Anbetracht der Aufgabenzuteilung innerhalb der Gemeindeordnung im Zuge der Volksabstimmung vom 11. März 2007 und des Leistungsauftrags vom 20. Dezember 2006 gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Stadt Zürich, eine kommunale öffentliche Aufgabe zur Errichtung und zum Betrieb eines städtischen Breitbandnetzes begründet und gestützt darauf eine Handlungspflicht zulasten des ewz geschaffen habe. Das öffentliche Grundversorgungsinteresse stehe klar im Vordergrund (vgl. E. 1.1.6.3 des angefochtenen Urteils; zum Begriff der marktfähigen öffentlichen Aufgabe [im Bereich der Grundversorgung] siehe auch Rütsche/Diebold, Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private: Begriff und Ausschreibung, recht 4/2025, S. 213 f.; vgl. auch E. 6.3.3 hiernach). Die gestützt auf den Leistungsauftrag durch das ewz abgeschlossenen Rechtsverhältnisse qualifiziert die Vorinstanz im Lichte dieses überwiegenden öffentlichen Grundversorgungsinteresses - unter Anwendung der Theorien zur Abgrenzung von privat- und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen - als verwaltungsrechtliche Verträge (vgl. E. 1.1.2-1.1.9 des angefochtenen Urteils; zu den Theorien zur Abgrenzung der Rechtsverhältnisse siehe anstelle vieler BGE 149 II 225 E. 5.5.1).
4.1.3. Angesichts der anwendbaren kommunalen Rechtsgrundlagen, der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des kantonalen Rechts (vgl. E. 3 hiervor) und den diesbezüglich fehlenden Rügen (vgl. E. 4 hiervor) ist nicht zu erkennen, dass die vorinstanzliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem ewz und der Beschwerdeführerin rechtsfehlerhaft ist. Offensichtliche rechtliche Mängel sind nicht ersichtlich: Es bestehen keine bundesrechtlichen Vorgaben, die der vorinstanzlichen Würdigung offenkundig entgegenstehen (vgl. insb. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG; SR 784.10]; vgl. auch Botschaft vom 6. September 2017 zur Revision des Fernmeldegesetzes, BBl 2017 6559 ff., S. 6577 ff., S. 6587 und S. 6614). Ausserdem unterscheiden sich die Eigenheiten des vorliegenden Sachverhalts wesentlich von den ähnlich gelagerten, durch das Bundesgericht bereits beurteilten Angelegenheiten (vgl. insb. Urteil 2C_727/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.4.1 ff., wo die massgebenden Rechtsgrundlagen keine öffentliche Aufgabe erkennen liessen). Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, wonach es sich bei den Rechtsverhältnissen zwischen dem ewz und der Beschwerdeführerin um verwaltungsrechtliche Verträge handelt, mit dem Bundesrecht vereinbar (vgl. Art. 95 lit. a BGG; Art. 106 Abs. 1 BGG).
4.2. Den materiellen Streitgegenstand der vorliegenden Angelegenheit bilden die preislichen Konditionen des zwischen dem ewz und der Beschwerdeführerin gestützt auf die kommunale Rechtsgrundlage (Leistungsauftrag) abgeschlossenen (verwaltungsrechtlichen) Einzelvertrags vom 30. September 2014. Die Beschwerdeführerin verlangt vom ewz seit dem Jahr 2016 eine Senkung der Preise für das Produkt ewz.FLL durch eine Anpassung des Einzelvertrags vom 30. September 2014. Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat das ewz per Juli 2016 die Preise für das Produkt ewz.FCS unter jene für das Produkt ewz.FLL gesenkt (vgl. Bst. B.a hiervor). Das hochwertigere Produkt ewz.FCS, so die Beschwerdeführerin, werde seither günstiger angeboten als die blosse Überlassung der "unbeleuchteten" Glasfaser mit dem Produkt ewz.FLL (vgl. Bst. A.b hiervor). Der Leistungsauftrag sehe in Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 vor, dass das ewz für die Nutzung des städtischen Glasfasernetzes eine Entschädigung zu "marktüblichen" Preisen verlangen dürfe (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Kern auf den Standpunkt, dass die vom ewz erhobene monatliche Gebühr sowie die einmalig erhobene Anschlussgebühr pro Anschluss für das Produkt ewz.FLL nicht marktüblich und unangemessen seien (vgl. E. 5 hiernach). Sie habe ausserdem gestützt auf Ziff. 5 Abs. 2 Satz 5 des Leistungsauftrags und den dort verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV einen Anspruch auf eine Senkung des Preises für das Produkt ewz.FLL und infolgedessen auf eine Anpassung des (verwaltungsrechtlichen) Einzelvertrags vom 30. September 2014 (vgl. E. 6 hiernach).
5.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung des Begriffs der "marktüblichen" Preise in Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags sei willkürlich und stehe im Widerspruch mit den bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; 251) an marktbeherrschende Unternehmen.
5.1. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin sind "marktübliche" Preise solche, die unter Wettbewerbsbedingungen zustande kommen. Die Beschwerdeführerin hält die vorinstanzliche Auffassung für willkürlich, wonach mit den "marktüblichen" Preisen laut Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags nicht zwingend Wettbewerbspreise gemeint seien. Die Auslegung des Begriffs im kommunalen Leistungsauftrag stehe sodann nicht im Einklang mit der Vorgabe von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG. Marktbeherrschende Unternehmen müssten ihre Preise so ausrichten, wie wenn sie unter Wettbewerbsdruck stünden. Das ewz sei marktbeherrschend, womit die "marktüblichen" Preise im Leistungsauftrag nur als Wettbewerbspreise verstanden werden könnten. Das ewz könne die überhöhten Preise für das Produkt ewz.FLL nur aufrechterhalten, da es ein marktbeherrschendes Unternehmen sei. Unter Wettbewerbsbedingungen, so die Beschwerdeführerin, wäre das Preismodell des ewz nicht tragbar und die Preise für das Produkt ewz.FLL lägen unter jenen des Produkts ewz.FCS. Im Weiteren gehe der blosse Vergleich der Preise der beiden Produkte des ewz mit jenen der B.________ fehl. Er könne nicht den Nachweis erbringen, dass die Preise für das Produkt ewz.FLL marktüblich seien. Die Preise auf dem Vergleichsmarkt seien nur aussagekräftig, wenn diese ihrerseits das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs seien. Dies, so die Beschwerdeführerin weiter, sei vorliegend aber nicht der Fall: Die B.________ betreibe zusammen mit dem ewz das Breitbandnetz in der Stadt Zürich. Es sei offensichtlich, dass sich aus einem Duopol mit kollektiver Marktbeherrschung keine Wettbewerbspreise ergäben, die miteinander verglichen werden könnten.
5.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ist das Recht die Grundlage und Schranke staatlichen Handelns. Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist zulässig, sofern das Gesetz eine vertragliche Lösung nicht ausschliesst und er die geeignetere Handlungsform ist als die Verfügung. Überdies darf der verwaltungsrechtliche Vertrag nicht gegen gültige Rechtsnormen verstossen und muss auf einem generell-abstrakten, genügend bestimmten Rechtssatz beruhen, der in Form eines Gesetzes erlassen worden sein muss, wenn es sich um eine wichtige Regelung handelt (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.1; Urteil 1C_460/2023 vom 6. August 2024 E. 6.2). Abweichend davon ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag in besonderen Fällen auch dann zulässig, wenn keine Norm ausdrücklich zum Abschluss eines Vertrags ermächtigt, und es darf eine Vertragspartei auch zu Leistungen oder öffentlichen Abgaben verpflichtet werden, die ihr die Behörde mittels Verfügung nicht auferlegen könnte; doch müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen in jedem Fall auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 136 I 142 E. 4.2; Urteil 2C_305/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1).
5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das ewz infolge der bestehenden vertraglichen Regelung grundsätzlich berechtigt ist, den Preis für das Produkt ewz.FLL einseitig festzulegen und zu ändern (vgl. Bst. B hiervor). Sie macht jedoch geltend, dass das ewz diese Befugnis zur einseitigen Vertragsanpassung aufgrund ihrer Bindung an den städtischen Leistungsauftrag (kommunale Rechtsgrundlage) und seiner Grundrechtsbindung in gesetzes- und verfassungskonformer Weise auszuüben habe. Die massgebende Bestimmung in der kommunalen Rechtsgrundlage lautet wie folgt (Ziff. 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Leistungsauftrags) :
"Alle Endkundendienste wie der Telefoniedienst, der Internetzugang oder die Verbreitung von Radio, Fernsehen und Videodiensten werden durch Dritte erbracht. Diese entrichten dem ewz für die Benützung des lokalen Breitbandnetzes eine Entschädigung zu marktüblichen Preisen."
Den Begriff der "marktüblichen" Preise hat der kommunale Gesetzgeber (Gemeinderat der Stadt Zürich,) festgeschrieben (vgl. AS 732.110; Bst. A hiervor). Da dieser somit im kommunalen Gesetzesrecht und nicht im gestützt darauf abgeschlossenen (verwaltungsrechtlichen) Einzelvertrag vom 30. September 2014 verankert ist, hat die Vorinstanz zu Recht eine (kommunalrechtliche) Gesetzesauslegung vorgenommen (zur Auslegung von öffentlich-rechtlichen Verträgen siehe auch BGE 151 II 46 E. 5.3; 144 V 84 E. 6.2.1). Angesichts der Rügen der Beschwerdeführerin ist im Folgenden zu prüfen, ob die vorinstanzliche Auslegung (vgl. E. 5.4 hiernach) und Anwendung (vgl. E. 5.5 hiernach) des Begriffs der "marktüblichen" Preise im kommunalen Recht mit dem Bundesgesetzes- und Bundesverfassungsrecht vereinbar ist (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. auch E. 3 hiervor).
5.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Vorgaben des Kartellgesetzes und macht geltend, dass die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen laut Art. 7 Abs. 2 lit. c KG eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden und relativ marktmächtigen Unternehmens bilde. Diese bundesgesetzesrechtliche Vorgabe habe die Vorinstanz bei der
Auslegung des kommunalrechtlichen Begriffs des "marktüblichen" Preises nicht beachtet.
5.4.1. Das Kartellgesetz gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 KG für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (vgl. Art. 2 Abs. 1bis KG). Beim ewz, dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,, handelt es sich um eine Dienstabteilung des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich, ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der einhelligen Lehre erfasst der funktionale Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG auch wirtschaftlich selbständige Untereinheiten der Zentralverwaltung kartellrechtlich als Unternehmen, sofern sie am Wirtschaftsprozess autonom mitwirken (vgl. Amstutz/Gohari, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar, Kartellgesetz, 2. Aufl. 2021, Art. 2 KG N. 81 und N. 142; Diebold/Magnin, Wettbewerbsrechtliche Disziplinierung des Staats als Marktteilnehmer, ZSR 2021 I, S. 205 ff., S. 208-212 und S. 217 f.; Martenet/Kilias, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire Romand, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 2 LCart N. 28 ff.). Dieser Auffassung ist zu folgen, da die Rechts- oder Organisationsform laut Art. 2 Abs. 1bis KG für die Geltung des Kartellgesetzes nicht von Belang ist (vgl. auch BGE 127 II 32 E. 3). Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes bei der Auslegung des Leistungsauftrags zu beachten sind.
5.4.2. Die Vorinstanz stellt unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin sei bei Erlass des Leistungsauftrags am 20. Dezember 2006 davon ausgegangen, dass auf dem Gebiet der Stadt Zürich, neben dem ewz nur die B.________ ein glasfaserbasiertes Breitbandnetz aufbauen und bereitstellen würde. Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin habe bei der Erteilung des Leistungsauftrags mithin einen Markt mit nur wenigen Teilnehmenden und beträchtlichen Zugangshürden für weitere Anbieterinnen antizipiert (vgl. E. 3.1.4 des angefochtenen Urteils). Infolgedessen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, der kommunale Gesetzgeber mit Blick auf die Errichtung und den Betrieb eines städtischen Breitbandnetzes grundsätzlich von einem fehlenden wirksamen Wettbewerb ausgegangen. Die Beschwerdeführerin trägt vor Bundesgericht denn auch selbst vor, dass die B.________ zusammen mit dem ewz das Breitbandnetz in der Stadt Zürich, betreibe und es offensichtlich sei, dass sich aus diesem Duopol mit kollektiver Marktbeherrschung keine Wettbewerbspreise ergäben. Ob es zutrifft, dass, wie die Beschwerdeführerin meint, auf Duopolmärkten kein Wettbewerb herrschen könne, kann mangels Massgeblichkeit vorliegend offenbleiben. Ausschlaggebend ist der Vorinstanz folgend vielmehr, dass der kommunale Gesetzgeber "marktübliche" Preise verlangt, obwohl er von einem fehlenden wirksamen Wettbewerb ausgegangen ist.
5.4.3. Vor diesem Hintergrund kann der kommunale Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "marktüblichen" Preise von vornherein nicht Preise verlangt haben, die das Resultat wirksamen Wettbewerbs sind. Der Beschwerdeführerin ist insofern nicht zu folgen, wenn sie verlangt, die "marktüblichen" Preise könnten nur als Wettbewerbspreise verstanden werden. Die Vorinstanz geht daher in bundesrechtskonformer Weise davon aus, dass die "marktüblichen" Preise im Sinne von Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags nicht zwingend das Resultat wirksamen Wettbewerbs sein müssen. Es reicht eine Annäherung an den potenziellen Wettbewerbspreis aus, damit "marktübliche" Preise vorliegen. Dieses Verständnis des Begriffs der "marktüblichen" Preise ist insbesondere mit den kartellrechtlichen Vorgaben vereinbar: Soweit Art. 7 Abs. 2 lit. c KG infolge einer marktbeherrschenden Stellung des ewz vorliegend überhaupt zum Tragen kommt, wird dadurch lediglich die Erzwingung unangemessener Preise für unzulässig erklärt (vgl. Urteile 2C_561/2022 vom 23. April 2024 E. 12.2.1 f.; 2C_698/2021 vom 5. März 2024 E. 7). Eine blosse Annäherung an den Wettbewerbspreis zwecks Bestimmung des "marktüblichen" Preises ist jedenfalls vorliegend ausreichend, um zu bestimmen, ob die Preise unangemessen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG sind.
5.4.4. Nach dem Dargelegten ist die vorinstanzliche Gesetzesauslegung von Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags - namentlich des Begriffs der "marktüblichen" Preise - mit dem Bundesrecht vereinbar.
5.5. Die Vorinstanz überprüft die "Marktüblichkeit" der vom ewz für das Produkt ewz.FLL verlangten Preise, indem sie diese anderen Preisen auf Vergleichsmärkten gegenüberstellt (zur Vergleichsmarktmethode siehe Art. 13 Abs. 1 lit. a des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 [PüG; SR 942.20]). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vorinstanzliche Prüfungsmethode (Vergleichsmarktmethode) führe zu einer willkürlichen
Anwendung der kommunalrechtlichen Vorgabe der "Marktüblichkeit".
5.5.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a PüG ist die Preisentwicklung auf Vergleichsmärkten ein Beurteilungselement nebst anderen für die Prüfung, ob ein Preis missbräuchlich ist. Dieses Element kann aber nur berücksichtigt werden, wenn es überhaupt Vergleichsmärkte gibt, deren Preisentwicklung herangezogen werden kann. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Preise auf dem Vergleichsmarkt ihrerseits das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.5).
5.5.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz auf die Vergleichsmarktmethode zurückgreift, obwohl die herangezogenen Vergleichspreise nicht das Resultat wirksamen Wettbewerbs seien. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.4 hiervor), ist die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung des Begriffs der "marktüblichen" Preise bundesrechtskonform zum Schluss gelangt, dass diese vorliegend nicht zwingend Preisen entsprechen müssen, die das Resultat wirksamen Wettbewerbs sind. Dementsprechend ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Anwendung der kommunalrechtlichen Vorgabe der "Marktüblichkeit" auf Vergleichspreise abstellt, die unter Umständen ebenso nicht das Resultat wirksamen Wettbewerbs sind. Die von der Vorinstanz vorgenommene Annäherung an den Wettbewerbspreis über die herangezogenen Preise auf den Vergleichsmärkten ist aus kartellrechtlicher Sicht jedenfalls vorliegend rechtsgenüglich, um zu bestimmen, ob der Preis angemessen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG ist. Die von der Vorinstanz gewählte Methodik ist folglich sowohl unter dem Blickwinkel des Kartellrechts als auch unter dem Gesichtspunkt des als verletzt gerügten Willkürverbots nicht zu beanstanden.
5.5.2.1. Die Vorinstanz stellt gestützt auf eine Marktschau der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen fest (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Preis, den die B.________ für ihr Layer 1-Produkt schweizweit und insbesondere auch auf dem Gebiet der Stadt Zürich, einheitlich verlange, seit Jahren durchwegs den Preis für das Produkt ewz.FLL übersteige (vgl. E. 3.1.6 des angefochtenen Urteils). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Kritik, die Preise der B.________ seien durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 9 PüG entstanden, weshalb sie nicht als Vergleichspreise herangezogen werden könnten, ist unter Willkürgesichtspunkten unbegründet. Für eine Annäherung an den potenziellen Wettbewerbspreis darf die Vorinstanz ohne Weiteres darauf abstellen.
5.5.2.2. Im Weiteren stellt die Vorinstanz fest, dass die Industriellen Werke Basel (lWB) für den Layer 1-Zugang in der Stadt Basel einen tieferen Preis verrechne als das ewz. Dies sei allerdings darauf zurückzuführen, dass die IWB ihr Netz vollständig abgeschrieben hätten, Amortisationserwägungen somit keine Rolle mehr spielten und die laufenden Kosten des Betriebs des Breitbandnetzes geringer seien (vgl. E. 3.1.5 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erwägt im Lichte dieser Begründung willkürfrei, dass es im nationalen Vergleich zwar Layer 1-Produkte gebe, die günstiger seien als diejenigen des ewz. Jedoch lasse sich daraus nicht ableiten, dass die Preise für das Produkt ewz.FLL nicht marktüblich im Sinne von Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags seien. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der tiefere Preis der Layer 1-Produkte bei den IWB sei nur darauf zurückzuführen, dass die IWB keine Produkte auf dem Layer 2 anbiete. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin allerdings nicht, die vorinstanzliche Berücksichtigung der Preise der IWB als Vergleichspreise und deren Relativierung willkürlich erscheinen zu lassen.
5.5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Ziff. 5 Abs. 2 Satz 4 des Leistungsauftrags kein Bundesrecht verletzt. Namentlich erweist sich die Verwendung der Vergleichsmarktmethode und die dabei herangezogenen Vergleichspreise als mit dem Kartellrecht und dem Willkürverbot vereinbar. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung (vgl. E. 3.1.7 des angefochtenen Urteils), wonach der im (verwaltungsrechtlichen) Einzelvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem ewz vereinbarte Preis für das Produkt ewz.FLL von Fr. 22.-- angesichts der Vergleichspreise als marktüblich im Sinne der kommunalrechtlichen Vorgabe anzusehen sei, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Ein "marktüblicher" Preis kann im Lichte der vorliegend willkürfrei herangezogenen Vergleichsmarktmethode über oder unter den Preisen von Wettbewerbern liegen, solange er - wie in der vorliegenden Angelegenheit - in haltbarer Weise sachlich begründet werden kann.
5.6. Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz nicht gehalten gewesen, den Prozessanträgen um Einholung von Gutachten bei der Wettbewerbskommission zu den Fragen des Preismodells des ewz und des wirksamen Wettbewerbs sowie um Einholung der Empfehlungen des Preisüberwachers Folge zu leisten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf Einholung von Gutachten bei der Wettbewerbskommission im Weiteren auf Art. 15 KG. Art. 15 Abs. 1 KG sieht vor, dass die Sache der Wettbewerbskommission zur Begutachtung vorgelegt wird, wenn in einem zivilrechtlichen Verfahren die Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung in Frage steht. Da keine Veranlassung für die Anordnung von weiteren Beweismassnahmen bestanden hat, kann auch offenbleiben, ob der für den "Zivilkartellprozess" (vgl. Urteil 2C_862/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.4) massgebende Art. 15 KG im vorinstanzlichen Verfahren (direkt oder analog) anwendbar gewesen wäre.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Anwendung des kommunalrechtlichen Diskriminierungsverbots sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten gemäss Art. 27 Abs. 1 BV.
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Produkte auf dem Layer 2 bauten technisch auf dem Layer 1 auf. Der Layer 1 bestehe aus einer "unbeleuchteten" Glasfaser. Damit die Beschwerdeführerin diese Glasfaser nutzen könne, habe sie beim ewz das Produkt ewz.FLL bezogen. Der Layer 2 beinhalte zusätzlich eine über diese Glasfaser übermittelte Telekommunikationsdienstleistung und umfasse damit insbesondere die elektronischen Geräte, mit denen die Glasfaser "beleuchtet" werde, sowie die Erschliessung der jeweiligen Anschlusszentrale (sogenannter "Backhaul"). Die Kosten der Produkte auf dem Layer 2 beinhalteten, so die Beschwerdeführerin, somit die Gestehungskosten des Layer 1. Damit müssten Produkte auf dem Layer 2 zwangsläufig teurer sein als das (Vorleistungs-) Produkt auf dem Layer 1. Die Vorinstanz lasse diese Sachumstände willkürlich ausser Acht. Soweit die Vorinstanz die technischen Sachumstände nicht verstanden habe, hätte sie das beantragte technische Gutachten einholen müssen. Da es sich bei den Preisen des ewz um Gebühren handle, so die Beschwerdeführerin weiter, seien diese Sachumstände im Rahmen des Äquivalenzprinzips zu beachten. Der Wert der Leistung aus dem Produkt ewz.FCS sei höher als jener aus dem Produkt ewz.FLL, was sich in entsprechenden Gebühren niederschlagen müsse. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sie aufgrund der höheren Preise für das Produkt ewz.FLL (Layer 1) ihre Dienstleistungen auf dem Layer 2 nicht mehr konkurrenzfähig anbieten könne. Das ewz liege mit den Preisen für das Produkt ewz.FCS (Layer 2) unter den Kosten der Beschwerdeführerin, die diese als Preis für das Produkt ewz.FLL dem ewz bezahle. Vor diesem Hintergrund wende die Vorinstanz den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden gemäss Ziff. 5 Abs. 2 Satz 5 des Leistungsauftrags willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten nach Art. 27 Abs. 1 BV an.
6.2. Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufs, den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 94 Abs. 1 BV halten sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Abweichungen von diesem Grundsatz, insbesondere Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (vgl. Art. 94 Abs. 4 BV).
6.2.1. Die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 1 BV steht natürlichen und juristischen Personen gleichermassen zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 140 I 218 E. 6.3). Sie schützt die privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 137 I 167 E. 3.1), nicht hingegen eine staatliche oder öffentliche Aufgabe, auch wenn ihre Ausübung an Private übertragen wurde (vgl. BGE 145 I 183 E. 4.1.2; 142 II 369 E. 6.2; 141 I 124 E. 4.1). Grundsätzlich vermittelt die Wirtschaftsfreiheit keinen Anspruch auf eine staatliche Leistung (vgl. BGE 138 II 191 E. 4.4.1; 130 I 26 E. 4.1). Während Art. 27 BV den individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit schützt, gewährleistet Art. 94 BV als grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung die systembezogene oder institutionelle Dimension der Wirtschaftsfreiheit. Diese beiden Aspekte sind eng aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.2; 142 I 162 E. 3.2.1).
6.2.2. Eine Scharnierfunktion kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten und der staatlichen Wettbewerbsneutralität zu (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.2.1; 138 I 378 E. 6.1). Als direkte Konkurrenten gelten die Angehörigen der gleichen Branche, die sich mit den gleichen Angeboten an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 129 E. 3b; Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.5.1, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Dieser Grundsatz geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV und verbietet (staatliche) Massnahmen, die den Wettbewerb unter den direkten Konkurrenten verzerren und dadurch nicht wettbewerbsneutral sind (vgl. BGE 147 V 423 E. 5.1.3; 142 I 162 E. 3.7.2). Eine Massnahme, die auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht und daher mit Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist, kann dennoch eine von Art. 27 BV verbotene Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten bewirken (vgl. BGE 148 II 121 E. 7.1; 121 I 279 E. 4a).
6.2.3. Der angesprochene Grundsatz gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (vgl. BGE 143 II 598 E. 5.1; 142 I 162 E. 3.7.2). Ausserdem vermittelt die individualrechtliche Komponente der Wirtschaftsfreiheit dem Einzelnen keinen Schutz vor Konkurrenz. Dies gilt namentlich auch für die konkurrenzierende privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staats (vgl. BGE 148 V 366 E. 5.2; 138 I 378 E. 6.2.2; Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146).
6.3. Neben der Frage der "Marktüblichkeit" des vom ewz für das Produkt ewz.FLL verlangten Preises, die isoliert beantwortet werden kann (vgl. E. 5 hiervor), beanstandet die Beschwerdeführerin das Verhältnis zwischen dem Preis für das Produkt ewz.FLL und den Preisen für das Produkt ewz.FCS.
6.3.1. Da das ewz für das Produkt ewz.FCS Preise je nach dem gewünschten Bandbreitenprofil (zwischen 10 Mbit/s und 1'000 Mbit/s) unterschiedliche Preise verlangt, stellt die Beschwerdeführerin auf den ungewichteten Mittelwert der jeweiligen Preise pro Bandbreite ab. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der ungewichtete Mittelwert der Preise für das Produkt ewz.FCS mit den Bandbreitenprofilen zwischen 10 Mbit/s und 1'000 Mbit/s gemäss der Preisliste vom 1. Juni 2022 bei Fr. 18.10 zu liegen kommt, womit er günstiger ist als der Preis von Fr. 22.-- für das Produkt ewz.FLL. Die Beschwerdeführerin hält sich deshalb gegenüber solchen Dienstanbieterinnen für benachteiligt, die ihre Angebote zur Versorgung der Endkundinnen und Endkunden (namentlich mit Internetanschlüssen) auf dem Vorleistungsprodukt ewz.FCS aufbauten. Damit sich das ewz wettbewerbsneutral verhalte, verlangt die Beschwerdeführerin eine Reduktion des Preises für das Produkt ewz.FLL auf Fr. 13.--. Dieser Betrag entspricht dem günstigsten Preis für das Produkt ewz.FCS mit dem Bandbreitenprofil von 10 Mbit/s (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).
6.3.2. Die Beschwerdeführerin stützt den geltend gemachten Reduktionsanspruch auf den kommunalrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Die massgebende Bestimmung in der kommunalen Rechtsgrundlage lautet wie folgt (Ziff. 5 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Leistungsauftrags) :
"Das ewz hält sich an den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden. Es fördert den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt und strebt eine möglichst grosse Anzahl von geeigneten Dienstanbietenden auf seinem Netz an."
Da sich der zitierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden in einer kommunalen Rechtsgrundlage wiederfindet, steht es dem Bundesgericht nicht zu, dessen Anwendung an sich frei zu überprüfen (vgl. E. 3 hiervor). Allerdings lässt sich die Anwendung des Grundsatzes in Ziff. 5 Abs. 2 Satz 5 des Leistungsauftrags unter dem Blickwinkel von Art. 27 Abs. 1 BV und des dort verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten uneingeschränkt beurteilten, soweit der Schutzbereich von Art. 27 BV eröffnet ist (vgl. E. 6.3.3 hiernach) und ein direktes Konkurrenzverhältnis vorliegt (vgl. E. 6.4 hiernach).
6.3.3. Im Grundsatz fällt die Ausübung von öffentlichen Aufgaben nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (vgl. BGE 151 I 177 E. 4.2; 145 I 183 E. 4.1.2; 132 I 201 E. 7.1). Hingegen erfasst der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit wirtschaftliche Tätigkeiten, die als öffentliche Aufgaben ausgestaltet sind, wenn sie unter Wettbewerbsbedingungen erbracht werden (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.4; 138 I 289 E. 2.8.1; 132 V 6 E. 2.5.4; Urteile 9C_271/2023 vom 4. Januar 2024 E. 3.2.2; 2C_705/2019 vom 12. Februar 2021 E. 6.2). Für das Vorliegen von Wettbewerbsbedingungen ist nicht zu verlangen, dass ein wirksamer Wettbewerb mit freiem Marktzugang herrscht (vgl. Rütsche/Diebold, a.a.O., S. 220). Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend, wenn alle öffentlichen und privaten Konkurrenten den gleichen Regeln unterstellt sind (vgl. BGE 142 II 369 E. 6.4; 138 I 289 E. 2.8.1). Vorliegend hat der kommunale Gesetzgeber zwar eine öffentliche Aufgabe begründet (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Indessen handelt es sich - jedenfalls mit Blick auf das vom ewz angebotene Produkt ewz.FCS - um eine marktfähige öffentliche Aufgabe (vgl. Rütsche/Diebold, a.a.O., S. 213 f.), die offenkundig unter Wettbewerbsbedingungen erbracht wird. Die massgebenden Wettbewerbsparameter Preis und Leistung sind - abgesehen vom Erfordernis der "Marktüblichkeit" - nicht abschliessend reguliert und es bestehen keine Marktzugangsschranken. Es existieren somit hinreichende Wettbewerbsbedingungen, womit der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das ewz - neben der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe (Produkt ewz.FLL) - auch Dienstleistungen auf dem Markt erbringt (Produkt ewz.FCS), die nicht nur marktfähige öffentliche Aufgaben darstellen, sondern vielmehr Gegenstand einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit sind (vgl. Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.5.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Jedenfalls kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 27 BV berufen.
6.4. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Dienstanbieterinnen, die gestützt auf das Breitbandnetz des ewz Internetanschlüsse an Endkundinnen und Endkunden anbieten, miteinander in Wettbewerb treten können, unabhängig davon, ob sie ihre Dienstleistungen auf Grundlage eines Layer 1-Zugangs oder eines Layer 2-Zugangs erbringen (vgl. auch Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 3). Jedenfalls hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin seit 2014 und des vom ewz seit dem Mai 2016 angebotenen Bandbreitenprofils von 1'000 Mbit/s ist, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, von einem direkten Konkurrenzverhältnis auszugehen, da sich die Angehörigen der gleichen Branche mit den gleichen Angeboten (Bandbreitenprofil von 1'000 Mbit/s) an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis (namentlich Internetanschlüsse) zu befriedigen (vgl. E. 3.2.3 des angefochtenen Urteils).
6.5. Trotz des Vorliegens eines direkten Konkurrenzverhältnisses gelangt die Vorinstanz im Ergebnis zum Schluss, dass gestützt auf den Vergleich zwischen dem Preis für das Produkt ewz.FLL und dem ungewichteten Mittelwert der Preise für das Produkt ewz.FCS nicht zu erkennen sei, dass das Verhältnis der Preise zu Wettbewerbsverzerrungen führe oder eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Würdigung mit verschiedenen im Folgenden zu beurteilenden Argumenten.
6.5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz missachte die technischen Sachumstände, wenn sie erwäge, das (teurere) Produkt ewz.FLL biete im Vergleich zum Produkt ewz.FCS eine höhere Flexibilität. Ein unverarbeitetes Stück Holz, so die Beschwerdeführerin, sei trotz seines flexiblen Nutzungspotenzials unter Wettbewerbsbedingungen auch günstiger als der daraus geschaffene Holztisch. Dem Vergleich der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.
6.5.1.1. Wie bereits einleitend dargelegt, ermöglicht der Bezug des Produkts ewz.FCS einer Dienstanbieterin die Inanspruchnahme einer Datenübertragungsdienstleistung, in deren Rahmen sie den Datenverkehr für das Internet sowie die internetbasierten Telefonie-, Fernseh- und Radioangebote an zwei Übergabepunkten an das ewz übergibt und vom ewz mit einer - in Abhängigkeit des gewählten Bandbreitenprofils (vgl. dazu E. 6.3.1 hiervor) - beschränkten Bandbreite zur Anschlussdose (OTO) ihres jeweiligen Endkunden übertragen lässt (vgl. Bst. A.b.b hiervor). Beim Bezug von ewz.FLL erhält die Dienstanbieterin demgegenüber die Glasfaserleitung zwischen der jeweiligen Anschlusszentrale und der Anschlussdose (OTO) eines Endkunden zur weitgehend freien Verwendung zwecks Erbringung von Endkundendienstleistungen überlassen. Dies erlaubt es einer Dienstanbieterin, auf der betreffenden Glasfaser eigene, originär konzipierte Übertragungsdienstleistungen zu erbringen, die zudem individuell auf den jeweiligen Endkunden zugeschnitten werden können. Nur beim Bezug des Produkts ewz.FLL ist es einer Dienstanbieterin möglich, die massgeblichen Leistungsdaten einer Glasfasernutzung - insbesondere die Art der zu übertragenden Daten, die Bandbreite oder den Preis - eigenständig zu definieren (vgl. Bst. A.b.a hiervor).
6.5.1.2. Infolgedessen kann die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ihren Endkundinnen und Endkunden auch bessere oder andere Leistungsdaten anbieten als die konkurrierenden Dienstanbieterinnen, welche das Produkt ewz.FCS beziehen (vgl. E. 3.2.6.1 des angefochtenen Urteils). Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter Nutzung des Produkts ewz.FLL beispielsweise eine Höchstbandbreite von 25 Gbit/s anbietet. Dieses Bandbreitenprofil steht einer Dienstanbieterin, die das Produkt ewz.FCS bezieht, bei der ewz nicht zur Verfügung, da das ewz das Produkt ewz.FCS nur bis zum Bandbreitenprofil von maximal 1'000 Mbit/s gemäss der Preisliste vom 1. Juni 2022 respektive 10'000 Mbit/s gemäss der Preisliste vom 1. Januar 2023 bereitstellt (vgl. E. 3.2.6.3 des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 2 BGG). Insofern kommt die Vorinstanz ohne willkürliche Missachtung der technischen Sachumstände zu Recht zum Schluss, dass das Produkt ewz.FLL eine zu berücksichtigende Flexibilität bietet, der ein gewisser Wert beizumessen ist. Mangels offensichtlich unrichtig festgestellter Sachumstände ist der Beschwerdeführerin somit nicht zu folgen, wenn sie bemängelt, die Vorinstanz hätte ein technisches Gutachten einholen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung des Werts des Produkts ewz.FLL eine Verletzung des Äquivalenzprinzips hinreichend rügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), da es sich beim Preis für das Produkt ewz.FLL um eine (Benützungs-) Gebühr handelt, ist nach dem Dargelegten ebenfalls keine Verfassungsverletzung zu erkennen (zum Äquivalenzprinzip siehe anstelle vieler BGE 145 I 52 E. 5.2.3).
6.5.1.3. Nach dem Dargelegten greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführerin dem Preis für das Produkt ewz.FLL von Fr. 22.-- lediglich den ungewichteten Mittelwert der Preise für das Produkt ewz.FCS von Fr. 18.10 gegenüberstellt. Der reine Preisvergleich lässt ausser Acht, dass dem Produkt ewz.FLL aufgrund von dessen Flexibilität durchaus ein gewisser (qualitativer) Mehrwert zugerechnet werden kann. Die Vorinstanz kommt angesichts der dargelegten Produkteigenschaften auch willkürfrei zum Schluss, dass das Produkt ewz.FCS in tatsächlicher Hinsicht nicht zwingend ein "veredeltes Produkt", sondern in erster Linie ein "anderes Produkt" sei als das Produkt ewz.FLL (vgl. E. 3.2.6.2 des angefochtenen Urteils).
6.5.2. Im Weiteren ist aus dem angeführten Preisvergleich zum Produkt ewz.FCS nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des höheren Preises für das Produkt ewz.FLL nicht mehr konkurrenzfähig wäre. Der blosse Umstand, dass der Preis von Fr. 22.-- über dem ungewichteten Mittelwert der Preise für das Produkt ewz.FCS liegt, vermag solches jedenfalls nicht aufzuzeigen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dem ungewichteten Mittelwert der Preise kaum Aussagekraft zukommt. Dieser Wert lässt sich durch das Hinzufügen von vergleichsweise teuren oder durch das Streichen von vergleichsweise günstigen Bandbreitenprofilen beinahe beliebig erhöhen. Beispielsweise erhöht sich nach der unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung gestützt auf die Preisliste vom 1. Januar 2023 durch das Anbieten von zusätzlichen Bandbreitenprofilen von 700 Mbit/s, 800 Mbit/s und 900 Mbit/s zu einem Preis von jeweils Fr. 28.-- der ungewichtete Mittelwert auf einen Betrag von Fr. 23.30. Damit käme dieser über dem derzeitigen monatlichen Preis von Fr. 22.-- für das Produkt ewz.FLL zu liegen (vgl. E. 3.2.7.3 des angefochtenen Urteils). Auch vor diesem Hintergrund lässt sich aufgrund des reinen Preisvergleichs keine Wettbewerbsverzerrung zwischen direkten Konkurrenten erkennen.
6.5.3. Vor Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ferner die Reduktion des monatlichen Preises für das Produkt ewz.FLL auf einen Betrag von Fr. 13.-- (vgl. Bst. C hiervor). Dies entspricht dem Preis für das Produkt ewz.FCS mit dem derzeit günstigsten Bandbreitenprofil von 10 Mbit/s (vgl. E. 6.3 hiervor).
6.5.3.1. Indessen ist es weder offenkundig noch zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht im Lichte der zu prüfenden Verletzung von Art. 27 Abs. 1 BV rechtsgenüglich auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb eine Preisreduktion von den vereinbarten Fr. 22.-- auf Fr. 13.-- angezeigt ist. Es fehlt im Wesentlichen an einer sachlich nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin den Preis von Fr. 13.-- für das derzeit günstigste Bandbreitenprofil von 10 Mbit/s als Referenzpreis heranzieht. Angesichts des im Rahmen der Vergleichsmarktmethode als marktüblich beurteilten Preises von Fr. 22.-- (vgl. E. 5.5.2.1 ff. hiervor) sowie des Umstands, dass der ungewichtete Mittelwert des Preises für das Produkt ewz.FCS ohne Weiteres über den Preis von Fr. 22.-- angehoben werden kann (vgl. E. 6.5.2 hiervor) ergeben sich keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte, dass erst ein Preis von Fr. 13.-- für das Produkt ewz.FLL dem Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten Nachachtung verschafft.
6.5.3.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass unter dem Gesichtspunkt von Art. 27 BV eine Querfinanzierung lediglich unzulässig ist, wenn sie zwischen im Monopolbereich ausgeübten Tätigkeiten und den privatwirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt (vgl. BGE 138 I 378 E. 9; Urteile 2D_53/2020 und 2D_25/2021 vom 31. März 2023 E. 4.7.2, nicht publ. in: BGE 149 I 146). Das Verfassungsrecht verbietet es dem ewz dagegen nicht, zwischen den Preisen für die verschiedenen Bandbreitenprofile innerhalb desselben Produkts eine Querfinanzierung vorzunehmen. Der Preis von Fr. 13.-- für das Bandbreitenprofil von 10 Mbit/s kann somit auch unterhalb der Produktionskosten angeboten und mit höheren Preisen auf den höheren Bandbreiten finanziert werden. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwägt (vgl. E. 3.2.8.1 ff. des angefochtenen Urteils), ist die Bezugnahme auf den Referenzpreis von Fr. 13.-- auch aus diesem Grund nicht zielführend.
6.5.4. Nach dem Ausgeführten greift der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich zwischen dem Preis für das Produkt ewz.FLL und dem ungewichteten Mittelwert der Preise für das Produkt ewz.FCS aus mehreren Gründen zu kurz. Da sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem ewz vereinbarten Preis von Fr. 22.-- für das Produkt ewz.FLL keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten ergibt, ist die Vorinstanz auch nicht gehalten gewesen, die Produktionskosten des Produkts ewz.FCS für sämtliche Bandbreitenprofile zu bestimmen. Die Beschwerdeführerin lässt diesbezüglich auch ausser Acht, dass die kommunale Rechtsgrundlage Preise verlangt, die marktüblich sind (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Produktionskosten sind für die Bestimmung der Preise vorliegend nicht massgebend. Soweit die Beschwerdeführerin bei der Bestimmung der Produktionskosten des Produkts ewz.FCS eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Preisüberwacher gemäss Art. 18 PüG rügt, gehen ihre Ausführungen am Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei.
6.6. Im Lichte des Dargelegten liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten vor. Die vorinstanzliche Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gemäss Ziff. 5 Abs. 2 Satz 5 des Leistungsauftrags ist mit den Vorgaben von Art. 27 BV vereinbar. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen auch nicht zu hören, wenn sie beanstandet, die Vorinstanz hätte auch die Rügen der Verletzung des Vertrauensschutzes, des Willkürverbots und des Anspruchs auf eine Vertragsanpassung infolge der clausula rebus sic stantibus prüfen müssen. Die Beurteilung dieser Rügen deckt sich im Kern mit der Prüfung und inhaltlichen Würdigung, wie sie die Vorinstanz zutreffend unter dem Blickwinkel des kommunalrechtlichen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung von Marktteilnehmenden sowie des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten vorgenommen hat (vgl. auch E. 3.4 des angefochtenen Urteils). Entsprechend erübrigt sich diesbezüglich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern ihre diesbezüglichen Rügen inhaltlich über das von der Vorinstanz ausführlich Geprüfte hinausgehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorinstanz in weiteren, indes untergeordneten formellen Punkten, die in Anbetracht und unter Berücksichtigung der bisherigen materiellen Ausführungen ebenso nicht zu hören sind.
7.1. Die Vorinstanz hält das im vorinstanzlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1.2, wonach das Gericht selbst eventualiter die Preise für das Produkt ewz.FLL nach gerichtlichem Ermessen festzulegen habe, für mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 85 ZPO nicht vereinbar, weshalb sie auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1.2 nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.4.3 des angefochtenen Urteils). Vor Bundesgericht kritisiert die Beschwerdeführerin dieses Nichteintreten und will darin einen überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV erkennen (zum überspitzten Formalismus siehe BGE 148 I 271 E. 2.3; 145 I 201 E. 4.2.1). Da die Vorinstanz nach dem Dargelegten zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Reduktion des Preises für das Produkt ewz.FLL respektive auf eine Anpassung des Einzelvertrags vom 30. September 2014 hat, erübrigt sich auch die Beurteilung, ob die Vorinstanz auf das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren Ziff. 1.2 hätte eintreten müssen.
7.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ferner vor, sich eine Zurückhaltung auferlegt zu haben, was in eine Ermessensunterschreitung bei der gerichtlichen Überprüfung geführt habe. Der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis nicht zu folgen: Zwar hält die Vorinstanz fest, dass die allfällige gerichtliche Anpassung eines verwaltungsrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht zur Folge haben dürfe, dass dessen Leistungsäquivalenz sowie mit Blick auf andere Verträge die gesamte Tarifstruktur gestört werde. Deshalb auferlege sie sich eine "gewisse richterliche Zurückhaltung" (E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Nach dem Ausgeführten ist allerdings nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz ihre Kognition effektiv und - in Anbetracht des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts - in verfassungswidriger Weise beschränkt hätte. Aus der vorinstanzlichen Begründung ist vielmehr zu erkennen, dass die Vorinstanz die Angelegenheit frei geprüft hat.
7.3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit Blick auf die einmalige Aufschaltgebühr ebenfalls eine Reduktion des zwischen ihr und dem ewz vereinbarten Preises von Fr. 105.-- auf Fr. 50.-- (vgl. dazu Bst. B und Bst. C hiervor). In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht indes nur die formelle Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV, da die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet habe. Inhaltlich äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur über 6-seitigen vorinstanzlichen Würdigung (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz begründet in ihrer Würdigung ausführlich, weshalb auf einen Augenschein habe verzichtet werden können. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer blossen Gegendarstellung nicht darzutun, weshalb die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung Verfassungsrecht verletzt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das angefochtene Urteil, dem zufolge die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Reduktion des Preises für das Produkt ewz.FLL respektive auf eine Anpassung des Einzelvertrags vom 30. September 2014 hat, ist zu bestätigen. Die prozessualen Anträge Ziff. 2 erweisen sich vor diesem Hintergrund als gegenstandslos (vgl. E. 2 hiervor).
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten. Da sie aber in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Ziff. 1 des Leistungsauftrags; zur [marktfähigen] öffentlichen Aufgabe siehe auch E. 4.1.2 und E. 6.3.3 hiervor), sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 8.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und der Wettbewerbskommission mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger