Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_258/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudirektion des Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Informationszugang,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2026 (VB.2024.00594).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 gab die Baudirektion des Kantons Zürich dem auf das kantonale Gesetz vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG/ZH; LS 170.4) gestützten Gesuch vom 17. März 2022 von A.________ um Zugang zu amtlichen Informationen bloss teilweise statt. Dagegen gelangte dieser an den Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die vollständige Gutheissung seines Gesuchs. Mit Beschluss vom 3. Juli 2024 wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.
2.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 27. März 2026 trat das Verwaltungsgericht unter Kostenfolge zulasten von A.________ auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei.
3.
Mit Eingaben vom 11. Mai 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026. Er beantragt, die Verfügung aufzuheben und die Baudirektion zu verpflichten, ihm den Pachtvertrag "Menzihof" vollständig herauszugeben.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb der Rekursentscheid des Regierungsrats vom 3. Juli 2024 in Anwendung der sog. Zustellfiktion als dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2024 zugestellt zu gelten habe und sich die vom Beschwerdeführer am 28. September 2024 der Post übergebene Beschwerde gegen diesen Entscheid demnach als verspätet erweise, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Sie hat weiter festgehalten, die Kosten ihres Verfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer kritisiert vor Bundesgericht zwar die Anwendung der sog. Zustellfiktion als bundesrechtswidrig. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung jedoch nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern diese bzw. der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde, sondern begnügt sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich materiell zum Informationszugang äussert bzw. ein diesbezügliches Rechtsbegehren stellt, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur