Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_117/2026
Urteil vom 27. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. Februar 2026 (RR.2025.172).
Erwägungen
1.
A.________ ist deutsch-italienischer Doppelbürger. Nachdem er von Deutschland im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden war, wurde er am 2. September 2025 in der Schweiz verhaftet. Das Bundesamt für Justiz (BJ) erliess am 4. September 2025 einen Auslieferungshaftbefehl.
Mit Schreiben vom 15. und 16. September 2025 ersuchten die deutschen Behörden um die Auslieferung von A.________, dies einerseits zur Strafverfolgung, andererseits zur Strafvollstreckung. In beiden Fällen geht es insbesondere um Betrug.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) bewilligte am 28. Oktober 2025 die Auslieferung. Diesen Entscheid focht A.________ beim Bundesstrafgericht an, das die Beschwerde und das akzessorische Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 jedoch abwies.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2026 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde wie hier nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
4.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb von einem besonders bedeutenden Fall auszugehen wäre. Auch sonst genügt seine Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG teilweise nicht. So behauptet er, bereits vor dem Entscheid des Bundesstrafgerichts sei eines der deutschen Strafurteile nach deutschem Recht verjährt. Das Bundesstrafgericht hat sich mit dieser Frage allerdings nicht befasst und der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung auch einzig mit einem pauschalen Hinweis auf die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart. Mit seinem Argument, das Landgericht Tübingen habe erst nach Ablauf der Bewährungsfrist eine zuvor bedingt ausgefällte Strafe widerrufen, zeigt er ebenfalls nicht auf, dass die diesbezüglichen, ausführlichen Erwägungen des Bundesstrafgerichts (siehe E. 5.2.4 des angefochtenen Entscheids) gegen schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verstossen würden. Schliesslich ist auf Grund seiner Darstellung des Sachverhalts nicht erkennbar, inwiefern diejenige im Rechtshilfeersuchen offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthalten sollte (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.
Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der Beschwerde kommt im vorliegenden Fall ohnehin schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG).
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Art. 64 BGG). Er belegt jedoch nicht, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Zudem hat er seine Beschwerde bereits selbst verfasst und ist die Beschwerdefrist abgelaufen. Sein Gesuch ist deshalb abzuweisen und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ihm aufzuerlegen, während Parteientschädigungen nicht zuzusprechen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold