Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_428/2025
Urteil vom 1. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Franz-Xaver Ulrich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Zürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich,
2. Schweizer Heimatschutz SHS, Villa Patumbah, Zollikerstrasse 128, 8008 Zürich, vertreten durch Zürcher Heimatschutz ZVH, Neptunstrasse 20, 8032 Zürich,
Beschwerdegegner,
Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
1. Stadtrat Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
2. Stadtrat Dietikon,
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Inventarentlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Juni 2025 (VB.2024.00411).
Sachverhalt
A.
Auf Gesuch der A.________ AGentliess die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. Februar 2023 die Eisenbahnbrücke "Hardwaldbrücke" auf den Grundstücken Kat.-Nr. 8252 in Schlieren und Kat.-Nr. 9964 in Dietikon aus dem Inventar der Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Dagegen erhoben der Zürcher Heimatschutz ZVH und der Schweizer Heimatschutz SHS mit gemeinsamer Eingabe vom 3. April 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 wies dieses den Rekurs ab. Eine vom ZVH und SHS in der Folge erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2025 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsermittlung und zum neuen Entscheid an die Baudirektion zurück.
B.
Mit vom 11. August 2025 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 7. Juni 2024 und die Verfügung der Baudirektion vom 23. Februar 2023 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren in der Hauptsache - aus materiellen oder formellen Gründen - ganz oder teilweise abschliessen ( Art. 90 und 91 BGG ; BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind praxisgemäss restriktiv zu handhaben und es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass sie erfüllt sind, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 II 566 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
1.3. Das Verwaltungsgericht erwog, der aktuelle Zustand der Brücke sei völlig unklar. Hinreichende Grundlagen zur Beurteilung des Aufwands und der Kosten einer Untersuchung der Brücke, zur Bestimmung der vermuteten Tragfähigkeit, zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Ertüchtigung sowie zu den diesbezüglichen Kosten fänden sich bei den Akten nicht.
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, und dies liegt auch nicht auf der Hand. Vielmehr beruft sie sich auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG und macht geltend, es könnte ein erheblicher Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass allein schon das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs mehr als zwei Jahre gedauert habe und zu erwarten sei, dass der zweite Rechtsgang nochmals so lange dauern würde.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bezieht sich auf das Beweisverfahren, nicht auf die Zeit, welche das Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs in Anspruch nehmen könnte. Dass die vom Verwaltungsgericht angeordneten Massnahmen zur Vervollständigung des Sachverhalts einem weitläufigen Beweisverfahren gleichkommen würden, liegt nicht auf der Hand. Wie dargelegt, wies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf hin, dass unklar sei, mit welchem Aufwand und welchen Kosten eine Untersuchung der Brücke verbunden wäre. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb sie von einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ausgeht. Mit ihrer blossen Behauptung, diese Voraussetzung sei erfüllt, kommt sie ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nach.
1.4. Art. 93 BGG findet auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde Anwendung (Art. 117 BGG). Es ändert sich am Ergebnis deshalb nichts, wenn die Beschwerdeführerin beantragt, ihre Beschwerde solle als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt werden, falls die Voraussetzungen für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht erfüllt seien.
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, denn die Beschwerdegegner wurden nicht anwaltlich vertreten und es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der dessen ungeachtet die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würde (Art. 68 Abs. 2 BGG; vgl. das ebenfalls den ZVH betreffende Urteil 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7 mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baudirektion des Kantons Zürich, dem Stadtrat Schlieren, dem Stadtrat Dietikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold