Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_646/2025
Urteil vom 18. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stephan Metzger, Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
2. Thomas Ritter, Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Richard Stäuber und Dr. David Thomann,
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. Oktober 2025 (A-4436/2025).
Erwägungen
1.
A.________ beantragte mit Gesuch vom 21. März 2021 den Zugang zu Dokumenten einer Sachverhaltsabklärung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die Abklärung betraf eine von der Y.________ AG betriebene Applikation. Mit Verfügung vom 5. März 2024 gewährte der EDÖB den Zugang zu den verlangten Dokumenten mit Einschränkungen. Er eröffnete diese Verfügung sowohl A.________ als auch der Y.________ AG, anonymisierte dabei jedoch die jeweilige Gegenpartei.
Dagegen erhoben sowohl die Y.________ AG als auch A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses vereinigte die beiden Verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete es zudem unter anderem an, dass der Schriftenwechsel in Bezug auf die Identität der Y.________ AG weiterhin anonym durchgeführt werde. Daraufhin verlangte A.________ mit Eingabe vom 3. November 2024 den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Stephan Metzger und des Gerichtsschreibers Thomas Ritter. Weiter beantragte er die Offenlegung der Identität der Y.________ AG, um die Beurteilung der Befangenheit der beiden Gerichtspersonen zu gewährleisten. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab (Dispositiv-Ziffer 1), leitete die Eingabe vom 3. November 2024 zur weiteren Behandlung des zweiten Antrags (Offenlegung der Identität der Y.________ AG) an den verfahrensleitenden Richter Stephan Metzger weiter (Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Verfahrenskosten A.________ (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Urteil 1C_94/2025 vom 13. Juni 2025 hiess das Bundesgericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wegen Verletzung des Replikrechts gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren erneut ab.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 30. Oktober 2025 beantragt A.________, der Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben. Neben Stephan Metzger und Thomas Ritter seien auch die Richter, die den Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 fällten, in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt und die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
3.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt (vgl. Urteil 1C_94/2025 vom 13. Juni 2025 E. 1). Allerdings ist der Verfahrensgegenstand auf die Frage des Ausstands von Stephan Metzger und Thomas Ritter beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer neu auch den Ausstand der Richter verlangt, die am angefochtenen Zwischenentscheid mitwirkten, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG).
4.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht unter dem Titel der Akteneinsicht, ihm sei die bisher geheimgehaltene Identität der Y.________ AG offenzulegen. Damit würde allerdings der Entscheid in der Sache vorweggenommen, weshalb ein öffentliches Interesse daran besteht, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren insoweit einzuschränken (vgl. Art. 56 Abs. 2 BGG und Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3, nicht publ. in BGE 147 II 408). Weiter ist nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer die Identität der Y.________ AG kennen müsste, um den Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 sachgerecht anzufechten. Ob Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter befangen sind, weil mit der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 an der Anonymität der Y.________ AG während des Schriftenwechsels festgehalten wurde, kann auch ohne Kenntnis von deren Identität entschieden werden. Die Einschränkung ist deshalb auch verhältnismässig.
5.
Inhaltlich wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, der verfahrensleitende Richter (Stephan Metzger) habe durch die Aufrechterhaltung der Anonymität der Gegenpartei des Beschwerdeführers verhindern wollen, dass der Endentscheid präjudiziert und der Rechtsschutz der Gegenpartei obsolet werde. Es erwog weiter, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen bloss in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit begründeten, nämlich nur dann, wenn sie besonders krass seien oder wiederholt aufträten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zulasten einer Prozesspartei auswirkten. Das Ausstandsverfahren diene nicht dazu, Instruktionshandlungen oder Zwischenentscheide der Verfahrensleitung infrage zu stellen. Diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Diese Erwägungen stehen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 1C_387/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Selbst wenn sich die Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 als rechtsfehlerhaft erweisen sollte, besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, auf die Befangenheit der daran beteiligten Personen zu schliessen.
Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die vollumfänglich überzeugen, kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
6.
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Y.________ AG eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Y.________ AG mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, der Y.________ AG und dem Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold