Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1D_1/2025, 1D_2/2025
Urteil vom 1. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1D_1/2025
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stephanie Motz,
und
1D_2/2025
B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
gegen
Pierre-Alain Schnegg, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus Bern, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung,
Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 25. November 2024 des Grosser Rats des Kantons Bern.
Sachverhalt
A.
Die Stiftung A.________ und B.________ reichten am 18. Juni 2024 gegen Pierre-Alain Schnegg - Miglied der Regierung des Kantons Bern - Strafanzeige wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass ein. Mit Schreiben vom 5. August 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beim Grossen Rat des Kantons Bern um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Pierre-Alain Schnegg. Der Grosse Rat entschied am 25. November 2024, die Ermächtigung zur strafrechttlichen Verfolgung nicht zu erteilen.
B.
Gegen den Entscheid des Grossen Rats vom 25. November 2024 haben die Stiftung A.________ und B.________ am 13. Januar 2025 je subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben (Verfahren 1D_1/2025 und 1D_2/2025). Sie beantragen je, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Pierre-Alain Schnegg eine Verletzung verschiedener Bestimmungen der EMRK, des Internationalen Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (RDK; SR 0.104) und der Bundesverfassung darstelle. Weiter sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerin im Verfahren 1D_1/2025 und der Beschwerdeführer im Verfahren 1D_2/2025 je, die beiden beim Bundesgericht angehobenen Verfahren seien zu vereinigen.
C.
Die Staatsanwaltschaft hat in beiden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet. Für den Grossen Rat hat dessen Präsidentin in beiden Verfahren beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Pierre-Alain Schnegg (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in beiden Verfahren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Beschwerdeführenden haben am 25. bzw. 26. Februar 2025 je eine Stellungnahme des Schweizer Presserats vom 10. Februar 2025 eingereicht, mit welcher der Presserat unter Bezugnahme auf drei Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom Februar 2024 Verletzungen der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" feststellte. Mit Eingaben vom 1. April 2025 haben die beiden Beschwerdeführenden je an ihren Anträgen festgehalten.
Erwägungen
1.
Die beiden Beschwerden in den Verfahren 1D_1/2025 und 1D_2/2025 richten sich gegen den gleichen Entscheid des Grossen Rats. Sie sind inhaltlich weitgehend identisch. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Im Kanton Bern können die Mitglieder des Regierungsrats wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt nur mit Ermächtigung des Grossen Rats strafrechtlich verfolgt werden (Art. 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung [Organisationsgesetz, OrG/BE; BSG 152.01]).
Das Ermächtigungsverfahren stellt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit dar. Die Ermächtigung ist Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren. Sie wird aber in einem davon getrennten Verwaltungsverfahren erteilt (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Gemäss Art. 83 lit. e BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern. Dieser Ausschlussgrund kommt nur bei Mitgliedern der obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zur Anwendung (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.1). Dazu gehört der Beschwerdegegner. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten scheidet deshalb aus.
3.
Damit bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig ist.
3.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Die Vorschriften des dritten Kapitels des BGG über die kantonalen Vorinstanzen gelten sinngemäss (Art. 114 BGG).
Nach Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG können die Kantone für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Der angefochtene Entscheid ist ein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter, zumal für die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen oberste kantonale Behörden nicht nur strafrechtliche Gesichtspunkte allein, sondern auch politische bzw. staatspolitische Überlegungen berücksichtigt werden dürfen (vgl. Urteil 1D_3/2025 vom 4. August 2025 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung, was nicht zu beanstanden ist.
3.2. Nach Art. 115 BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
3.2.1. Art. 18 OrG/BE regelt das Ermächtigungsverfahren nicht näher. Er räumt der privaten Anzeigeerstatterin oder dem privaten Anzeigeerstatter keine Parteirechte ein. Entsprechend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zwar ihren Entscheid zugestellt, sie darüber hinaus jedoch nicht am Verfahren beteiligt. Die Beschwerdeführenden hatten somit keine Möglichkeit zur Teilnahme. Die Voraussetzung nach Art. 115 lit. a BGG ist erfüllt.
3.2.2. Die Beschwerdeführenden verfügen als private Anzeigende gestützt auf Art. 18 OrG/BE über keine Rechtsposition, die ihnen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschafft. Allerdings leitet die Rechtsprechung Verfahrensrechte unter gewissen Umständen unmittelbar aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ab (vgl. BGE 135 I 113). Steht namentlich ein Tötungsdelikt zur Diskussion, besteht mit Blick auf Art. 2 und 3 EMRK ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung einer Ermächtigungsverweigerung. Geht es hingegen um weniger schwere Delikte, gibt es keinen entsprechenden Zusammenhang, weshalb die Rechtsprechung die Legitimation in der Sache verneint. Sie anerkennt die Beschwerdeberechtigung diesfalls lediglich für die Geltendmachung derjenigen Verfahrensrechte, die unmittelbar mit der prozessualen Stellung als Anzeigeerstatterin bzw. Anzeigeerstatter zusammenhängen. Solche ergeben sich für das Strafverfahren aus Art. 105 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StPO. Im der Strafuntersuchung vorgeschalteten Ermächtigungsverfahren bei Magistratspersonen hat die anzeigende Person in Anwendung von Art. 29 BV hingegen lediglich Anspruch darauf, dass die Behörde im Rahmen des Ermächtigungsentscheides ihre Darlegungen entgegen und zur Kenntnis nimmt, ihren Entscheid - wenigstens kurz - begründet und ihr diesen mitteilt (Urteile 1D_3/2025 vom 4. August 2025 E. 3.2.2, 1D_10/2020 vom 16. Juni 2021 E. 2.2.1 f. mit Hinweisen und 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.3.8).
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerdeführenden nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit sie den angefochtenen Entscheid in der Sache rügen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich ihre Beschwerdeberechtigung in der Sache auch nicht aus dem RDK, aus der EMRK oder aus der Bundesverfassung. Sodann geht es bei dem vorliegend angezeigten Straftatbestand wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB) nicht um ein Delikt gegen ein durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK geschütztes Rechtsgut (siehe auch Art. 10 BV). Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführenden auch hinsichtlich ihrer prozessualen Rechte stark eingeschränkt. Zu prüfen ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 115 BGG einzig, ob ihre Anliegen im Rahmen der angefochtenen Beschlüsse zur Kenntnis genommen wurden, die angefochtenen Beschlüsse - wenigstens kurz - begründet sind und ihnen auch mitgeteilt wurden. Abgesehen davon fehlt es den Beschwerdeführenden an der Beschwerdeberechtigung und ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.
3.2.3. Die Beschwerdeführenden rügen in prozessualer Hinsicht auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 6 EMRK und eine Verletzung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK. Damit machen sie sinngemäss geltend, die in E. 3.2.2 hiervor dargelegte Legitimationspraxis des Bundesgerichts widerspreche diesen Verfahrensgarantien.
Mit Blick auf seinen strafrechtlichen Gehalt kann Art. 6 EMRK nur von jener Person angerufen werden, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, nicht aber, wenn die Person selber ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten versucht. Zwar verlangen die Beschwerdeführenden neben der Durchführung einer Strafuntersuchung, sie seien am Verfahren als Privatklägerin bzw. Privatkläger zu beteiligen. Soweit sie vom Beschwerdegegner indessen Schadenersatz oder eine Genugtuung verlangen wollten, steht es ihnen frei, diesen Anspruch unabhängig von einem Strafverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses geltend zu machen, der ohne Weiteres Art. 6 EMRK untersteht. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend infolge verweigerter Ermächtigung zur Strafverfolgung verletzt sein soll (zum Ganzen: Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 2 mit Hinweisen). Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Drittpersonen ist auch gestützt auf Art. 13 EMRK nicht zugesichert (Urteil 1C_585/2023 vom 22. August 2025 E. 3 mit Hinweisen). Art. 6 und Art. 13 EMRK ändern somit nichts an der in E. 3.2.2 hiervor dargestellten, stark eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.
4.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden, wobei hier die erhöhten Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG an die Begründung gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
5.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, indem die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt habe, habe sie in verschiedener Hinsicht ihre aus der EMRK, dem RDK und der Bundesverfassung fliessenden prozessualen Rechte verletzt. Auf diese Rüge ist nur im in E. 3.2 hiervor beschriebenen Umfang einzugehen.
5.1. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid, weshalb die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung nicht erteilt wird. Aus dem Entscheid geht unter anderem hervor, dass die Vorinstanz sich auf Art. 18 OrG/BE i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO stützte, dass es sich bei der angezeigten Person um ein Mitglied des Regierungsrats handelt und dass der angezeigte Straftatbestand vom Beschwerdegegner im Amt begangen worden sein soll. Die Vorinstanz nahm Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichte Strafanzeige. Sie kam zum Schluss, es bestünden nicht genügend Hinweise auf ein strafbares Verhalten und das Interesse an einer ungestörten Amtsausübung bzw. am uneingeschränkten Funktionieren der Institutionen würde unter den gegebenen Umständen das Interesse an einer Strafverfolgung überwiegen.
5.2. Nach dem Ausgeführten nahm die Vorinstanz die Anliegen der Beschwerdeführenden im Rahmen des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis und begründete sie, weshalb die Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung nicht erteilt wurde. Für die Beschwerdeführenden war ausreichend nachvollziehbar, worauf der angefochtene Entscheid gründet. Inwiefern die Vorinstanz die vorliegend zu prüfenden prozessualen Rechte der Beschwerdeführenden rechtsmissbräuchlich missachtet haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden den entsprechenden Entscheid mitgeteilt, was nicht bestritten wird. Die von den Beschwerdeführenden angerufenen Bestimmungen der EMRK, der RDK und der Bundesverfassung verleihen ihnen keine weitergehenden Verfahrensrechte (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind, verletzt der angefochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte nicht.
6.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 1D_1/2025 und 1D_2/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mattle