Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_605/2024
Urteil 12. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder Rechtsanwalt Andreas Eichenberger,
Gemeinderat Steinhausen,
Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen,
vertreten durch Herr Adrian Moos und/oder Herr Ueli Spillmann, Rechtsanwälte,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung für Mobilfunkanlage (ST-2021-052),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. September 2024 (V 2023 73).
Sachverhalt
A.
Das Grundstück Nr. 373 an der U.________strasse in Steinhausen liegt in der Wohnzone 4 und ist mit einem 12-Familienhaus (Assek-Nr. 213a) überbaut, welches über ein Giebeldach mit Firstausrichtung West-Ost verfügt.
B.
Die C.________ AG und die B.________ AG als Projektverfasserin ersuchten bei der Gemeinde Steinhausen am 7. April 2021 um Bewilligung einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude an der U.________strasse. Die Antenne ist im westlichen Teil des Giebeldachs, unmittelbar beim First, vorgesehen, während der Technikraum im Estrich platziert werden soll. Die neue Antennenanlage soll 4,00 m über den Dachfirst hinausragen und zusätzlich mit einem 2,00 m langen Blickfangstab versehen werden. Am Hauptmast sind oben Antennenkörper mit einer Länge von 2,10 m und unten weitere, kleinere Antennenkörper geplant.
Gegen das Baugesuch gingen mehrere Einsprachen bei der Gemeinde Steinhausen ein. Diese wies die Einsprachen am 10. Januar 2022 ab bzw. trat auf eine Einsprache nicht ein. Gleichentags erteilte sie die Baubewilligung für den Neubau der Mobilfunkanlage.
Gegen den Entscheid der Gemeinde erhob unter anderem A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher das Rechtsmittel am 11. Juli 2023 abwies. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. September 2024 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Oktober 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2024 und die Baubewilligung vom 10. Januar 2022 seien aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die B.________ AG und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat beantragt durch die Baudirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen. Zu den eingereichten Stellungnahmen äusserte sich A.________ nicht mehr.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Bausache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Eigentümerin des neben dem streitgegenständlichen Bauprojekt gelegenen Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) ist somit einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; E. 2.1). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 1 E. 3.5). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin erachtet die geplante Mobilfunkanlage als nicht konform mit den Bauvorschriften und rügt eine willkürliche Anwendung der kommunalen Bauordnung.
3.1. Gemäss § 15 der Bauordnung der Gemeinde Steinhausen vom 20. September 2005 (BO Steinhausen) dürfen Dachaufbauten und -einschnitte von Schrägdächern zusammen nicht breiter als 50 % der Gebäudelänge sein (Abs. 1). Anlagen der Haustechnik dürfen auf dem Dach nur angebracht werden, wenn dies technisch notwendig ist. Sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen (Abs. 2).
3.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil bezüglich § 15 Abs. 2 BO Steinhausen fest, Mobilfunkanlagen seien keine Anlagen der Haustechnik, sondern Infrastrukturanlagen für ein grösseres Gebiet. Eine spezifische Vorschrift zu Mobilfunkantennen sei in dieser Bestimmung nicht enthalten. Würde die Vorschrift bedeuten, dass Mobilfunkantennen, welche nicht der Haustechnik dienten, auf dem entsprechenden Gebäude nicht montiert werden dürften, käme dies im überbauten Gebiet einem weitgehenden Verbot von Mobilfunkantennen gleich, was mit der Fernmeldegesetzgebung unvereinbar wäre. Hinsichtlich § 15 Abs. 1 BO Steinhausen erklärt die Vorinstanz sodann, dass auch diese Bestimmung nicht für Mobilfunkanlagen, sondern für Dachaufbauten und -einschnitte von Schrägdächern gelte. Mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich dies insbesondere aus § 14 Abs. 2 BO Steinhausen, welcher eine spezielle Bestimmung zur Einordnung von Antennen enthalte.
3.3. Anders als noch vor der Vorinstanz kritisiert die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 15 Abs. 1 BO Steinhausen, ohne dessen Abs. 2. Sie bringt vor, es gebe in der Gemeinde Steinhausen beliebig viele Liegenschaften, die entweder kein Schrägdach oder keine Dachaufbauten und -einschnitte aufwiesen, welche zusammen 50 % der Gebäudelänge beanspruchen würden. Auf all diesen Bauten liesse sich eine Mobilfunkanlage bewerkstelligen, ohne gleichzeitig von einer Nichtanwendbarkeit von § 15 Abs. 1 BO Steinhausen ausgehen zu müssen. Insofern stehe der Grundversorgungsauftrag gemäss Art. 92 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 ff. des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) einer Anwendung nicht entgegen. Die unmissverständliche Gestaltungsvorschrift sei ohne Weiteres auch auf Mobilfunkantennen anwendbar. Es erweise sich daher als willkürlich, dass die Vorinstanzen § 15 Abs. 1 BO Steinhausen auf die streitgegenständliche Mobilfunkanlage nicht angewendet hätten. Auch vom Ergebnis her sei eine Nichtanwendung unhaltbar, zumal Mobilfunkantennen, welche von einer breiten Öffentlichkeit als Bedrohung wahrgenommen würden, ästhetisch mindestens ebenso negativ ins Gewicht fielen wie beispielsweise Dachgauben.
3.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 II 106 E. 4.6.2; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen).
3.5. Soweit die Vorinstanz die Auffassung vertritt, § 15 Abs. 1 BO Steinhausen gelte nicht für Mobilfunkantennen, widerspricht dies zwar dem Wortlaut der Bestimmung. Dieser ist sehr offen formuliert und Mobilfunkantennen liessen sich ohne weiteres unter den Begriff der "Dachaufbaute" subsumieren. Allerdings spricht eine systematische Auslegung für die Betrachtungsweise der Vorinstanz: Der unmittelbar vorangehende § 14 BO Steinhausen, der den Randtitel "Einordnung" trägt, legt fest, dass Bauten und Anlagen (insbesondere) das Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen dürfen. Abs. 2 dieses Artikels erwähnt Antennen ausdrücklich. Dies spricht dafür, § 15 Abs. 1 BO Steinhausen eng auszulegen, im Sinne einer Sonderregelung für die Gestaltung von Dachaufbauten wie Kamine, Mansarden, Balkone usw. Dies entspricht auch dem Normverständnis der Gemeinde selbst, der bei der Auslegung und Anwendung des eigenen Rechts Autonomie zukommt. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach § 15 Abs. 1 BO Steinhausen auf Mobilfunkantennen keine Anwendung findet, erscheint daher nicht als unhaltbar.
Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, § 15 BO Steinhausen gelte nur für Schrägdächer und Mobilfunkantennen könnten ohne weiteres auf Flachdächern installiert werden, weshalb ihr eigenes Normverständnis eine gute Versorgung mit Fernmeldediensten nicht gefährden würde. Dieser Einwand übersieht, dass die Vorinstanz bloss im Zusammenhang mit der Auslegung von § 15 Abs. 2 BO Steinhausen mit dem fernmelderechtlichen Versorgungsauftrag argumentiert hat; im bundesgerichtlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, Abs. 2 von § 15 BO Steinhausen werde verletzt.
Aus diesen Gründen kann die vorinstanzliche Rechtsauffassung nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden. Die Willkürrüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz könne von kleineren Antennenkörpern unten am Hauptmast keine Rede sein. In ihrer Gesamtheit würden die trommelförmigen Richtfunkantennen und weiteren Antennenbestandteile eine sichtbare Breite von rund 1,8 m und eine Höhe von rund 1,6 m beanspruchen. Auch die oben am Hauptmast angebrachten, ummantelten Mobilfunkantennen wiesen eine total wahrnehmbare, horizontale Breite von rund 1,5 m auf und seien deshalb nicht unbeachtlich.
Mit ihren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich die Aussage der Vorinstanz, am Hauptmast unten seien weitere, "kleinere" Antennenkörper geplant, auf das Verhältnis zu den Antennenkörpern im oberen Teil des Hauptmasts bezieht; dass letztere grösser sind, geht aus den Plänen klar hervor. Im Übrigen ergeben sich die genauen Dimensionen der Mobilfunkanlage ebenfalls aus den Plänen, auf die auch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen hat. Letztlich sind die behaupteten Dimensionen der Mobilfunkantenne für den Ausgang des Verfahrens ohnehin nicht entscheidend. Wie dargelegt, durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, die streitgegenständliche Mobilfunkanlage fiele nicht unter § 15 Abs. 1 BO Steinhausen, der die Breite von Dachaufbauten einschränkt. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung läuft daher ins Leere.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zudem der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Steinhausen, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen