Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_228/2025
Urteil vom 28. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro D-5, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. April 2025 (TB240112-O/U/JST).
Erwägungen
1.
A.________, Taxifahrer in der Stadt Zürich, warf B.________, Funktionär der Stadtpolizei Zürich, vor, ihn anlässlich einer Polizeikontrolle in Zürich am 26. August 2024 an beiden Handgelenken aus seinem Taxi gezerrt und ihm anschliessend mit der Hand ins Gesicht, zwischen Oberlippe und Nase, gegriffen zu haben (sog. "Nasengriff"). Dabei habe er ihm unter anderem eine Quetschung des rechten Mittelfingers und ein Hämatom am linken Daumen zugefügt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies die Akten auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung, wobei sie beantragte, diese nicht zu erteilen. A.________ nahm in der Folge zur Frage der Ermächtigung Stellung. Mit Beschluss vom 4. April 2025 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen B.________.
2.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2025 (Postaufgabe 7. Mai 2025) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 4. April 2025. Er beantragt sinngemäss die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangt, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners. Sie hat dabei namentlich ausgeführt, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in der kantonspolizeilichen Einvernahme vom 3. September 2024 finde in den Bodycam-Aufzeichnungen des Beschwerdegegners keine Stütze. Zudem gehe inzwischen selbst der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter davon aus, der "Nasengriff" sei erfolgt, als Ersterer noch im Fahrzeug (Taxi) gesessen habe. Der "Nasengriff" bzw. die erfolgte Anwendung physischen Zwangs sei zwar von der Bodycam des Beschwerdegegners nicht aufgezeichnet worden; die Videosequenz beginne mit dem Aussteigen des Beschwerdeführers aus dem Taxi. Das im Video dokumentierte Verhalten der Parteien lasse aber den Rückschluss zu, dass der Beschwerdeführer korrekt im Sinne von § 13 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 des Kantons Zürich (PolG/ZH; LS 550.1) - wonach die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen anwenden darf - gehandelt habe.
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht unter anderem vor, er finde das Vorgehen bei der damaligen Polizeikontrolle und die gegen ihn angewandte "Härte" nicht korrekt. Er habe sich nicht geweigert, die Ausweise (Führer- und Fahrzeugausweis) auszuhändigen und sei einfach aus dem Auto gerissen worden. Auch habe er beim Vorfall einen körperlichen Schaden erlitten und danach zu einer Psychologin gehen müssen, da er nicht mehr habe schlafen können. Er setzt sich in seiner Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids indes nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung nicht erteilte. Insbesondere tut er nicht entsprechend dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur