Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_325/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Peter Balzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ".
Erwägungen
1.
Peter Balzer hat am 8. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 14. Juni 2026 über die Volksinitiative "Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nachhaltigkeitsinitiative) ". Er stellt verschiedene Feststellungsbegehren. Insbesondere verlangt er die Feststellung, dass die öffentliche Kommunikation von Bundesrat Beat Jans im Zusammenhang mit der fraglichen Volksabstimmung gegen Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) verstosse.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 BPR (vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur