Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_256/2013
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Urteil vom 5. August 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, Bahnhofplatz/Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Haftbeschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2013
des Obergerichtes des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 17. Juli 2013 (11.35 Uhr) das Haftentlassungsgesuch von X.________ guthiess und als Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft eine Ausweis- und Schriftensperre sowie eine Wohnsitzverpflichtung (bei den Eltern des Beschuldigten) verfügte;
dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dagegen gleichentags eine Beschwerde einreichte und bei der kantonalen Beschwerdeinstanz (im Sinne einer superprovisorischen verfahrensleitenden Massnahme) beantragte, der Beschuldigte sei für die Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens in strafprozessualer Haft zu belassen;
dass das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, am 17. Juli 2013 superprovisorisch verfügte, dass der Beschwerde der Staatsanwaltschaft die aufschiebende Wirkung erteilt und die Haft bis zum Entscheid im hängigen Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten werde;
dass der Beschuldigte gegen die Verfügung des Obergerichtes am 29. Juli 2013 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesgericht erhob;
dass die Abteilung in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung auf offensichtlich unzulässige Beschwerden nicht eintritt (Art. 109 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist gegen Haftverlängerungs- bzw. Haftentlassungsentscheide der kantonalen Beschwerdeinstanzen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG und Art. 222 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV);
dass die kantonale Beschwerdeinstanz in der angefochtenen prozessleitenden Verfügung noch nicht über die hängige StPO-Beschwerde entschieden hat;
dass die angefochtene vorsorgliche bzw. superprovisorische Massnahme der kantonalen Haftbeschwerdeinstanz nicht selbstständig mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 138 IV 92 E. 2 S. 95 f.; vgl. Marc Forster, Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, Entwicklungen bei den Haftgründen und vorläufiger Rechtsschutz bei Haftentlassungen, ZStrR 130 [2012] 334 ff., S. 348);
dass auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hinfällig wird;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwältin Giovanna Lanza, Baden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster