Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_57/2026
Urteil vom 18. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Inkwil,
Baupolizeibehörde, Subingenstrasse 1, 3375 Inkwil, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, Westringstrasse 3, 4500 Solothurn,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern.
Gegenstand
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Januar 2026 (100.2026.13U).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) die Beschwerde von A.________ gegen die baupolizeiliche Verfügung der Einwohnergemeinde Inkwil vom 4. Februar 2025 betreffend Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands ab, soweit sie darauf eintrat und das Beschwerdeverfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ am 7. Januar 2026 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 14. Januar 2026 trat das Gericht auf die Beschwerde ohne Kosten- und Entschädigungsfolge nicht ein, da die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet eingereicht worden sei und die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht erfüllt seien.
2.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2026.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die einschlägige Regelung des kantonalen Verfahrensrechts und deren Kommentierung in der Literatur dargelegt, wieso eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nicht in Betracht komme, auch wenn der Beschwerdeführer den Entscheid der BVD erst drei Wochen nach der (rechtsgültigen) Eröffnung an seinen damaligen Rechtsvertreter von diesem erhalten habe. Sie hat dabei namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer müsse sich das Verhalten seines Rechtsvertreters, insbesondere auch dessen Versäumnisse, anrechnen lassen. Eine Fristwiederherstellung komme weiter nur in Betracht, wenn die Partei oder ihre Vertretung ohne Verschulden am Handeln innert Frist gehindert gewesen sei, was hier nicht der Fall sei. Die Beschwerde erweise sich somit wegen verspäteter Einreichung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten sei.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich vielmehr damit, unter Anrufung des für das Verfahren vor Bundesgericht - nicht das kantonale Verfahren - geltenden Art. 50 BGG der Beurteilung der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen, wonach es ihm objektiv unmöglich gewesen sei, die Beschwerdefrist einzuhalten, die verspätete Weiterleitung des Entscheids der BVD an ihn ein Versäumnis seines damaligen Rechtsvertreters darstelle, das nicht ihm anzulasten sei, und er ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Diese appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer materiell zur baupolizeilichen Streitigkeit äussert, die zu seiner Beschwerde an die BVD geführt hatte, und entsprechende Anträge stellt, geht er weiter über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung als nicht erfüllt erachtet hat und auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Inkwil, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur