Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_172/2026, 1C_243/2026
Urteil vom 26. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich.
Gegenstand
Akteneinsicht,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 27. Februar und 13. April 2026 (VB.2026.00116).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wies die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um elektronische Akteneinsicht in die Verfahrensakten der abgeschlossenen Berufungsverfahren in Strafsachen SB140239-O und SB150231-O bzw. eventualiter um Zustellung dieser Akten an die B.________ AG ab. Dagegen gelangte A.________ an die Verwaltungskommission des Obergerichts, die mit Beschluss vom 4. Februar 2026 den Rekurs abwies.
2.
Gegen den Beschluss der Verwaltungskommission erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2026 setzte ihr dieses gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 2'000.-- an, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Verfügung vom 13. April 2026 trat es auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte.
3.
Noch vor Ergehen des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts, am 25. März 2026, erhob A.________ beim Bundesgericht mit elektronischer Eingabe Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026. Am 4. und 25. April sowie am 4. und 10. Mai 2026 machte sie weitere elektronische Eingaben.
Mit elektronischer Eingabe vom 4. Mai 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht auch Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2026. Am 10. Mai 2026 machte sie eine weitere elektronische Eingabe.
Das Bundesgericht hat bezüglich der Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung vom 27. Februar 2026 das Verfahren 1C_172/2026 und hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 13. April 2026 das Verfahren 1C_243/2026 eröffnet sowie die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Die Verfahren 1C_172/2026 und 1C_243/2026 betreffen die gleichen Verfahrensbeteiligten und stehen in einem engen prozessualen und sachlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
5.
Im Verfahren 1C_172/2026 angefochten ist die Präsidalverfügung der Vorinstanz vom 27. Februar 2026, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor der letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ) unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde. Bei dieser Verfügung handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Mit dem im Verfahren 1C_243/2026 angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 13. April 2026 erging in der fraglichen Angelegenheit der Endentscheid. Mit dem Abschluss des Verfahrens fiel die Wirkung der Kostenvorschussverfügung als Zwischenentscheid dahin (vgl. Urteil 1B_553/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Insoweit ist das Verfahren 1C_172/2026 daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Urteile 5A_776/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3.1; 2C_128/2007 vom 17. Oktober 2007 E. 5; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 93).
Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_172/2026 Ausführungen im Zusammenhang mit einer auf den 2. Juni 2026 angesetzten Berufungsverhandlung in Strafsachen am Obergericht des Kantons Zürich macht und in diesem Zusammenhang Anträge stellt, geht sie offensichtlich über den möglichen zulässigen Gegenstand des Verfahrens 1C_172/2026 hinaus. Insoweit ist daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzugehen bzw. im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, sofern die betreffenden Ausführungen und Anträge nicht ohnehin gegenstandslos geworden sind. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerdeführerin sonst zu Dingen, etwa dem fraglichen Akteneinsichtsgesuch, äussert, die nicht die Frage der Rechtmässigkeit der angefochtenen Kostenvorschussverfügung betreffen, und in diesem Zusammenhang Anträge stellt.
6.
6.1. Bei dem im Verfahren 1C_243/2026 angefochtenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 13. April 2026 handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt und fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) an das Bundesgericht gelangt.
6.2. Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne sich materiell zu dieser zu äussern. Gegenstand des Verfahrens 1C_243/2026 bildet somit einzig die Frage, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgte (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen, etwa zum fraglichen Akteneinsichtsgesuch oder im Zusammenhang mit der erwähnten, auf den 2. Juni 2026 angesetzten Berufungsverhandlung in Strafsachen am Obergericht des Kantons Zürich, macht, die nicht diese Frage betreffen, und in diesem Zusammenhang Anträge stellt, geht sie demnach offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.
6.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; der blosse Verweis auf frühere bzw. andere Rechtsschriften genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.2). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
6.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (u.a.) ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr mit der Präsidialverfügung vom 27. Februar 2026 angesetzten Frist von 20 Tagen den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht geleistet. Damit sei auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben habe, ändere daran nichts, habe dies doch keinen Einfluss auf ihre Pflicht zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert der fraglichen Frist gehabt. Der Beschwerde an das Bundesgericht komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu und das Bundesgericht habe nach ihrem Kenntnisstand keine gegenteilige Anordnung getroffen. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin sie um Erstreckung der Zahlungsfrist ersucht.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass sie den mit der Präsidialverfügung vom 27. Februar 2026 einforderten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innert Frist nicht geleistet hat. Sie kritisiert jedoch, dass die Vorinstanz aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, und rügt namentlich eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 EMRK sowie eine schematische Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG/ZH. Sie begnügt sich dabei allerdings im Wesentlichen damit, diese Rechtsverletzungen zu behaupten und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie wegen der Nichtbezahlung des mit der Präsidialverfügung vom 27. Februar 2026 einverlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, die genannten Garantien oder sonst massgebliches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte, obschon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - soweit hier relevant - das Eintreten auf Rechtsmittel grundsätzlich von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden darf (vgl. etwa BGE 143 I 227 E. 5.1; Urteile 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 6.1 f.; 9C_715/2007 vom 17. Juni 2008 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Auch soweit sich ihre Kritik gegen die Kostenvorschussverfügung vom 27. Februar 2026 richtet, legt sie eine entsprechende Rechtsverletzung nicht in der genannten Weise dar.
Damit genügt die Beschwerde, soweit sie nicht ohnehin über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, zumal diese für Rügen betreffend die Verletzung von Grundrechten (inkl. Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts) erhöht sind. Dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ausführungen auch auf das Verfahren 1C_172/2026 bezieht, ändert daran schon deshalb nichts, weil es auch dort an einer rechtsgenüglichen Begründung mangelt. Auch wenn davon ausgegangen wird, die Beschwerdeführerin könne unter den gegebenen prozessualen Umständen mit der Beschwerde gegen den verfahrensabschliessenden Nichteintretensentscheid vom 13. April 2026 die Kostenvorschussverfügung vom 27. April 2026 mit anfechten, da sich diese auf ersteren Entscheid auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG), ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten,
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 1C_172/2026 und 1C_243/2026 werden vereinigt.
2.
Soweit das Verfahren 1C_172/2026 nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 1C_243/2026 wird nicht eingetreten.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur