Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_356/2026
Urteil vom 25. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Italien,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 8. Juni 2026 (RR.2026.27).
Sachverhalt
A.
Mit Schreiben vom 19. November 2025 ersuchte Italien die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und 27 Tagen wegen Förderung der rechtswidrigen Einreise. A.________ wurde kurze Zeit später in der Schweiz verhaftet. Mit Auslieferungsentscheid vom 29. Januar 2026 bewillige das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Juni 2026 ab. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit ebenfalls ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 22. Juni 2026 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts und der Auslieferungsentscheid des BJ seien aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Stattdessen sei die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz anzuordnen und die Strafe angemessen zu reduzieren, auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen: BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Das Bundesstrafgericht legte dar, das BJ reiche ihm praxisgemäss die Akten in elektronischer Form ein, es gebe aber keine Zweifel an seiner Zusicherung, dass es das Auslieferungsersuchen mitsamt Beilagen von Italien im Original erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, hat allerdings während des gesamten Verfahrens beim BJ keine Akteneinsicht beantragt. Er übersieht zudem, dass Art. 6 des hier anwendbaren vierten Zusatzprotokolls vom 20. September 2012 zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.14) ohnehin auch die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen ersuchendem und ersuchtem Staat vorsieht.
Dass im italienischen Strafverfahren die Mindestrechte der Verteidigung missachtet worden wären, weil der Beschwerdeführer in Abwesenheit verurteilt wurde, ist nicht erkennbar. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verliess er Italien während des laufenden Strafverfahrens, wurde jedoch durch eine Wahlverteidigung vertreten (vgl. dazu Urteil 1C_552/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 mit Hinweis).
Nicht zu beanstanden sind weiter die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafhoheit Italiens. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese auch dann bejaht werden kann, wenn möglicherweise gleichzeitig die Schweiz Strafhoheit besitzt. Schliesslich ist das Bundesstrafgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier klarerweise kein Ausnahmefall vorliegt, in dem zum Schutz des Familienlebens ein Auslieferungsersuchen abzulehnen wäre (vgl. dazu Urteil 1C_398/2024 vom 15. August 2024 E. 5.1 f.). Entsprechendes gilt für das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Augenleiden. Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen sowohl in diesem als auch den weiteren erwähnten Punkten. Auf den angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall liegt nicht vor.
2.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden (Art. 64 BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold