Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_580/2024
Urteil vom 22. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
1. Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
2. Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Aarbergergasse 61, Postfach 8676, 3001 Bern,
handelnd durch Verkehrs-Club der Schweiz (VCS), Sektion Uri, Hellgasse 23, 6460 Altdorf UR,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Ramseier,
Beschwerdeführende,
gegen
IG Chilcherberge, bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
vertreten durch A.________,
Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinde Silenen, Gemeindeverwaltung, Gotthardstrasse 217, 6473 Silenen,
Regierungsrat des Kantons Uri, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf UR,
handelnd durch die Justizdirektion des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Neubau eines Bewirtschaftungswegs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 30. August 2024 (OG V 23 32).
Sachverhalt
A.
Im Gebiet Chilcherberge der Gemeinde Silenen befinden sich in der Landwirtschaftszone die drei Liegenschaften Stockberg (Parzelle Nr. 931), Lendiberg (Parzelle Nr. 930) und Ändi (Parzelle Nr. 928). Sie weisen zusammen eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche von insgesamt rund 16 Hektaren auf. Die Liegenschaft Ändi wird vom Talboden her mit der Luftseilbahn Silenen-Chilcherberge erschlossen. Von dort führen zwei Transportseilbahnen weiter zu den Liegenschaften Stockberg und Lendiberg. Untereinander und mit dem Talboden sind die Liegenschaften zudem durch steile Fuss- und Viehtriebwege verbunden.
Die Eigentümer der drei Liegenschaften haben sich zur "IG Chilcherberge" zusammengeschlossen und beabsichtigen, das Gebiet Chilcherberge mit einem neuen, 1'070 m langen und befahrbaren Bewirtschaftungsweg ab der Riggwaldstrasse zu erschliessen. Der als unbefestigte Naturstrasse geplante Bewirtschaftungsweg führt durch die Landwirtschaftszone und Wald. Ab der Riggwaldstrasse verläuft er zunächst durch Waldgebiet und quert dort mittels Furte den Schipfenbach. Danach führt er durch die Liegenschaft Stockberg, wobei mit einem zusätzlichen Wegstrang die Gebäude der höhergelegenen Liegenschaft Lendiberg erschlossen werden. Schliesslich führt er durch das bewaldete Chilental, wo wiederum mittels Furte der Chilenbach überquert wird, und erreicht schliesslich die Liegenschaft Ändi. Für das Bauvorhaben sollen 1'150 m2 Waldfläche dauerhaft gerodet werden. Weiter soll das für den Wegbau benötigte Steinmaterial im (an der Riggwaldstrasse gelegenen) Gebiet Geissnossen gewonnen werden. Dafür ist die Erstellung einer kurzen Baupiste sowie die vorübergehende Rodung von 1'500 m2 Wald erforderlich.
Am 3. Juli 2017 reichte die Bauherrschaft bei der Baukommission Silenen das Baugesuch ein. Während dessen Publikation erhoben u.a. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz (im Folgenden: Pro Natura) und der Verkehrs-Club der Schweiz (im Folgenden: VCS) Einsprache. Die Baukommission Silenen wies die Einsprachen ab und erteilte am 27. März 2018 die Baubewilligung, wobei es eine Reihe kantonaler Bewilligungen (insbesondere eine Bewilligung zum Bauen ausserhalb der Bauzone und eine Rodungsbewilligung) zu deren Bestandteil erklärte.
Pro Natura und der VCS erhoben daraufhin beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde. Nachdem die Verfahrensbeteiligten trotz einer Verfahrenssistierung keine Einigung erzielt hatten, wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 2023 ab. Eine von Pro Natura und dem VCS in der Folge erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 30. August 2024 ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 1. Oktober 2024 beantragen Pro Natura und der VCS, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die für die Erstellung des Bewirtschaftungswegs erforderlichen kommunalen und kantonalen Bewilligungen zu verweigern.
Das Obergericht und der Regierungsrat haben auf eine Beschwerdeantwort verzichtet, während die Gemeinde Silenen und die Beschwerdegegner auf die Einladung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort nicht reagiert haben. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid sei aus Sicht des Raumplanungsrechts des Bundes nicht zu beanstanden. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt zum Ergebnis, die erforderliche Interessenabwägung sei nicht in der gebotenen Weise durchgeführt worden. Wesentliche Informationen lägen nicht vor und die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens sei nicht hinreichend begründet worden. Die Beschwerdegegner haben sich zu dieser Eingabe des BAFU geäussert und legen dar, wie sie die Wiesen auf den Chilcherbergen bewirtschaften und was sich insofern seit der Projekteingabe im Jahr 2017 geändert habe. Der Regierungsrat wirft in einer weiteren Eingabe mit Verweis auf BGE 149 II 170 die Frage auf, ob auf die Beschwerde angesichts der vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen überhaupt einzutreten sei. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme dazu an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Der angefochtene Entscheid ist zudem kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Der Baubewilligungsentscheid enthält eine Reihe von Nebenbestimmungen. Insbesondere sind danach vor Baubeginn gewisse Angaben zu liefern (Lebensraumkartierung/Ökobilanz, Naturschutzvertrag und Benutzerreglement). Eine weitere Bewilligung wird insofern aber nicht vorbehalten, sodass die Bauausführung dadurch nicht gehemmt werden könnte. Das Verfahren ist somit abgeschlossen und der Entscheid des Obergerichts als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizieren (vgl. BGE 150 II 566 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Pro Natura gehört zu den gesamtschweizerisch tätigen Organisationen, die gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Erhebung von Beschwerden an das Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]). Weiter ist erforderlich, dass es um die Erfüllung einer Bundesaufgabe geht (Art. 2 NHG). Bei der Erteilung von Baubewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 ff. RPG (SR 700) ist dies der Fall (BGE 142 II 509 E. 2 mit Hinweisen). Ob auch der VCS zur Beschwerde berechtigt ist, braucht damit nicht geprüft zu werden.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Ein Teil des geplanten Bewirtschaftungswegs verläuft im Perimeter des im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) aufgeführten Objekts Nr. 1603 "Maderanertal - Fellital". Die Beschwerdeführenden machen geltend, dieses BLN-Objekt werde schwer beeinträchtigt. Ob der Weg schutzwürdige Lebensräume tangiere, sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Es hätte eine Ökobilanz erstellt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei eine Interessenabwägung nicht möglich. Die von der Vorinstanz erwähnten Ersatzmassnahmen seien ungenügend, insbesondere da sie nicht in der Baubewilligung verbindlich angeordnet worden seien. Schliesslich sei auch nicht nachgewiesen, dass die Landwirtschaftsbetriebe der Beschwerdegegner voraussichtlich längerfristig bestehen könnten und dass der Weg für die Bewirtschaftung nötig sei. Alternativen seien nicht geprüft worden.
3.
3.1. Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG (wie z.B. das BLN) dargetan, dass es in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf gemäss Abs. 2 bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Ein Abweichen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn hinsichtlich der objektspezifischen Schutzziele eine Beeinträchtigung als schwerwiegend erscheint (BGE 150 II 133 E. 4.1.1 mit Hinweisen; JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 6 NHG).
Sind die Beeinträchtigungen eines Objektes nicht schwerwiegend, sondern geringfügig, so sind sie zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11]). Erweist sich eine Beeinträchtigung aufgrund dieser Interessenabwägung als zulässig, so hat der Verursacher oder die Verursacherin im Hinblick auf das Gebot der grösstmöglichen Schonung zudem für besondere Massnahmen zum bestmöglichen Schutz des Objektes, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz, wenn möglich im gleichen Objekt, zu sorgen (Art. 6 Abs. 4 VBLN).
Für die Beurteilung, ob bzw. wie stark ein BLN-Objekt von einem bestimmten Vorhaben beeinträchtigt wird, ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, d.h. die möglichen Beeinträchtigungen sind an den objektspezifischen Schutzzielen zu messen (BGE 150 II 133 E. 4.4.2 mit Hinweis).
3.2. Im BLN werden für das Schutzobjekt Nr. 1603 "Maderanertal - Fellital" insgesamt 17 Schutzziele formuliert, von denen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere die folgenden relevant sind:
3.1 Die Ursprünglichkeit, Dynamik und Vielfalt der Naturlandschaft und ihre kleinräumige Verzahnung mit der Kulturlandschaft erhalten.
3.2 Die Natürlichkeit der Lebensräume und deren Vernetzung erhalten.
3.8 Die zusammenhängenden Wälder und insbesondere die Vielfalt der Waldgesellschaften mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten erhalten.
3.9 Die Ruhe und Ungestörtheit der Lebensräume für Säugetiere und Vögel, insbesondere für die Raufusshühner, erhalten.
3.10 Die standortangepasste alp- und landwirtschaftliche Nutzung erhalten und ihre Entwicklung zulassen.
3.13 Die standorttypischen Strukturelemente der Landschaft wie Wald- und Alpweiden, Kleinäcker, Trockenmauern, Findlinge, Obstbäume und Hecken erhalten.
3.3. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass insgesamt 420 m des geplanten Wegs innerhalb des BLN-Objekts liegen. Allerdings stützen sie sich, gleich wie die Vorinstanz, auf einen veralteten BLN-Eintrag. Gemäss dem 2017 revidierten Eintrag verläuft dagegen nur noch das erste Teilstück (ab der Riggwaldstrasse) mit einer Länge von ca. 130 m innerhalb des Perimeters. Weshalb sie in Abweichung von der Einschätzung der Vorinstanz von einer schweren Beeinträchtigung ausgehen, begründen sie zudem nicht in substanziierter Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG). Von einer solchen auszugehen, liegt auch nicht auf der Hand. Das BAFU führt insoweit aus, das Projekt erfordere Rodungen, grössere Erdbewegungen und Arbeiten im Fels, um den neuen Weg ins steile Gelände einzupassen. Berg- und talseitig seien bis über 3 m hohe Stützmauern nötig. Damit werde zwar in die Ursprünglichkeit der Naturlandschaft und die Natürlichkeit der Waldlebensräume eingegriffen, aber auf einer deutlich geringeren Weglänge als von den Beschwerdeführenden angenommen. Die befestigte Furt im Bereich des Grabens im Schipfental werde sich angesichts des grobblockigen Geschiebes, das bei Starkniederschlägen regelmässig mobilisiert werde, eher unauffällig auf die Landschaft des BLN-Objekts auswirken. Insgesamt sei daher lediglich von einer geringfügigen Beeinträchtigung der BLN-Schutzziele auszugehen.
3.4. Wie bereits dargelegt, müssen sich freilich auch geringfügige Beeinträchtigungen durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. Zudem ist das Gebot der grösstmöglichen Schonung zu beachten. Darauf ist weiter unten einzugehen.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, es sei während des Verfahrens zwar eine Strukturkartierung und eine sehr grobe Lebensraumkartierung vorgenommen worden. Es fehle aber an einer Erhebung von Flora und Fauna und an einer Ökobilanz. Damit fehlten die Grundlagen, die eine Beurteilung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ermöglichen würden. Entsprechende Erhebungen müssten zwingend vor Erteilung der Baubewilligung erfolgen. Darüber hinaus müssten auch Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zwingend im Zeitpunkt der Baubewilligung rechtlich gesichert sein. Das Schutzreglement liege erst im Entwurf vor und auch das von der Vorinstanz erwähnte Benutzerreglement für den Weg gebe es noch nicht.
4.2. Das Obergericht legte dar, aus den Beurteilungen des kantonalen Amtes für Raumentwicklung ergebe sich konsistent, dass durch den Bau des Weges nur, aber immerhin, Kleinststrukturen (insbesondere Trockenmauern), nicht aber besonders schutzwürdige Lebensräume sowie markante, landschaftsprägende Strukturen beeinträchtigt würden. Kleinststrukturen wie Einzelbäume und Lesesteinhaufen würden überhaupt nicht tangiert. Bezüglich Trockenmauern ergebe sich aus dem technischen Bericht vom Juli 2017 eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Mauern und (im Sinne einer Bilanz) eine Auflistung der vorgesehenen Ersatzmassnahmen. Die Anforderung des Vorliegens einer Ökobilanz und der verbindlichen Festlegung von Ersatzmassnahmen bezüglich Trockenmauern sei somit erfüllt. Die vom kantonalen Amt für Raumentwicklung weiterhin geforderte Ökobilanz könne sich insofern nur auf einzelne weitere Kleinststrukturen (z.B. einzelne nicht markante Felsblöcke) beziehen, welche trotz grösstmöglicher Rücksicht bei der Wahl der Linienführung unvermeidlich tangiert würden. Im Unterschied zur früheren Beurteilung habe das Amt das Vorliegen der Ökobilanz in seiner späteren Beurteilung nicht mehr für den Zeitpunkt des Entscheids über die Baubewilligung, sondern für denjenigen des Baubeginns gefordert. Im Ergebnis sei das Vorliegen einer Ökobilanz mit abschliessender Aufführung von Ersatzmassnahmen bezüglich Kleinststrukturen, die weichen müssten, zu einer Auflage gemacht worden.
4.3. Das BAFU legt dar, die erfolgte Lebensraumkartierung weise implizit auf ein hohes bis sehr hohes Potenzial für das Vorhandensein seltener oder gar geschützter Arten hin. Allerdings sei im Rahmen der Lebensraumkartierung darauf verzichtet worden, die zentralen Elemente, welche die Schutzwürdigkeit im Detail definierten, zu erheben. Insbesondere seien weder die schutzwürdigen Lebensraumtypen nach Delarze gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) erhoben noch geschützte oder gefährdete Arten kartiert worden. Diese detaillierte Kartierung sei jedoch für die Bilanzierung des Eingriffs nötig, um eine korrekte Interessenabwägung vornehmen zu können, weitere Massnahmen zur Schonung festzulegen und die angemessenen Ersatzmassnahmen zu bestimmen.
4.4. Nach Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch Erhaltung genügend grosser Lebensräume und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit (nach Art. 14 Abs. 3 NHV) insbesondere die in Art. 14 Abs. 6 lit. a-d NHV genannten Aspekte zu berücksichtigen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 7 NHV).
4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG (spätestens) im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für die Bauherrschaft verbindlichen Weise festgelegt werden (Urteile 1C_65/2025 vom 24. November 2025 E. 5.2.1; 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.4, in: ZBl 118/2017 S. 668; je mit Hinweisen). Es verletzt deshalb Bundesrecht, wenn es das Obergericht als ausreichend erachtete, dass die bisher erst teilweise erfolgten Erhebungen nach erteilter Baubewilligung vervollständigt werden. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Obergericht davon ausgeht, das offenbar als Entwurf vorliegende Schutzreglement und das noch zu verfassende Benutzungsreglement für den Weg könnten als Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG qualifiziert werden (vgl. E. 6.3.6 f. des angefochtenen Entscheids; zum Begriff der Ersatzmassnahmen siehe 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden wiederholen vor Bundesgericht ihre bereits vor Obergericht erhobene Rüge, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Betriebe voraussichtlich längerfristig bestehen könnten (Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV). Das Obergericht führte dazu aus, die drei Bewirtschafter im Gebiet Chilcherberge (wovon zwei nicht Grundeigentümer seien) seien mit den Jahrgängen 1979 und 1974 noch weit vom Pensionsalter entfernt. Im Übrigen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass die Betriebe der drei Bewirtschafter nicht längerfristig Bestand haben sollten, zumal es sich für Urner Verhältnisse um überdurchschnittlich grosse Betriebe handle. Der Standort Chilcherberge als Stufenbetrieb sei in das Betriebskonzept der Talbetriebe eingebunden. Entsprechend sei nicht davon auszugehen, dass der langfristige Bestand der Betriebe auch auf den Chilcherbergen nicht belegt wäre. Ohnehin würden die Bewirtschafter geltend machen, dass gerade der Bewirtschaftungsweg den Erhalt des Betriebes auf den Chilcherbergen sicherstellen solle.
5.2. Das Erfordernis, wonach Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nur zulässig sind, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, soll sicherstellen, dass im Nichtbaugebiet keine Bauten erstellt werden, die nach kurzer Zeit aufgrund mangelnder Rentabilität leer stehen (BGE 133 II 370 E. 5 mit Hinweisen). Zu beachten ist insbesondere, dass Bauten oft grössere Investitionen bedingen, was zu einer starken finanziellen Belastung des Landwirtschaftsbetriebs führen kann. Die Beurteilung der Existenzfähigkeit ist jedoch immer mit Unsicherheiten verbunden, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, aber auch die persönlichen Lebensumstände der Betriebsinhaber in kurzer Zeit verändern können. Ein strikter Nachweis der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit kann deshalb nicht verlangt werden. Vielmehr genügt es, wenn deren Vorliegen aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse als plausibel erscheint. Der blosse Hinweis auf Standardwerte und allgemeine Prognosen genügt aber nicht (zum Ganzen: Urteil 1C_517/2014 vom 9. März 2016 E. 4 mit Hinweisen). Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Bewilligung für eine neue Baute gemäss Art. 16b Abs. 2 RPG mit einem Beseitigungsrevers zu verbinden (Urteil 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3. Die Kosten des Bewirtschaftungswegs wurden im Jahr 2017 auf ca. Fr. 600'000.-- geschätzt. Dabei handelt es sich nicht um eine grosse Investition im Sinne der Rechtsprechung, welche mit einer Pflicht zur vertieften Prüfung der längerfristigen Existenzfähigkeit, gegebenenfalls unter Vorlage eines Betriebskonzepts, einherginge (vgl. Urteil 1C_284/2024 vom 23. Mai 2025 E. 2.6.2 mit Hinweis). Andererseits stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit, wenn - wie vorliegend - Ökonomiebauten an landschaftlich besonders schutzwürdigen Standorten errichtet werden sollen (Urteil 1C_553/2022 vom 28. November 2023 E. 4.1).
5.4. Das Alter der drei Bewirtschafter und die in Hektaren sowie Standardarbeitskräften bemessene Betriebsgrösse sind relevante Angaben zum Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit. Allein sind sie jedoch unzureichend. Nicht zu überzeugen vermag auch der vorinstanzliche Hinweis auf den Umstand, dass der Standort Chilcherberge als Stufenbetrieb in das Betriebskonzept der Talbetriebe eingebunden sei. Da es sich um einen örtlich isolierten Standort mit spezifischen Produktionsbedingungen handelt, muss vielmehr auch der Betrieb an diesem Standort allein als längerfristig gewährleistet erscheinen (vgl. Urteil 1C_284/2024 vom 23. Mai 2025 E. 2.6.2). Indem die Vorinstanz dessen ungeachtet festgehalten hat, die Betriebe könnten voraussichtlich längerfristig bestehen, hat sie den Sachverhalt in bundesrechtswidrig unvollständiger Weise festgestellt.
6.
6.1. Der Bau des Bewirtschaftungswegs muss weiter erforderlich sein und es dürfen ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies geht aus Art. 18 Abs. 1ter NHG, Art. 6 Abs. 1 VBLN (vgl. E. 3 hiervor), Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), Art. 16a Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV und Art. 24 RPG hervor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Weganlagen in der Landwirtschaftszone insbesondere nur zonenkonform, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind (Urteil 1C_589/2022 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2. Das Obergericht legte dar, bereits heute gebe es im Gebiet Chilcherberge eine gewisse Wegerschliessung durch Fuss- und Viehtriebwege. Diese stellten jedoch kein nachhaltiges Erschliessungskonzept dar. Der Maschinenpark müsse modernisiert werden. Selbst wenn, wie dies die Beschwerdeführenden vorschlagen würden, im Gebiet Chilcherberge ein zweiter Maschinenpark stationiert würde, müsste es sich um modernere Maschinen handeln. Diese seien nach Einschätzung der kantonalen Fachstelle für Landwirtschaft auf eine Wegbreite von 2,6 m (exkl. Bankett) angewiesen. Die landwirtschaftlichen Flächen im Gebiet Chilcherberge würden heute beweidet und jährlich bis zweimal für die Heugewinnung geschnitten. Die Mähnutzung sei für den Erhalt der Trockenwiesen zentral. Es sei objektiv nachvollziehbar, wenn die Bauherrschaft vorbringe, dass die jetzige Bewirtschaftungsart ohne den geplanten Weg nicht weitergeführt werde und vermehrt von Mäh- auf Weidnutzung umgestellt würde. Die heute praktizierte Zerlegung der Mähmaschinen und der Transport mit der Seilbahn sei mit erheblichem Aufwand verbunden, der nicht wirtschaftlich sei. Die Seilbahn werde zudem gerade in der Zeit der Heugewinnung auch - und heute sogar vor allem - touristisch genutzt, weshalb die Interessen der Landwirtschaft und des Tourismus hier kollidierten. Der Bewirtschaftungsweg würde eine Entflechtung der Landwirtschaft und des Tourismus bewirken und letztlich beide Wirtschaftszweige stärken. Der Abtransport des Heus erfolge heute mit dem Helikopter, was keine nachhaltige und längerfristige Alternativlösung sein könne. Es werde zudem nur ein kleinerer Teil des Heus abtransportiert und der grössere Rest vor Ort verfüttert, was gemäss Einschätzung der kantonalen landwirtschaftlichen Fachstelle zeitintensiv sei. Die dank dem Weg bis ins Tal bessere Erschliessung und der dadurch ermöglichte rationellere Abtransport des Heus würde die Voraussetzungen für eine standortangepasste Förderung der Mähnutzung bzw. der Trockenwiesen schaffen.
6.3. Die Beschwerdeführenden und das BAFU sind der Auffassung, dass diese vorinstanzlichen Feststellungen teilweise unbelegt seien und wesentliche Sachverhaltselemente fehlten. Dies ist zutreffend.
Zunächst ist nicht belegt, dass die gegenwärtige Bewirtschaftung ohne den Weg nicht mehr weitergeführt werden könnte. Es fehlen nachvollziehbare Angaben zum (personellen bzw. finanziellen) Aufwand für den Transport der (Mäh-) Maschinen aus dem Tal, zum Heutransport per Helikopter und zur Möglichkeit, die Seilbahn zu vergrössern oder vor Ort einen Maschinenpark zu unterhalten. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren diesbezüglich geltend, der Transport der Motormäher per Seilbahn finde derzeit fünf bis sechs Mal im Jahr statt, denn die Wiesen würden zu unterschiedlichen Zeiträumen geschnitten. Weshalb die Schnitte nicht koordiniert und die Transporte entsprechend reduziert werden könnten, wo sie doch derart aufwändig sein sollen, legen sie indessen nicht dar.
Das BAFU widerspricht zudem der vorinstanzlichen Auffassung, eine Intensivierung der Mähnutzung sei wünschenswert. Vielmehr sei für den Erhalt der typischen Artengemeinschaften von Trockenwiesen in den meisten Fällen nur eine Mähnutzung jährlich mit allfälliger Herbstweide angezeigt. Zudem sei beim Einsatz von Maschinen grosse Sorgfalt geboten. Die Beschwerdeführenden weisen in diesem Zusammenhang weiter zu Recht darauf hin, dass die Bauherrschaft aufzeigen müsse, welche Maschinen konkret eingesetzt werden sollen. Ohne diese Angabe kann insbesondere nicht beurteilt werden, welche Wegbreite erforderlich ist. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die Verfütterung eines Teils des Heus vor Ort (im Vergleich zum Abtransport ins Tal und der dortigen Verfütterung) zeitintensiv sein soll.
Bereits eine Beurteilung der Erforderlichkeit des Wegs ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich und es erübrigt sich, auf die vorinstanzliche Interessenabwägung bzw. die von den Beschwerdeführenden daran geübten Kritik einzugehen. Die Rüge der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG ist jedenfalls begründet.
7.
Der angefochtene Entscheid ist aus diesen Erwägungen aufzuheben. Da es zwar als fraglich, jedoch nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Projekt noch bewilligt werden kann, ist die Sache an die Baukommission Silenen als erstinstanzlich zuständige Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den Beschwerdeführenden zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht kann nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festlegen. Da das Obergericht und der Regierungsrat die bei ihnen erhobenen Beschwerden hätten gutheissen müssen, erscheint gerechtfertigt, die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 1'750.-- und diejenigen des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'030.-- den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Zudem sind die Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden, die im Verfahren vor Obergericht anwaltlich vertreten waren, für jenes Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 37 der Verordnung des Kantons Uri vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV; RB 2.2345]).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Baukommission Silenen zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht von Fr. 4'030.-- und des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat im Umfang von Fr. 1'750.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Silenen, dem Regierungsrat, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold