Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_51/2026
Urteil vom 2. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Mauchle,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Abteilung Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,
Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden,
Schützenstrasse 1, 9100 Herisau.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 11. Dezember 2025 (O4V 24 19).
Sachverhalt
A.
A.________ verursachte am 31. März 2023 mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Mit Strafbefehl vom 20. April 2023 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 orientierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________ über die Prüfung einer Administrativmassnahme nach Abschluss des Strafverfahrens. Am 16. Mai 2023 teilte es ihm gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl mit, es werde ein Führerausweisentzug von drei Monaten in Aussicht genommen. Von der ihm gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme machte A.________ innert der erstreckten Frist keinen Gebrauch. Am 28. Juli 2023 verfügte das Strassenverkehrsamt wie angekündigt einen Führerausweisentzug für drei Monate.
Mit Entscheid vom 10. September 2024 wies das Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden einen von A.________ hiergegen erhobenen Rekurs ab. Daraufhin gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Dieses wies seine Beschwerde mit Urteil vom 11. Dezember 2025 ebenfalls ab. Zudem wies es das Strassenverkehrsamt an, den Vollzug des Führerausweisentzugs nach Rechtskraft des Urteils neu anzusetzen.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 29. Januar 2026 beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat zu reduzieren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt und darauf verzichtet, die vorinstanzlichen Akten einzuholen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als von der Administrativmassnahme Betroffener nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 139 II 95 E. 3.2; Urteil 1C_157/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Sie ist unter bestimmten Umständen aber auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren erging, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere, wenn die betroffene Person weiss oder wissen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf sie nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Sie hat dies vielmehr bereits im Strafverfahren zu tun und dort die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; Urteil 1C_51/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.2. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl am 31. März 2023 gegen 12.15 Uhr seinen Personenwagen in übermüdetem Zustand auf dem Normalstreifen über die Autobahn A1 lenkte. Weil er dabei kurz eingenickt sei, habe er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, sei zuerst auf die Überholspur gekommen und danach mit der Mittelleitplanke kollidiert. Daraufhin habe sich das Fahrzeug um gut 180 Grad gedreht und sei in verkehrter Richtung auf der Überholspur zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer sei deswegen insbesondere des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) schuldig gesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich bei der Sachverhaltswürdigung neben der polizeilichen Tatbestandsaufnahme auf zwei polizeiliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 31. März 2023 und 4. April 2023 und die Einvernahme zweier Unfallzeugen vom 31. März 2023 gestützt. Letztere hätten übereinstimmend ausgesagt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers unvermittelt, ohne zu blinken und langsam nach links gefahren sei. Der Strafbefehl sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
2.3. Gemäss den insoweit unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2023 mit, dass wegen des Vorfalls vom 31. März 2023 eine Administrativmassnahme geprüft und für die Abklärung des Vorfalls der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde. Im Weiteren habe das Strassenverkehrsamt festgehalten, dem Beschwerdeführer stünden im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung, weshalb im Administrativverfahren wesentlich auf den Strafentscheid abgestellt werde. Weder bringe der Beschwerdeführer vor noch gebe es Hinweise dafür, dass er dieses Schreiben zu spät erhalten habe, um gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben.
2.4. Der Beschwerdeführer wusste somit während des noch hängigen Strafverfahrens, dass ein Administrativverfahren eröffnet werden würde. Gestützt auf die angeführte Rechtsprechung musste deshalb im Administrativverfahren grundsätzlich auf die Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid abgestellt werden und war der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben gehalten, nicht das Administrativverfahren abzuwarten, um Einwände gegen die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Verurteilung zu erheben. Wenn er nun vorbringt, er sei sich nicht bewusst gewesen, dass die strafrechtliche Feststellung einer Übermüdung als Unfallursache einschneidende Konsequenzen im Administrativverfahren nach sich ziehen würde, ändert dies daran nichts.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Replik im Rekursverfahren ein vom 2. Juli 2023 datierendes Arztzeugnis ein. Dieses bestätigt gemäss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2023 (d.h. am Tag des Unfalls) um 16.00 Uhr einen Arzttermin hatte. Der Arzt hielt fest, der Beschwerdeführer habe 38,5 Grad Fieber und starken Husten im Rahmen einer viralen Lungenentzündung gehabt. Am Vormittag desselben Tages sei es im Rahmen einer starken Hustenattacke zu einem Unfall mit dem Pkw gekommen. Der Autounfall habe mit Sicherheit im Zusammenhang mit der akuten Erkrankung gestanden. Zum Glück habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass er seine Arbeit als Lkw-Chauffeur so nicht mehr ausüben könne und sich am 31. März 2023 vor dem Mittag auswechseln lassen. Es habe bis zum 6. April 2023 eine Krankschreibung erfolgen müssen.
3.2. Weder ist erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargelegt, dass er dieses Zeugnis nicht schon früher, noch während des hängigen Strafverfahrens, hätte einholen können. Ein solches prozessuales Vorgehen widerspricht nach dem Ausgeführten Treu und Glauben (vgl. E. 2.1 hiervor und Urteil 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.3). Dennoch setzte sich das Obergericht damit auseinander. Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Folgenden darzulegen, dass die Kritik des Beschwerdeführers, soweit sie hinreichend substanziiert ist, keine Bundesrechtswidrigkeit belegt.
3.3. Das Obergericht erwog, das Arztzeugnis erscheine aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. Anlässlich der ersten Einvernahme am 31. März 2023 habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei aus unbekannten Gründen bei einem Überholmanöver zu weit nach links gekommen, mit den Rädern in den Grünstreifen gefahren und habe die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Dabei habe er keinerlei Anzeichen einer Krankheit gezeigt oder erwähnt. Auch in der zweiten Einvernahme vom 4. April 2023 habe er an seinen Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme festgehalten und lediglich hinzugefügt, er sei seit Montag erkältet und habe eventuell husten müssen. Erst mit der Replik vom 11. September 2023 habe er unter Vorlage des Arztzeugnisses geltend gemacht, er habe einen Hustenanfall bekommen und ihm sei schwarz vor Augen geworden. Diese Änderung in der Darstellung der Ereignisse sei unglaubhaft. Zudem gebe es weitere Widersprüche. So habe der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme angegeben, er habe am Morgen um 3.00 Uhr seine Arbeit begonnen und bis Schichtende um 11.30 Uhr gearbeitet, während im Arztzeugnis festgehalten werde, er habe sich vor Mittag auswechseln lassen, weil er zum Glück bemerkt habe, dass er seine Arbeit als Lkw-Chauffeur nicht mehr habe ausüben können. Weiter habe der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme ausgeführt, er habe sich bereits am Tag vor dem Unfall bei der Arbeit für einen Arzttermin am Folgetag angemeldet, gemäss der erwähnten Replik habe er den Termin jedoch erst am Unfalltag selbst vereinbart. Für die erwähnte Krankschreibung bis am 6. April 2023 gebe es keinen Beleg, obwohl diese auch dem Arbeitgeber hätte vorgelegt werden müssen. Schliesslich sei die Feststellung des Arztes, es sei im Rahmen einer starken Hustenattacke zu einem Unfall gekommen, eine blosse Schutzbehauptung zugunsten des Beschwerdeführers.
3.4. Der Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen nur teilweise ein. Er weist darauf hin, dass er am 31. März 2023 seine Arbeit ausserplanmässig vor 12.00 Uhr beendet habe. Die Frage, wann er den Arzttermin vereinbarte, beantwortet er jedoch nicht. Weiter bringt er vor, es sei ihm bei der ersten Einvernahme nach dem Unfall nicht bewusst gewesen, dass eine Hustenattacke einen solchen Selbstunfall auslösen könne. Weshalb er sich dessen nicht bewusst war, nachdem er doch selbst behauptet, die Hustenattacke habe den Selbstunfall ausgelöst, ist nicht nachvollziehbar. Auch erläutert er nicht, weshalb er diese Behauptung, die kein medizinisches Fachwissen erfordert, erst Monate später vortrug, und weshalb er keinen Nachweis für die behauptete Krankschreibung zu den Akten gereicht hat. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb er hinsichtlich der Hustenattacke von einer "medizinisch komplexen Kausalitätsfrage" spricht und weshalb er davon ausgeht, der Arzt habe nachträglich feststellen können, dass er im Zeitpunkt des Unfalls eine solche gehabt habe. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) ist vor diesem Hintergrund unbegründet, soweit sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung überhaupt substanziiert auseinandersetzt.
3.5. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Feststellungen im Arztbericht den Beschwerdeführer nicht durchwegs entlasten. Denn wenn er tatsächlich vorzeitig seine Schicht beendet hätte, weil er bemerkte, dass er seine Arbeit als Lkw-Chauffeur nicht mehr ausüben konnte, stellt sich unweigerlich die Frage, weshalb er sich in Bezug auf die Fahrt in einem Personenwagen noch als fahrtüchtig erachtete (vgl. Art. 31 Abs. 2 SVG). Darauf geht der Beschwerdeführer ebenso wenig ein wie auf die Frage, wann er den Arzttermin vereinbarte bzw. ab welchem Zeitpunkt die angeblichen Krankheitssymptome auftraten.
4.
4.1. Eine schwere Widerhandlung begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG, wer wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Art. 16c Abs. 2 SVG sieht eine Kaskadenfolge bei der gesetzlichen Mindestdauer des Ausweisentzugs infolge einer schweren Widerhandlung vor, wobei die Mindestentzugsdauer nach lit. a bei drei Monaten liegt. Diese Dauer darf (abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2. Nach dem Ausgeführten ging die Vorinstanz willkürfrei davon aus, dass nicht eine Erkrankung, sondern Übermüdung bzw. ein sogenannter "Sekundenschlaf" (d.h. ein durch Übermüdung erfolgtes kurzzeitiges Einnicken) den Selbstunfall verursachte. Gestützt auf diese Feststellung ist auch der subjektive Tatbestand des schweren Verschuldens zu bejahen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige, subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen). Wer solche Symptome missachtet, handelt grobfahrlässig (Urteil 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.4). Grobfahrlässigkeit wäre im Übrigen selbst dann zu bejahen, wenn auf die Darstellung im Arztzeugnis bzw. des Beschwerdeführers hinsichtlich des vorzeitigen Schichtwechsels abgestellt würde. Wenn der Beschwerdeführer noch vor dem Schichtende bemerkt hätte, dass er seine Arbeit als Lkw-Chauffeur nicht mehr ausüben konnte, so hätte er auch ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit zum Lenken eines Pkws haben müssen.
4.3. Die Dauer des Führerausweisentzugs von drei Monaten entspricht der gesetzlichen Mindestdauer, weshalb eine Reduktion nicht in Betracht fällt.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Diese anzuordnen hätte sich im Übrigen ohnehin erübrigt, nachdem das Obergericht das Strassenverkehrsamt angewiesen hatte, erst nach Rechtskraft seines Urteils den Vollzug des Führerausweisentzugs neu anzusetzen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold