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von dem die Aufwendungen für Schallschutzmassnahmen (Fr. 62'241.--) abzuziehen seien. Die sich daraus ergebende Entschädigung von (gerundet) Fr. 326'000.-- sei seit dem 1. Januar 2002 zu verzinsen

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9. Dez. 11

Enteignung

1C 100/2011/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Enteignung·DE·1h 10min·18
LeitentscheidBGEAbweisung