Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_91/2026
Urteil vom 23. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG,
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Kalisch, c/o Swisscom (Schweiz) AG, Konzernrechtsdienst, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern,
Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4051 Basel.
Gegenstand
Neubau einer Antennenanlage für Mobilfunkkommunikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 23. Dezember 2025 (VD.2025.105).
Erwägungen
1.
Mit Baueingabe vom 8. Juli 2020 ersuchte die Swisscom (Schweiz) AG um Erteilung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft U.________strasse xxx in der Stadt Basel. Während der Auflagefrist erhob A.________ Einsprache gegen das Bauvorhaben. Mit Bauentscheid vom 24. Oktober 2024 erteilte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt die beantragte Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig hiess es die Einsprache von A.________, soweit es darauf eintrat, insoweit teilweise gut, als darin geltend gemacht wurde, das Dach der Liegenschaften U.________strasse yyy bis xxx bestehe nicht - wie im Standortdatenblatt für den Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) 2 ausgewiesen - aus Eisenbeton.
Gegen den Einspracheentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats gelangte A.________ an die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 hiess die Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid und den dazugehörigen Bauentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Prüfung und zum Erlass eines neuen Bauentscheids im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurück.
2.
Gegen den Entscheid der Baurekurskommission erhob A.________ Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 wies das Gericht den Rekurs ab und auferlegte A.________ die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
3.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2025.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
4.2. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission vom 28. Mai 2025 unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission schliesst das fragliche Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen anderen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht Rückweisungsentscheide ausnahmsweise wie Endentscheide behandelt, wenn die Rückweisung allein der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der unteren Instanz, an die zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2: Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3), liegt ein solcher Fall hier doch nicht vor. Das hinsichtlich des Rückweisungsentscheids der Baurekurskommission ergangene Urteil der Vorinstanz ist ebenfalls ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1, 339 E. 3.2).
4.3. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen andere selbständig eröffnete Zwischenentscheide nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde. Solches liegt auch nicht auf der Hand. Daran ändert die den Beschwerdeführer belastende Kostenregelung des angefochtenen Entscheids nichts, kann diese doch im Anschluss an den Endentscheid noch angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 V 551 E. 3.2; 137 V 57 E. 1.1; 135 III 329 E. 1.2.2). Die Gutheissung der Beschwerde würde sodann zwar einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Inwiefern dadurch ein Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - und im Übrigen auch aus dem angefochtenen Entscheid - jedoch nicht und ist auch nicht offensichtlich, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur