Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_425/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 25. Juni 2024 (RR.2024.51, RP.2024.9).
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 17. April 2024 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung des deutschen und ungarischen Staatsangehörigen A.________ an Deutschland zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 29. Juni 2022. Dieses hatte A.________ wegen veruntreuender Unterschlagung in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstafe von neun Monaten verurteilt.
B.
Gegen den Auslieferungsentscheid erhob A.________ am 12. Mai 2024 persönlich und am 16. Mai 2024 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 25. Juni 2024 ab.
C.
Dagegen gelangte A.________ am 3. Juli 2024 (Poststempel) mit nicht handschriftlich unterschriebener Beschwerde an das Bundesgericht; die Unterschrift wurde innerhalb der dafür angesetzten Frist nachgereicht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdekammer und des Auslieferungsentscheids.
D.
Es wurden keine Akten und keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend eine Auslieferung ist nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Nach der Praxis des Bundesgerichts können - neben Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung - auch die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen, sofern dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen (BGE 145 IV 99 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen). Die besondere Bedeutung des Falles ist in der Beschwerdeschrift darzulegen; hierfür gilt eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 84 N. 33).
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich:
Die Beschwerdekammer hat sich ausführlich mit den Rügen des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Voraussetzungen für die Auslieferung gemäss den einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.12), erfüllt sind und keine Auslieferungshindernisse vorliegen. In diesem Zusammenhang stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer die stellvertretende Strafvollstreckung in der Schweiz anstrebt: Die Vorinstanz hat detailliert und mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet, weshalb keine aussergewöhnlichen familiären Verhältnisse vorliegen, die ausnahmsweise die stellvertretende Strafvollstreckung ohne förmliches Ersuchen des ersuchenden Staates gebieten würden.
Sie hat auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Gründe geprüft, jedoch angenommen, diese stellten keinen Grund dar, die Auslieferung zu verweigern, zumal weder ersichtlich noch dargelegt sei, dass die medizinische Versorgung nicht auch im ersuchenden Staat gewährleistet werden könne. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend gemachten neuen MRI-Kontrollergebnisse nichts (sofern diese als echte Noven überhaupt berücksichtigt werden können). Sie belegen nicht, dass die Operation nicht bzw. nicht mehr zeitgerecht (ohne Inkaufnahme unzumutbarer Risiken) in Deutschland vorgenommen werden könnte. Im Übrigen könnte eine dringliche Operation allenfalls einen kurzfristigen Aufschub des Auslieferungsvollzugs rechtfertigen, nicht aber (wie beantragt) die Verweigerung der Auslieferung und die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe durch die Schweiz.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Gerber