Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_52/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf.
Gegenstand
Waffenherausgabe; Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Januar 2026 (VB.2026.00047).
Erwägungen
1.
1.1. Am 19. April 2025 stellte die Kantonspolizei Zürich am damaligen Wohnort in U.________ von A.________ eine Pistole samt Magazin und schwarzem Koffer sicher. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 ordnete das Statthalteramt Dielsdorf die Rückgabe der Pistole samt Magazin und Koffer an A.________. Dieser habe die Waffe innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nach telefonischer Voranmeldung bei der Kantonspolizei Zürich abzuholen. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist werde die Waffe verwertet, oder - falls eine Verwertung nicht möglich sei - vernichtet.
Nach eigener Darstellung bat A.________ die Kantonspolizei Zürich im Sommer 2025 um Herausgabe der Waffe. Die Kantonspolizei habe dies unter Verweis auf ein anderes laufendes Verfahren verweigert und ihn an die angeblich nunmehr zuständige Kantonspolizei Basel-Stadt verwiesen. Diese habe ihm die Waffe - auch nach rechtskräftigem Abschluss des "anderen Verfahrens" mit Einstellungsverfügung - in der Folge ebenso wenig herausgegeben. Vielmehr habe ihm die Kantonspolizei Basel-Stadt am 9. Dezember 2025 telefonisch mitgeteilt, dass ihm die Waffe voraussichtlich nicht herausgegeben werde.
1.2. Mit Schreiben vom 12. Januar 2026 ersuchte A.________ die Kantonspolizei Zürich unter Berufung auf die Verfügung des Statthalteramts vom 7. Juli 2025, ihm innert sieben Tagen einen Termin für die Abholung der Waffe zu geben, andernfalls sie eine "schriftliche, begründete und rechtsmittelfähige Verfügung" zu erlassen habe.
1.3. Am 20. Januar 2026 gelangte A.________ mit einer als "Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung" betitelten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er bezeichnete die Kantonspolizei Zürich als Beschwerdegegnerin und beantragte unter anderem, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den Vollzug der rechtskräftigen Verfügung des Statthalteramts Dielsdorf vom 7. Juli 2025 rechtswidrig verzögere und sie sei anzuweisen, die genannte Verfügung unverzüglich zu vollziehen und ihm die sichergestellte Waffe auszuhändigen.
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 23. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein.
1.5. A.________ erhebt mit Eingabe vom 28. Januar 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2026 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der fortgesetzte Nichtvollzug der rechtskräftigen Verfügung des Statthalteramts Dielsdorf eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung darstelle. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.
In der Folge reichte A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2026 eine Beschwerdeergänzung ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2026 reichte er eine "ergänzende Mitteilung betreffend kantonale Vollzugshandlungen während laufender Rechtsmittelfrist und hängigem Verfahren" sowie eine Bestätigung der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend die Sicherstellung einer Waffe nach.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonspolizei Zürich betreffend den Vollzug der Verfügung des Statthalteramts Dielsdorf vom 7. Juli 2025 nicht eingetreten ist (vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).
Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Sicherstellung der Waffe gemäss der vom Beschwerdeführer nachgereichten Bestätigung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 3. Februar 2026, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Es kann sich höchstens fragen, inwiefern der Beschwerdeführer noch ein Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde habe. Dies kann indessen mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, dass das Verfahren betreffend die Sicherstellung der Waffe durch die Kantonspolizei Zürich mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Statthalteramts Dielsdorf vom 7. Juli 2025 abgeschlossen sei, sodass sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nur auf den Vollzug dieser Verfügung beziehen könne. Die Frage, ob in einer solchen Konstellation analog der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde vorzugehen sei, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung offengelassen, dass es - selbst wenn dies der Fall sein sollte - für deren Beurteilung nicht (erstinstanzlich) zuständig wäre. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen hätte sich der Beschwerdeführer zunächst an das Statthalteramt wenden sollen; gegen dessen Entscheide hätte sodann die Möglichkeit bestanden, mit Rekurs an den Regierungsrat zu gelangen (§ 29 Abs. 1, § 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Behörde aufsichtsrechtlich gezwungen werden könne, eine Verfügung oder einen Rekursentscheid zu vollstrecken, wobei dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Kantonspolizei zukomme. In der Folge ist das Verwaltungsgericht mangels Zuständigkeit auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten.
2.4. In seiner Eingabe vom 28. Januar 2026 beteuert der Beschwerdeführer, dass eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege, ohne sich jedoch sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben und ohne substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie ihre Zuständigkeit verneint habe. Die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1) und des Vertrauensschutzes (Art. 5 und Art. 9 BV ) bleiben völlig unsubstanziiert. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern sich daraus die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung seiner Beschwerde ergeben soll.
2.5. In der Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2026 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach dieses nicht zuständig sei, verletze Bundesrecht, insbesondere seinen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass in seinem Fall eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliege, die eine gerichtliche Beurteilung erfordere. Der Verweis (der Vorinstanz) "auf ein vorgängiges Vollzugs- oder Aufsichtsverfahren" stelle keinen zumutbaren Ersatz für eine gerichtliche Beurteilung dar.
Auch mit diesen Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine eigene Auffassung zum Ausdruck bringt, vermag er nicht substanziiert darzutun, dass die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet habe, indem sie erwogen hat, dass er sich zuerst an das Statthalteramt und anschliessend (gegebenenfalls) an den Regierungsrat hätte wenden müssen. Zudem zeigt er nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern sich aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes bzw. der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ein Anspruch auf direkte bzw. erstinstanzliche Beurteilung seiner Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Kantonspolizei Zürich durch das Verwaltungsgericht ergeben soll. Im Übrigen lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass eine richterliche Beurteilung seines Anliegens (nach Ausschöpfung des Instanzenzugs) grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
Damit entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer rechtsgenügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov