Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_96/2024
Urteil vom 2. Mai 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 5. Februar 2024 (300.2024.5).
Erwägungen
1.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2023 betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge forderte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern A.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2024 auf, bis zum 30. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- zu leisten. Am 10. Januar 2024 ersuchte A.________ bei der Rekurskommission um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 forderte diese ihn auf, bis zum 30. Januar 2024 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit den geforderten Belegen, namentlich den in der Verfügung aufgelisteten, einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf gelte das Gesuch als zurückgezogen. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an das Bundesgericht, das mit Urteil 1C_35/2024 vom 19. Januar 2024 auf die Beschwerde nicht eintrat.
2.
Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts, am 12. Januar 2024, hatte A.________ der Rekurskommission das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ohne Beilage von Belegen eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wies die Rekurskommission sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zudem setzte sie ihm eine Nachfrist bis zum 20. Februar 2024 zur Leistung des mit Verfügung vom 9. Januar 2024 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr. 900.-- an. Werde innert dieser Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen, werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
Zur Begründung führte die Rekurskommission aus, trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 11. Januar 2024 habe A.________ keine Belege zum Nachweis der Prozessbedürftigkeit eingereicht. Seine Angaben zu seiner finanziellen Situation seien in seinen Eingaben vom 10. und 12. Januar 2024 überdies widersprüchlich. Hinzu komme, dass er gemäss seinen Angaben in der Eingabe vom 10. Januar 2024 über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, die ihm ganz oder teilweise Rechtsschutz gewähre. Die unentgeltliche Rechtspflege sei namentlich gegenüber Rechtsschutzversicherungen subsidiär. Auch in Bezug auf seine Rechtsschutzversicherung habe A.________, trotz ausdrücklicher Aufforderung in der Verfügung vom 11. Januar 2024, keine Belege eingereicht. Unter diesen Umständen könne seine Prozessbedürftigkeit nicht bejaht werden.
3.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission vom 5. Februar 2024. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Rekurskommission zur "Berichtigung" sowie "rein hilfsweise" die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügt zwar, die angefochtene Verfügung verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen "Grundsätze der Rechtsprechung gemäss Gesetz". Auch zitiert er verschiedene Gesetzesartikel betreffend unentgeltliche Rechtspflege und macht, soweit verständlich, geltend, aufgrund dieser Gesetzestexte und der Tatsache, dass er mittellos sei, dürfe ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht verwehrt werden. Mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt er sich indessen nicht näher und nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist bis zum 20. Februar 2024 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt hat, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Säumnisfall. Er begnügt sich vielmehr, soweit verständlich, mit dem Vorbringen, er habe die ausführlichen Unterlagen, die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nötig seien, eingereicht, ohne dies weiter auszuführen. Zudem bezeichnet er die vorinstanzlichen Vorbringen zu seiner Rechtsschutzversicherung als gelogen. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen sollte, kann dem Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht stattgegeben werden (Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur