Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_98/2026
Urteil vom 27. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Merz,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guisanplatz 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 4. Februar 2026 (RR.2025.193).
Sachverhalt
A.
Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine führt ein Strafverfahren wegen ungetreuer Amtsführung und Geldwäscherei. Mit Rechtshilfeersuchen vom 18. April 2024 gelangte es in diesem Zusammenhang an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Befragung von A.________ als Zeugen. Nach Gewährung der Akteneinsicht wurde A.________ am 10. September 2025 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters als Auskunftsperson einvernommen. Dabei machte er vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Nachdem A.________ die Frist zur Stellungnahme betreffend die Herausgabe des ihm zur Einsichtnahme zugestellten Protokolls und allfällige Einwände gegen dessen Übermittlung an die ersuchende Behörde ungenutzt verstreichen liess, ordnete die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 6. November 2025 die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 10. September 2025 an die ukrainische Behörde an.
B.
Die gegen die Verfügung vom 6. November 2025 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 4. Februar 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2026 (richtig wohl: 16. Februar 2026) gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts. Die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls an die Ukraine sei zu verweigern. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, anstelle der Protokollübermittlung lediglich in einem separaten Schreiben mitzuteilen, dass die Einvernahme durchgeführt worden sei und er durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Zudem seien geeignete Schutzauflagen (namentlich zur Spezialität und Vertraulichkeit) vorzusehen.
Das Bundesgericht holte bei der Vorinstanz die Akten ein. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid erging auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und betrifft die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 84 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist weiter erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu. Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliegt, ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weil einem Protokoll, das keine Aussagen enthalte, keine potenzielle Erheblichkeit zukomme. Eine das Protokoll zusammenfassende Mitteilung wäre als milderes Mittel vorzuziehen.
Mit diesen Rügen hat sich die Vorinstanz bereits auseinandergesetzt und zutreffend erwogen, das Verhältnismässigkeitsprinzip stehe der Gewährung der Rechtshilfe nur entgegen, wenn die verlangten Unterlagen keinen Zusammenhang mit der verfolgten Straftat aufwiesen und offensichtlich ungeeignet seien, die Untersuchung voranzutreiben, sodass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") erscheine (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 mit Hinweisen; Urteil 1C_444/2023 vom 13. September 2023 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn im Protokoll nur die Aussageverweigerung protokolliert wird. Insbesondere entfällt deswegen nicht die potenzielle Erheblichkeit. Zudem kommt einem förmlichen Einvernahmeprotokoll - selbst wenn darin nur die Aussageverweigerung dokumentiert wird - gegenüber der vom Beschwerdeführer als milderes Mittel vorgebrachten zusammenfassenden Mitteilung ein anderer Beweiswert zu (vgl. Urteil 1A.314/2000 vom 5. März 2001 E. 4e). Im Übrigen erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer ein Interesse daran hat, dass das Protokoll nicht an die ukrainischen Behörden übermittelt wird. Die angeblich "konkrete[n] Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung/Leckage", die gesteigerte verfahrensrechtliche Schutzanforderungen und die Pflicht zur Prüfung schonenderer Varianten begründen sollen, zeigt er nicht auf. Mit der diesbezüglichen Verweisung auf seine Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz bzw. auf deren Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid kommt er den Begründungsanforderungen nicht nach (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen; Urteil 1C_737/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 2.4). Es ist daher nicht darauf einzugehen. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz insofern damit auseinandergesetzt, als sie erwog, ein zusammenfassendes Schreiben enthielte dieselben Informationen wie das Einvernahmeprotokoll.
Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falls im Sinne von Art. 84 BGG vermag der Beschwerdeführer somit nicht darzutun. Dass dem Fall aus einem anderen Grund besondere Bedeutung zukommen sollte, ist nicht erkennbar. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck