Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_559/2024
Verfügung vom 30. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht; vorsorglicher Entzug des Führerausweises (aufschiebende Wirkung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. September 2024 (V 2024 65).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis vorsorglich für unbestimmte Zeit und einer allfälligen dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Diese Verfügung focht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug an und verlangte neben der Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 3. Juli 2024 ab. Auch ein zweites und drittes Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Verwaltungsgericht mit Verfügungen vom 15. Juli 2024 bzw. vom 6. September 2024 ab.
2.
Gegen die letztgenannte Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 6. September 2024 gelangt A.________ mit Beschwerde vom 16. September 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss des Verfahrens zu gewähren. Folglich sei ihm der Führerausweis wieder auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht stellt er Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Strassenverkehrsamt stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies die prozessualen Gesuche des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 ab. Das dagegen erhobene (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch sowie ein weiteres prozessuales Gesuch des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 ebenfalls abgewiesen. Auf das Ersuchen der Vorinstanz hin wurden ihr die kantonalen Akten retourniert. Am 13. Januar 2025 ging das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 9. Januar 2025 beim Bundesgericht ein (V 2024 65), womit die gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug erhobene Beschwerde von A.________ gutgeheissen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 1. Juli 2024 aufgehoben und angeordnet wurde, A.________ sei sein Führerausweis auszuhändigen.
3.
Mit dem in der Hauptsache ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheid wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos. Das bundesgerichtliche Verfahren ist daher gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos, zumal sich der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten liess.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_559/2024 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck