Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_159/2026
Urteil vom 1. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Schreiben vom 20. Oktober 2025,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
Einzelrichter, vom 13. März 2026 (A-8688/2025).
Erwägungen
1.
Mit einzelrichterlichem Urteil A-8688/2025 vom 13. März 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen das Schreiben der Schweizerischen Bundesbahnen SBB vom 20. Oktober 2025 - mit dem diese A.________ über die beabsichtigte ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses informiert und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt hatten - nicht ein, da es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021) und damit nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt handle. Zugleich trat es auf das Ausstandsbegehren von A.________ gegen den als Einzelrichter fungierenden Bundesverwaltungsrichter nicht ein, da es das Begehren als untauglich bzw. unzulässig beurteilte.
2.
Mit Eingabe vom 16. März 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2026. Der Beschwerde beigelegt ist unter anderem eine Stellungnahme, in der er sich zur Vernehmlassung der SBB vom 5. März 2026 im vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A-717/2026 betreffend die am 22. Januar 2026 gegen ihn verfügte ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. April 2026 äussert. Mit Eingabe vom 20. März 2026 (Postaufgabe) lässt er dem Bundesgericht ferner eine als "Antrag auf Ermittlung wegen Strafvereitelung im Amt (Amtsmissbrauch) " betitelte Stellungnahme samt Beilagen zukommen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer übt in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht zwar (auch) Kritik am angefochtenen Entscheid. Er setzt sich mit dessen Erwägungen jedoch weder in dieser Rechtsschrift noch in seinen erwähnten weiteren Schriftsätzen - auf die im Übrigen wegen der diesbezüglich offenkundig fehlenden Zuständigkeit des Bundesgerichts, das insbesondere keine Strafverfolgungsbehörde ist, nicht weiter einzugehen ist - näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich zur Rechtmässigkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung oder sonst zu Dingen äussert, die nicht die Frage betreffen, ob die Vorinstanz zu Recht auf sein Ausstandsbegehren und seine Beschwerde nicht eingetreten ist, und entsprechende Anträge stellt, geht er im Weiteren über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und somit den möglichen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Damit ist ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Übrigen vor, inskünftig ähnliche, den angefochtenen Entscheid betreffende Eingaben formlos abzulegen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur